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Öffentlicher Pranger

Das Transparenzregister legt seit 1. Oktober Privatdaten von Gesellschaftern offen

Ziel ist es, Geldwäsche zu verhindern und dem Terrorismus das Geld zu entziehen. Davon betroffen ist aber fast jeder, der am Geschäftsleben teilnimmt. Diese Offenlegung ist sehr weitreichend, und wer dagegen verstößt, wird im Internet fünf Jahre lang öffentlich angeprangert – politisch gewollt. In dieser Form gab es das in Deutschland noch nicht.

Das Geldwäschegesetz gibt es bereits seit 2008, doch Meldungen, dass IS-Terroristen die Einnahmen aus Kunstrauben in Europa gewaschen haben, führte zu einer Verschärfung. Die neuen Vorgaben bringen sehr tiefgehende Einschnitte, die mit der Terrorismusbekämpfung gerechtfertigt werden. Kurz vor der Sommerpause wurde es noch verkündet: Die Mitteilungen zum Transparenzregister müssen seit dem 1. Oktober 2017 gemacht werden. Die Daten jeder natürlichen Person, die Einfluss auf ein Unternehmen hat, müssen dort hinterlegt werden. Ein solcher Einfluss wird ab einer Quote von 25 Prozent angenommen (Beteiligungsquote, Stimmrechtsquote etc.). Ersatzweise können auch die Angaben im Handelsregister erweitert werden. Im Transparenzregister müssen neben Namen, Geburtsdatum und dem Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit in Prozenten auch der Wohnort angegeben werden. „So detaillierte Informationen gibt es beispielsweise beim GmbH-Eintrag nicht“, erklärt Fachanwältin Anne-Marie Hermann. Grundsätzlich benötigt man ein sogenanntes berechtigtes Interesse, um an die Informationen aus dem neuen Register zu gelangen. Das macht es zwar etwas schwieriger, aber auch nicht unmöglich. Letztlich bekommt ein Betroffener überhaupt nicht mit, wie das Auskunftbegehren gehandhabt wird, und das ist das entscheidende Problem. Mit dem Transparenzregister bekommt man die Informationen – vor allem Behörden – schneller und einfacher. Damit sollen gesellschaftsrechtliche Geflechte entwirrt und der Blick auf die dahinter stehende natürliche Person ermöglicht werden. Zukünftig ist der Geschäftsführer dafür verantwortlich, mindestens einmal im Jahr diese Angaben anzupassen. Soweit die Theorie, in der Praxis sieht das derzeit noch anders aus: GmbHs, die vor 2007 gegründet wurden, sollten aus Kostengründen eine Gesellschafterliste nachreichen, seit 2007 sind diese Listen Pflicht und das zuständige Bundesverwaltungsamt (BVA) hält sie für ausreichend. Ungelöst ist der Sachverhalt bei der GmbH & Co.KG. Hier hat sich bis zu dieser Veröffentlichung auch das Bundesministerium für Justiz nicht geäußert, deshalb wird das BVA derzeit keine Bußgelder bei Verstößen gegen die Veröffentlichungspflicht erheben. Hier drohen erhebliche Strafen und eine fünfjährige öffentliche Anprangerung im Internet. „Wegen dieser derzeit unsicheren Rechtslage ist es unerlässlich, sich regelmäßig auf der Homepage www.bva.bund.de zu informieren“, so Hermann. Eine individuelle Beratung ist empfehlenswert.

Bildnachweis: LHP

Quelle: Business Lounge Magazin

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