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Jahrespressegespräch am Amtsgericht Ansbach

Bilanz gezogen

Ansbach, 3. Mai 2021 – Am 23. April 2021 fand im Ansbacher Amtsgericht das alljährliche Jahrespressegespräch mit der Direktorin des Amtsgerichts Dr. Gudrun Lehnberger statt.
Auch am Amtsgericht ging das Corona-Virus mit seinen damit verbundenen Auflagen und Maßnahmen nicht spurlos vorüber. In unten stehendem Bericht hat Dr. Lehnberger alle Zahlen und Fakten aufbereitet:

Corona-Virus:
Das Corona-Virus hatte auch Auswirkungen auf das Amtsgericht.
Richter und Rechtspfleger haben während des Lockdowns die meisten Sitzungen und Anhörungen abgesetzt.
Aufgrund der Corona-Pandemie fand bis zum 31. Januar 2021 nur ein auf Eilsachen beschränkter Notbetrieb beim Amtsgericht Ansbach – wie auch bei anderen Gerichten – statt.
Als Eilsachen wurden beispielweise behandelt: Haftsachen, Unterbringungen und Fixierungen, einstweilige Verfügungen, Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz oder wegen Gefährdung des Kindeswohls.

Auch nach dem 31.01.2021 wurden die Richter*innen gebeten, zur Vermeidung einer Ansteckung der Parteien, Verfahrensbeteiligten und Zeugen, die ggf. mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen und längere Zeit vor dem Sitzungssaal warten müssen, mit dem Corona-Virus nicht sogleich wieder im vollen Umfang zu terminieren und größere Ansammlungen von Menschen zu vermeiden.

Die Bevölkerung wird um Verständnis gebeten, dass es deshalb – auch heute noch – zu längeren Bearbeitungszeiten kommen kann.

Bürgerservice:
Im Erdgeschoss wurde im Jahr 2017 als erste Anlaufstelle für auskunftssuchende Besucher ein Bürgerservice errichtet.
Der Bürgerservice wird gut von den Besuchern angenommen.
Er ist mit einer Beamtin des mittleren Dienstes und einer Angestellten sowie zwei Rechtspflegerinnen (im Wechsel) besetzt.
Er ist Anlaufstelle für Bürger, die keinen Termin bei Gericht haben (Besucher mit Terminen werden direkt in die Abteilungen geschickt), nimmt Unterlagen entgegen, erteilt allgemeine Auskünfte zu den Verfahren, unterstützt beim Ausfüllen gerichtlicher Formulare und ist Rechtsantragstelle in Familiensachen (z. B. für einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz).
Die Rechtsantragstellen für Zivil-, Beratungshilfe- und Zwangsvollstreckungssachen befinden sich im Dienstgebäude in der Promenade 2. Eine Unterbringung im Hauptgebäude war aus räumlichen Gründen nicht möglich.

Zeugenbetreuerinnen:
Zwei Mitarbeiterinnen des Amtsgerichts – Kerstin Wolf und Kathrin Brandl – unterstützen Zeugen vor und während der Verhandlung.
Zeugen, die das erste Mal vor Gericht geladen sind, haben oft viele Fragen, was auf sie zukommt, wo sie hinmüssen, wie die Verhandlung abläuft. Dazu kommt manchmal auch die Angst vor der Begegnung mit dem Täter.
Die Zeugenbetreuerinnen erklären den Zeugen auf deren Wunsch telefonisch oder vor Ort das Verfahren, zeigen ihnen den Sitzungssaal, passen im Notfall auch auf mitgebrachte Kinder während der Vernehmung auf oder begleiten sie in die Verhandlung. In vielen Fällen können sie den Zeugen die Angst vor der Verhandlung nehmen.

Betreuungsvorgänge 2020 insgesamt: 58
davon:
1. a) persönliche Kontakte: 8
1. b) telefonische oder schriftliche Kontakte: 50
darunter:
Angst vor Angeklagten oder anderen Zeugen: 10 (einschließlich Abschirmung)
Kinder als Zeugen oder als Begleitung von Zeugen: 3
Fragen zum Ablauf des Verfahrens und Sonstiges: 45

 

Das Amtsgericht Ansbach 2020 in Zahlen

I. Personalbestand des Amtsgerichts Ansbach am 31.12.2020:

Der Personalbestand des Amtsgerichts Ansbach stellte sich am 31.12.2020 wie folgt dar:

19 Richter, davon 12 Personen weiblich
(16,90 Arbeitskraftanteile, davon 10,40 weiblich)

35 Rechtspfleger, davon 26 Personen weiblich
(27 Arbeitskraftanteile, davon 18,30 weiblich)

12 Gerichtsvollzieher, davon 4 weiblich
(sämtlich Vollzeitbeschäftigte)

67 Beamte/Arbeitnehmer im mittleren – und Schreibdienst (davon 62 Personen weiblich)
(49,48 Arbeitskraftanteile, davon 44,88 weiblich)

11 Beamte in Ausbildung, davon 9 weiblich

Der Wachtmeisterdienst untersteht personell dem Landgericht Ansbach und zählt nicht zu unserem Personalbestand.
Insgesamt ergibt sich somit ein Personalbestand von 144 Köpfen, davon sind 113 Personen weiblich.

Das Amtsgericht bietet attraktive Arbeitsplätze als Justizfachwirt/in in den Geschäftsstellen/Serviceeinheiten oder als Gerichtsvollzieher/in, Rechtspfleger/in:
Die Arbeitsplätze sind vielseitig, interessant, krisensicher und familienfreundlich.
Das Amtsgericht ist ein idealer Arbeitgeber gerade für Frauen:
Es gibt eine flexible Arbeitszeit und großzügige Teilzeitmodelle, die eine Vereinbarkeit von Beruf mit der Familie oder bei der Pflege von Angehörigen erleichtern.
Erforderlich ist aber die Bereitschaft für ein lebenslanges Lernen, um sich den Veränderungen anzupassen, Offenheit für neue Techniken, Freude am Umgang mit Menschen, Engagement, Teamgeist, Entscheidungsfreude und Verständnis für rechtliche Zusammenhänge.

 

II. Entwicklung der Verfahrens- bzw. Eingangszahlen im Vergleich zum Vorjahr im Überblick:

 Die Entwicklung der Verfahrenszahlen war im Jahr 2020 uneinheitlich.
Die Mitarbeiter*innen des Amtsgerichts haben hervorragende Arbeit geleistet und mit enormem Fleiß die Verfahren bearbeitet.

III. Die einzelnen Abteilungen

Entwicklung der Verfahrens- bzw. Eingangszahlen im Vergleich zu den Vorjahren im Überblick:

Zivilabteilung

2016 2017  

2018

 

2019

2020 Veränderungen 2019/2020 (%)
Zivil            
Eingänge 1687 1785 1693 1547 1490  -3,7%

 

Bürger streiten wieder weniger als im Vorjahr
Die Eingangszahlen in Zivilsachen sind seit 2017 um 16,5 % zurückgegangen.
2020 gingen 1490 Verfahren beim Amtsgericht ein und damit 57 Verfahren weniger als 2019.
Das Amtsgericht ist in bürgerlichen Streitigkeiten zuständig bei einem Streitwert bis
einschließlich 5.000 €, in Mietsachen über Wohnraum unabhängig vom Streitwert.
Überwiegend handelte es sich 2020 um Verkehrsunfallsachen (393), gefolgt von Mietsachen (267) und Kaufsachen (266). Der durchschnittliche Streitwert belief sich auf 2146 EUR und die durchschnittliche Verfahrensdauer auf 4,1 Monate.
Die fünf Richter*innen haben 566 Verhandlungstermine durchgeführt (2019:854), 411 streitige Urteile gefällt und 273 Versäumnis- sowie 221 Anerkenntnisurteile erlassen.
In 273 Fällen haben die Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen und in 175 Fällen die Klage zurückgenommen.

Familiengericht

2016  

2017

 

2018

 

2019

2020 Veränderungen 2019/2020 (%)
Familiengericht            
Eingänge 1360 1357 1435 1434 1360 -5%

 

Die Anzahl der Eingänge in Familiensachen ist leicht zurückgegangen.
Die Scheidungsrate ist 2020 leicht gesunken.
2019 wurden durch das Amtsgericht Ansbach noch 442 Ehen geschieden. 2020 waren es 410.
Handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung ohne Folgesachen wie Unterhalt und Zugewinnausgleich, dauert ein Termin zur Scheidung kaum mehr als 10 Minuten.
Das Amtsgericht hat 2020 auch wieder 3 Lebenspartnerschaften aufgehoben.
Bei den 1355 erledigten Familiensachen hatten die 5 Familienrichte*innen 2020 neben den Scheidungen zu entscheiden über den Versorgungsausgleich im Rahmen der Scheidung (390 Fälle), das Sorgerecht über Kinder (318 Fälle), das Recht eines Elternteils zum Umgang mit dem Kind (154 Fälle), Unterhalt für Kinder (82 Fälle), aber auch über Adoptionen (27 Fälle), die Abstammung eines Kindes (17 Fälle), Kindesherausgabe nach Entzug des Sorgerechts wegen Gefährdung des Kindeswohls (3 Fälle) und Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung nach dem Gewaltschutzgesetz (117 Fälle; 2019: 88 Fälle).

In Abstammungsverfahren werden zum sicheren Nachweis DNA-Gutachten in der Regel beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen eingeholt. Von den Parteien vorgelegte Privatgutachten werden vom Gericht grundsätzlich nicht berücksichtigt. Der Beweis der Abstammung liegt dann vor, wenn das Gutachten die Vaterschaft zu 99,99 % bestätigt.
Wird ein Kind in einer bestehenden Ehe geboren, gilt nach dem Gesetz der Ehemann der Mutter als Vater, unabhängig davon, ob er auch tatsächlich der biologische Vater ist. Hat er Zweifel an der Vaterschaft, kann er die Vaterschaft vor dem Familiengericht anfechten. Auch in diesem Fall wird das Gericht ein DNA-Gutachten einholen.
2019 wurde die Kinder- und Jugendpsychiatrie im BKH Ansbach eröffnet. Für das Familiengericht sind dadurch weitere Aufgaben entstanden (Genehmigungen von Unterbringungen und Fixierungen, Anhörungen). Insgesamt wurden 2020 71 Kinder/Jugendliche untergebracht und in 16 Fällen fixiert.

 

Entwicklungen im Familienrecht

Abnahme der Anzahl von Verfahren wegen Ferienumgang, weil keine Reisen möglich waren
Zunahme von Verfahren, die einen Bezug auf Corona hatten:
Kann Umgang trotz allgemeiner Ansteckungsfahr stattfinden? (mittlerweile durch OLGs geklärt: Angst vor Corona an sich kein Anlass für Ausfall von Umgang)
Probleme bei begleiteten Umgängen, weil entsprechende Einrichtungen entweder (zeitweilig) ganz geschlossen hatten oder Kapazitäten wegen Hygienekonzept verringert haben
Beratungen und Hilfen stehen meist nur noch telefonisch zur Verfügung,
keine soziale Kontrolle durch Schulen / KiGA, sozial pädagogische Familienhilfe möglich
Familienpsychologische Gutachten konnten wegen Kontaktbeschränkungen teilweise nicht und oft nur mit erheblicher Verzögerung erstellt werden
Teilweise nur Notbetrieb und Verhandlung mit Masken und Abständen möglich

Gesetzesänderungen

Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners (§ 1766a BGB)
seit März 2020 möglich, wenn verfestigte Lebensgemeinschaft besteht (i.d.R. bei Zusammenleben mehr als 4 Jahre oder weiteres gemeinsames Kind der Partner)
war zuvor nur bei verheirateten Paaren möglich

Unterhalt für pflegebedürftige Eltern (Angehörigen-Entlastungsgesetz)

seit 01.01.2020 können Kinder nur noch für den Unterhalt pflegebedürftiger Eltern herangezogen werden, wenn ihr Jahresgesamteinkommen 100.000,00 € brutto übersteigt
zuvor wurden Kinder für den Elternunterhalt ohne Einkommensgrenze herangezogen, soweit sie Einkommen über dem Selbstbehalt verfügten

 

Ausblick 2021

Die technischen Voraussetzungen für die Durchführung von Scheidungen in Videoverhandlungen liegen mittlerweile vor (MicrosoftTeams). Videoverhandlungen sind zulässig gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 128a ZPO). Die Familienrichter*innen machen davon bei einvernehmlichen Scheidungen immer häufiger Gebrauch.

 

Mobiliarvollstreckung

2016 2017 2018 2019 2020 Veränderungen 2019/2020(%)
M-Sachen (Pfändungs – und ÜberweisungsbeschlüsseRechtspfleger- 3830 3995 4057 4118 4014 -2,5%
Haftbefehle und Anordnung Wohnungsdurchsuchungen

-richterlicher Dienst-

1823 1671 1562 1564 1398 -10,6 %

 

In der Mobiliarvollstreckung sind die Pfändungs-und Überweisungsbeschlüsse leicht rückläufig, was wohl mit der guten Konjunkturlage zusammenhing. Hier hat die Corona-Pandemie wohl noch keinen Einfluss ausgeübt.
Ein Grund für den Rückgang der Haftbefehle und Durchsuchungsbeschlüsse liegt auch darin, dass die Auskunft über pfändbares Vermögen über Drittauskünfte bei der Deutschen Rentenversicherung nach Arbeitgebern und über das Bundeszentralamt für Steuern nach Kontoverbindungen des Schuldners erlangt werden kann.

 

Registergericht

 Anzahl eingereichter Urkunden 2016  

2017

 

2018

 

2019

2020 Veränderungen 2019/2020 (%)
Handelsregister A

(Personengesellschaften,

Einzelkaufleute)

350 351 324 352 350 +/- %
Handelsregister B

(Kapitalgesellschaften)

945 923 986 1016 1007 -1 %
darunter Richterzuständigkeit 436 389 404 407 467 +14%
Vereinsregister/sonstige Register 471 421 412 506 391 -23 %

 

Der Rückgang bei den Vereinsregisteranmeldungen ist darauf zurückzuführen, dass durch die Corona-Pandemie die Vereine nur bis Mitte März 2020 Mitgliederversammlungen als Präsenzveranstaltungen durchführen konnten. Online-Versammlungen wurden nur von sehr wenigen Vereinen durchgeführt. Deshalb wurden bei fast allen Vereinen Vorstandswahlen oder Satzungsänderungen verschoben, weshalb auch weniger Anmeldungen zum Vereinsregister erfolgt sind.

 

Strafabteilung

Der Strafrichter ist bei Vergehen allein zuständig, wenn eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe nicht über 2 Jahre zu erwarten ist. Das Schöffengericht – bestehend aus einem Richter als Vorsitzendem und zwei Schöffen – ist zuständig bei Verbrechen oder wenn eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und vier Jahren zu erwarten ist. Der Jugendrichter entscheidet über Strafsachen von Jugendlichen (zur Tatzeit 14-17 Jahre) und Heranwachsenden (zur Tatzeit 18-21 Jahre).

 

Strafverfahren vor dem Strafrichter

2016 2017 2018 2019 2020 Veränderungen 2019/2020 (%)
Strafrichter          
Eingänge 934 741 737 652 741 +13,6%

 

 

Schöffengericht

2016  

2017

 

2018

 

2019

2020 Veränderungen 2019/2020 (%)
Schöffengericht            
Eingänge 102 63 56 55 64 + 16,4%

 

Jugendgericht und Jugendschöffengericht

2016  

2017

 

2018

 

2019

2020 Veränderungen 2019/2020 (%)
Jugendgericht            
Eingänge 240 245 258 207 185 -10,6 %
Jugendschöffengericht    
Eingänge 60 60 72 61 61 +/-%

 

 

Einige Vergehen im Schlaglicht

2016  

 

2017

 

 

2018

 

 

2019

2020
Politische Straftaten 7 4 2 11 10
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 6  

8

 

 

6

 

 

8

 

20
Verbreitung pornografischer Schriften 4  

4

 

 

6

 

 

6

 

5
Vorsätzliche Körperverletzung 201 151  

170

136 171
Diebstahl/Unterschlagung 176 158  

182

132 103
Betrug/Untreue 147 129  

153

102 112
Verkehrsstraftaten mit fahrlässiger Tötung 25 21  

16

17 8
Sonstige Verkehrsstraftaten 298 226  

220

199 195
Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz 158 186  

146

131 142

 

Bei Gericht spiegelt sich die allgemeine Kriminalitätsstatistik wider. Nicht zu Gericht gelangen allerdings die Verfahren, die schon bei der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sind, etwa mangels Tatnachweises, geringer Schuld oder unbekannten Aufenthaltes des/der Beschuldigten.
Die 6 Strafrichter*innen des Amtsgerichts erledigten 2020 insgesamt 952 Strafsachen (ohne Strafbefehle; 2019 waren es 1025).
Davon entfielen 55 Verfahren auf das Schöffengericht (2019: 66). Die Jugendrichterinnen entschieden in 250 Fällen (2019: 253).
Dabei betrafen 21 % der Fälle Verkehrsdelikte, 9,2 % Diebstahl und Unterschlagung, 15 % Körperverletzungen, 10,5 % Betrug und Untreue, 15,8 % Betäubungsmitteldelikte. Nur 2,2 % entfielen auf Verstöße gegen das Aufenthalts- und Asylverfahrensgesetz.
Die Körperverletzungsdelikte stiegen im Jahr 2020 auf 171 Fälle, nachdem sie im Jahr zuvor auf 136 Fälle gesunken waren. Dies entspricht der allgemeinen Entwicklung der Kriminalitätsstatistik.
Die Zunahme an Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung könnte an der Einführung des
§ 184i StGB (sexuelle Belästigung)
liegen.
Die Richter fällten 327 Urteile, von denen 83 % ohne Rechtsmittel blieben.
18,5 % der Verfahren wurden wegen geringer Schuld eingestellt.
Die Mehrzahl der Verfahren wurde im schriftlichen Verfahren ohne Hauptverhandlung durch 1370 Strafbefehle erledigt.
In 607 Fällen hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben
68,1 % aller Verfahren konnten mit einer Verfahrensdauer von maximal 3 Monaten abgeschlossen werden; weitere 23 % innerhalb von 6 Monaten.
Insgesamt wurden 1059 Personen angeklagt, 369 Personen verurteilt und 5 freigesprochen.
589 Verurteilte standen unter laufender Bewährung. Der Strafrichter hat während der Bewährungszeit die Einhaltung der Bewährungsauflagen, beispielsweise die Erfüllung von Geld -oder Arbeitsauflagen, zu überwachen. Nur in einem Teil der Fälle wird dem Verurteilten ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt.
Beschäftigt hat die Strafrichter*innen vor allem die Neuregelung der Pflichtverteidigung. Insoweit musste 2019 eine europäische Richtlinie mit vielen Unklarheiten zunächst unmittelbar angewendet werden, weil die BRD diese nicht fristgerecht umgesetzt hat. Seit Dezember 2019 ist nun die Änderung der StPO (§§ 140 ff.) in Kraft: Auf Antrag des Beschuldigten ist ihm im Falle der notwendigen Verteidigung bereits vor der Beschuldigtenvernehmung ein Verteidiger zu bestellen, im Falle der Haftvorführung von Amts wegen bereits bei der Vorführung vor den Richter, sonst bei Anklageerhebung.
Im Falle des Freiheitsentzugs ist jetzt stets die Verteidigung notwendig.

 

 Ordnungswidrigkeiten

2016 2017 2018 2019 2020 Veränderungen 2019/2020 (%)
Bußgeldsachen            
Eingänge 1203 1037 1166 1341 1117 -16,7 %

 

Bußgeldsachen sind weiterhin meist Abstands- und Geschwindigkeitsverstöße im Straßenverkehr

Die Zahl der eingegangenen Ordnungswidrigkeitenverfahren ist seit 2019 um 16,7 % zurückgegangen.
Im Jahr 2020 sind 1117 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingegangen (2019: 1341).
Der größte Teil der 2020 erledigten Ordnungswidrigkeitenverfahren betraf Verkehrsordnungswidrigkeiten (1070). Dabei handelte es sich größtenteils um Abstands- und Geschwindigkeitsverstöße.
15,5 % der Bußgeldverfahren hat das Gericht wegen Geringfügigkeit eingestellt.
In 63,7 % der Verfahren nahmen die Betroffenen ihren Einspruch zurück und akzeptierten den Bußgeldbescheid.
In 130 Fällen kam es zu einer Verurteilung der Betroffenen.
Die durchschnittliche Verfahrensdauer betrug 1,9 Monate.
Im Jahr 2020 war ein Rückgang der Abstands- und Geschwindigkeitsverstöße zu verzeichnen, was maßgeblich auf die Regelungen zu den Ausgangsbeschränkungen während der Corona-Pandemie zurückzuführen sein dürfte.
In der Hauptsache betreffen die Verkehrsordnungswidrigkeiten Verstöße gegen den notwendigen Sicherheitsabstand, Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie das Benutzen eins Mobiltelefons am Steuer (sog. „Handyverstoß“; bei einem Erstverstoß wird dies mit einer Geldbuße in Höhe von 100,00 € sowie einem Punkt geahndet).

Zu Corona-Ordnungswidrigkeiten:

Derzeit liegen vorwiegend Verfahren aus der Anfangszeit der Pandemie (März/April 2020) vor, die nahezu ausschließlich die rechtlich umstrittene Allgemeinverfügung von damals betreffen. Inhaltlich handelt es sich um Verstöße gegen die Ausgangsbeschränkungen, bei denen die „triftigen Gründe“ nicht eindeutig sind (Einkauf in Tankstelle; Bewegung an der frischen Luft).
Anlässlich eines Verfahrens wurde jüngst beim VG München angefragt, ob es bereits Hauptsacheentscheidungen zur Allgemeinverfügung gibt und ob bereits Rechtsmittelentscheidungen des VGH bekannt sind.
Da angesichts der Infektionslage im Winterhalbjahr keine Hauptverhandlungen anberaumt wurden, sind nun im Rahmen des Geschäftsgangs Terminierungen für Sommer vorgesehen. Der zuständige Richter wird sich dann auch an der wachsenden Zahl verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen orientieren können. Erst kürzlich sind weitere Verfahren wegen mangelnder Schutzausstattung (Personal ohne Mund-Nase-Bedeckung in Arztpraxis) und wegen Maskenverweigerns eingegangen.

 

Nachlassabteilung

2016 2017 2018 2019 2020 Veränderungen 2019/2020 (%)
anhängig gewordene Nachlassverfahren 2280 2487 2477 2511 2619 +4,3 %

 

Die Zahl der Nachlasssachen ist seit 2020 angestiegen. Insbesondere seit Dezember 2020 ist ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen. Dies ist vermutlich auf die Coronapandemie zurückzuführen.
Das Amtsgericht Ansbach – Nachlassgericht – ist zuständig, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Bezirk hatte.

Zu den Aufgaben des Nachlassgerichtes gehören:

die Ermittlung und Feststellung der Erben, wenn ein die Beerdigungskosten übersteigender Nachlass vorhanden ist;
die Erteilung von Erbscheinen, falls dies beantragt wird (immer erforderlich bei Grundbesitz);
Sicherungsmaßnahmen (z.B. Anordnung einer Nachlasspflegschaft zur Nachlasssicherung);
die Beurkundung und Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen;
die Verwahrung von letztwilligen Verfügungen (Testamente und Erbverträge).

Nicht zuständig ist das Nachlassgericht für die Berechnung und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen, die Erbauseinandersetzung und Verteilung des Nachlasses, Berechnung der Erbschaftssteuer oder Beratung über die Gestaltung von Testamenten
Im Jahr 2020 gab es in Stadt und Landkreis Ansbach ca. 3.300 Sterbefälle.
In 2619 dieser Sterbefälle wurde ein Nachlassverfahren durchgeführt (2019: 2511),
4,1 % mehr als im Vorjahr.

Feststellen mussten und müssen wir immer wieder, dass kinderlose Ehegatten einem großen Irrtum über das Erbrecht unterliegen:
Es ist ein weitverbreiteter Irrtum anzunehmen, dass der überlebende Ehegatte alles erbt.
Der Witwe bzw. dem Witwer stehen ohne ein Testament nur 75% des Nachlasses zu. Den Rest erben die Eltern des Verstorbenen bzw. die Geschwister, falls die Eltern nicht mehr leben. Bei kinderlosen Ehen ist der überlebende Ehegatte nicht gesetzlicher Alleinerbe!
Gerade kinderlose Ehegatten sollten daher ein Testament errichten.
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt:
Wenn Kinder da sind, erbt nach der gesetzlichen Erbfolge der Ehepartner 50 % und die Kinder anteilig die anderen 50 %.
Wer eine andere Aufteilung haben möchte, muss ein Testament verfassen.
Dieses muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Am Computer geschrieben wäre es unwirksam.
Testamente können zu Hause oder sicher beim Amtsgericht in einem Tresor verwahrt werden.
Wir haben derzeit 15.350 Testamente in amtlicher Verwahrung, wobei letztes Jahr 1.136 abgeliefert wurden.
Anzumerken ist, dass die Zahl der amtlichen Verwahrungen in den letzten 5 Jahren um ca. 30 % gestiegen ist, was sicher auch auf die Vielzahl von Informationsveranstaltungen zum Erbrecht zurückzuführen ist.
Die Hinterlegung eines Testamentes kostet pauschal 75,00 €. Dieses wird dann im Zentralen Testamentsregister (ZTR) bei der Bundesnotarkammer in Berlin registriert. Hierfür fällt nochmals eine Gebühr in Höhe von 18,00 € an. Durch diese Registrierung wird gewährleistet, dass das Testament im Todesfall Berücksichtigung findet. Alle Sterbefälle werden durch die Standesämter an die Bundesnotarkammer gemeldet. Diese überprüft, ob ein Testament für den Verstorbenen registriert ist und gibt die Informationen dann an das zuständige Nachlassgericht und an das Verwahrgericht weiter.

  

Betreuungsabteilung

2016 2017 2018 2019 2020 Veränderungen 2019/2020 (%)
Betreuung            
Bestand 3495 3378 3593 3441 3.435 +/-%

 

Die Anzahl der Betreuten ist im Vergleich zum Vorjahr unverändert geblieben.

 Ca. 2,5 % der erwachsenen Bevölkerung im Amtsgerichtsbezirk haben einen Betreuer.
Dies sind vor allem geistig Behinderte, geschäftsunfähig gewordene Senioren und psychisch kranke Menschen. Während bei den psychisch Kranken die Betreuung oftmals wieder aufgehoben werden kann, endet die Betreuung bei den anderen Gruppen mit dem Tod.
Der Betreuer ist für die Betreuten Hilfe und Unterstützung bei allen juristisch relevanten Angelegenheiten. Er entscheidet auch bei Unterbringungen, Zwangsbehandlungen und wird vom Gericht überwacht.

Obwohl die Anzahl der Senioren steigt und diese immer älter werden, war die Anzahl der Betreuungen nur mäßig gestiegen und zuletzt wieder gesunken:

Anzahl der Betreuungen:

2013: 3564; 2014: 3649; 2015: 3536; 2016: 3495; 2017: 3378; 2018: 3593; 2019: 3441; 2020: 3435

Dies dürfte daran liegen, dass immer mehr Menschen die Alternative zur Betreuung bevorzugen und bei Zeiten eine Vorsorgevollmacht für eine bestimmte Person ausstellen. Dadurch kann das gesetzliche Betreuungsverfahren vermieden werden. Der Vollmachtgeber kann mit der Vollmacht seine Zukunft mitgestalten und Dinge regeln, die dann im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit von dem Bevollmächtigten zu beachten bzw. auszuführen sind.

Ein Muster der Vollmacht kann auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und des Bundesjustizministeriums heruntergeladen werden.

Der Betreute muss den Betreuer selbst bezahlen, wenn sein Vermögen das sog. Schonvermögen von 5.000,00€ (ohne das selbstbewohnte Eigenheim) übersteigt.
Für mittellose Betreute (oft ist deren Vermögen durch eine Heimunterbringung aufgezehrt) zahlt die Staatskasse den Betreuer:

Die Ausgaben aus der Staatskasse für Betreuervergütungen im Verlauf der letzten 5 Jahre:


Betreuung
2016 2017 2018 2019 2020 Veränderungen 2019/2020 (%)
Vergütungen für Betreuer d. AG Ansbach

(§§ 4-6 VBVG)

1.352.300€ 1.225.702€ 1.483.407€ 1.510.974€ 1.845.888 € + 22 %

 

Die Kosten für die Betreuervergütungen sind auch im letzten Jahr wieder gestiegen. Vor allem deshalb, weil mehr Berufsbetreuer bestellt werden.

Für die Berufsbetreuer des Amtsgerichts Ansbach waren dies 2016 1.352.300 € und 471.187€ für die ehrenamtlichen Betreuer, 2017 1.225.702 €, 2018 1.483.407 €, 2019 1.510.974€ und 2020 1.845.888 €.
Für ehrenamtliche Betreuer wurden 2020 aus der Staatskasse 459.207,63€ gezahlt.

Der Berufsbetreuer mit Hochschul- und Fachhochschulausbildung erhält nach dem seit 27.07.2019 geltenden Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung beispielsweise bei einem mittellosen Betreuten in einer stationären Einrichtung oder gleichgestellten ambulanten betreuten Wohnform 102€/Monat, bei einem vermögenden Betreuten 127€/Monat. Lebt der Betreute in der eigenen Wohnung, erhält der Berufsbetreuer bei einem mittellosen Betreuten 171€/Monat und bei einem vermögenden Betreuten 211€/Monat.
Der ehrenamtliche Betreuer erhält eine Aufwandspauschale von 400 €/Jahr.

Unterbringungen und Fixierungen nach dem seit 01.08.2018 geltenden Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG)

2019 2020      
Unterbringungen 101 112      
Fixierungen 98 125    

 

Nach dem BayPsychKHG kann eine Person ohne oder gegen ihren Willen auf einer geschlossenen Station in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden, wenn sie aufgrund einer psychischen Störung sich selbst und/oder die Rechtsgüter anderer erheblich gefährdet (Art. 5 Abs. 1 BayPsychKHG).
2020 wurden von der Polizei bzw. durch die Polizei aufgrund einer Anordnung der Kreisverwaltungsbehörden 773 Personen, meist aus dem Großraum Nürnberg, in das Bezirksklinikum Ansbach verbracht, weil sie bspw. aufgrund einer drogeninduzierten Psychose sehr aggressiv und eine Gefahr für die Allgemeinheit waren oder aufgrund einer Depression erhebliche Suizidgefahr bestand.
In den meisten Fällen verblieben die Eingewiesenen freiwillig im Bezirksklinikum, so dass eine gerichtliche Anordnung entbehrlich war.
Gem. Art. 14 Abs. 3 BayPsychKHG hat das BKH nach der Einlieferung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen. Bestehen aufgrund der Untersuchung begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterbringung nach Art. 5 Abs. 1  und bleibt der/die Betroffene nicht freiwillig, hat die fachliche Leitung der Einrichtung dies bis 12 Uhr des auf den Beginn des zwangsweisen Aufenthalts folgenden Tages dem Gericht mitzuteilen (Art. 14 Abs. 5 BayPsychKHG).
Ein Betreuungsrichter des Amtsgerichts hat sodann unverzüglich dem Betroffenen zur Wahrnehmung seiner Rechte einen Verfahrenspfleger (Rechtsanwalt, da es sich um eine freiheitsentziehende Maßnahme handelt) zu bestellen und den/die Betroffene/n im Bezirksklinikum anzuhören. Er muss sich vor Ort ein Bild von der Situation machen und prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Unterbringung vor, ordnet der Richter durch Beschluss die vorläufige Unterbringung des/der Betroffenen an. Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten (§ 333 Abs. 1 S. 1 FamFG). Sie kann durch eine weitere einstweilige Anordnung auf eine Gesamtdauer von 3 Monaten verlängert werden (§ 333 Abs. 1 S. 2-4 FamFG).
Von der Unterbringung hat das Gericht einen Angehörigen d. Betroffenen oder eine Person ihres/seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen (§ 339 FamFG).
Bei ausländischen Staatsangehörigen ist auf deren Wunsch die jeweilige Auslandsvertretung nach Art. 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) zu benachrichtigen.

Gegen eine untergebrachte Person können gemäß Art. 29 Abs. 1 BayPsychKHG auch besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.
In der Praxis relevant sind die Fixierung und Isolierung (Art. 29 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 8
BayPsychKHG).
Die Regelfixierung ist (aus Sicherheitsgründen) eine Fünfpunkt-Fixierung (Fixierung an Bauch und Extremitäten).
Die Isolierung erfolgt in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände.
Die Fixierung bedarf der richterlichen Genehmigung, wenn es sich nicht um eine nur kurzfristige Maßnahme handelt (Art. 29 Abs. 9 BayPsychKHG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dies ab einer Dauer von 30 Minuten der Fall (vgl. Urteil vom 24.07.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16).
Für die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ist eine richterliche Genehmigung erst dann erforderlich, wenn erkennbar wird, dass sie mehr als 48 Stunden andauern wird (vgl. vorläufige Verwaltungsvorschriften zum BayPsychKHG Ziff. 29.2.6).
Auch in diesen Fällen ist die richterliche Anhörung vor Ort und die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich.

Die Fixierung unterliegt folgenden strengen Voraussetzungen:

a) Es muss nach dem Verhalten oder auf Grund des Gesundheitszustands der untergebrachten Person in erhöhtem Maße die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, die Gefahr einer Selbsttötung oder Selbstverletzung oder des Entweichens bestehen (Art. 29 Abs. 1 BayPsychKHG).

b) Die Fixierung ist nur zulässig, wenn und solange sie zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder der Selbsttötung oder der Selbstverletzung unerlässlich ist (Art. 29 Abs. 3 S. 1 BayPsychKHG).

c) Die Anordnung der besonderen Sicherungsmaßnahme muss durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgen (Art. 29 Abs. 6 BayPsychKHG).

d) Die untergebrachte Person ist auf gefährliche Gegenstände zu durchsuchen und im Falle der Fixierung durch geeignete, ärztlich eingewiesene Beschäftigte ständig zu beobachten. Die Fixierung ist der untergebrachten Person vorher anzukündigen. Nach Beendigung der Fixierung ist sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der Fixierung nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen (Art. 29 Abs. 3 S. 2-5 BayPsychKHG).

e) Die Sicherungsmaßnahmen sind zu dokumentieren (Art. 29 Abs. 7 BayPsychKHG).

 

Insolvenzgericht

2016 2017 2018 2019 2020 Veränderungen 2019/2020 (%)
Eingänge            
Verbraucher- und Kleininsolvenzen IK (Nichtselbständige) 159 166     137 123 99 -19,5 %
Natürliche Personen IN (Selbständige) 91 93 65 87 51 -41 %
Juristische Personen,

Personengesellschaften IN

59 58 61 55 58  +5 %
Gesellschaften nach ausländischem Recht IE 0 1 0 0 0 +/-%

 

 

Aufgrund der lange angekündigten Reform der InsO mit einer deutlichen Verkürzung der Wohlverhaltensphase von 6 Jahren auf nun 3 Jahre, die zum 01.10.2020 starten sollte, sind Anträge von natürlichen Personen und Verbraucherinsolvenzen im 2. HJ 2020 stark zurück gegangen. Die Reform wurde dann erst am 17.12.2020 rückwirkend beschlossen, was sich aber natürlich erst jetzt in den Eingangszahlen für 2021 niederschlägt.
Durch die seit Monaten ausgesetzte Antragspflicht für Unternehmen bei Corona bedingten Zahlungsschwierigkeiten dürften die Zahlen für das Jahr 2020 nicht die tatsächliche Zahl der Unternehmen mit andauernden Zahlungsschwierigkeiten oder gar Zahlungsunfähigkeit widerspiegeln. Es ist zu vermuten, dass die Unternehmensinsolvenzen in die Höhe schnellen, sobald die Antragspflicht wieder greift.

Das neue Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) betrifft den Standort Ansbach nicht weiter, da das zugehörige Gericht direkt am OLG angesiedelt ist.

 

Immobiliarvollstreckung

2016 2017 2018 2019 2020 Veränderungen 2019/2020 (%)
ZVG            
Zwangsversteig. (K)Eingänge 50 48 50 58 60 +3,4 %
Zwangsverwaltung (L)Bestand 24 16 8 1 0 +/- %

 

In Zwangsversteigerungsverfahren finden noch immer nahezu alle Objekte im ersten Versteigerungstermin einen Käufer. Die Quote liegt bei 99%.
Diese Objekte erzielen weiterhin hohe Preisebei guter Lage meist über dem Verkehrswert -, da angesichts der niedrigen Zinsen für Spareinlagen der Trend zum Betongold als Vermögensanlage noch immer anhält.
Dabei halten sich Vollstreckungsversteigerung (aufgrund von Schulden) und Teilungsversteigerung (z.B. zur Aufhebung einer Erbengemeinschaft) nahezu die Waage (28 zu 31).
Aufgrund des weiterhin niedrigen Zinsniveaus ist die Vermeidung einer Zwangsversteigerung durch Umschuldung oder freihändigen Verkauf der Immobilie leichter möglich. Darin begründen sich wohl auch die seit Jahren konstant niedrigen Eingangszahlen.
Die verbleibenden Verfahren werden dafür immer anspruchsvoller:
Bei Teilungsversteigerungen sind häufig umfangreiche Einstellungsanträge, komplizierte Erlösverteilungen – u. a. wegen großer Erbengemeinschaften (durchaus über mehrere Generationen zurück) – oder Widersprüche zu behandeln.
Die Verfahren, in denen auch dem Schuldner nicht unerhebliche Summen zugeteilt werden (aus Übererlös oder nicht mehr valutierten Rechten) sind weitaus häufiger geworden.

 

Gerichtsvollzieher

2014 2015 2016 2017 Veränderungen 2017/2018(%)
Gerichtsvollzieher        
Abgegebene Vermögensauskünfte 7285 9190 8091 Keine Erhebung mehr -%
Anträge auf Pfändung 7794 6039 5079 Keine Erhebung mehr -%

 

Beim Amtsgericht Ansbach sind derzeit 12 Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
(4 weiblich/8 männlich) beschäftigt.

Die Gerichtsvollzieher sind Beamte des Freistaates Bayern. Sie handeln bei der Zwangsvollstreckung selbständig und unterhalten ein eigenes Büro außerhalb des Gerichtsgebäudes, für das sie vom Freistaat Bayern eine Bürokostenentschädigung erhalten.
Der Begriff „selbständig“ bezieht sich aber nicht auf die Art des Anstellungsverhältnisses, sondern auf die Art der Durchführung der Vollstreckung, meint also eine gewisse Unabhängigkeit der Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung.

 Wie wird man Gerichtsvollzieher?

Die Zulassungs- und Einstellungsvoraussetzungen sind auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz unter „Berufe & Stellen“ dargestellt.
Zunächst durchläuft man bei der Justiz die zwei-jährige Ausbildung zum Justizfachwirt. Nach bestandener Prüfung kann man zur Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst zugelassen werden, wenn man nach seiner Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für die besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes geeignet ist, gesundheitlich geeignet ist und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Auch externe Seiteneinsteiger können zugelassen werden, wenn nicht genügend Justizfachwirte zur Verfügung stehen, sie einen mittleren Schulabschluss oder einen qualifizierenden Hauptschulabschluss haben, sich mind. drei Jahre in  einem für den Gerichtsvollzieherdienst förderlichen Beruf (z.B. juristischen oder kaufmännischen Beruf) bewährt haben, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ihre Verfassungstreue nachweisen, noch nicht 45 Jahre alt, nicht vorbestraft, gesund sind und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
Die 18-monatige Ausbildung beinhaltet fachtheoretische Lehrgänge an der Bayerischen Justizakademie Pegnitz und berufspraktische Ausbildungsabschnitte bei einem Gerichtsvollzieher oder einer Gerichtsvollzieherin.

Am 03.03.2020 fand eine Messerattacke auf einen Gerichtsvollzieher in dessen Büro durch einen Schuldner statt, bei dem die Räumung des angemieteten Anwesens anstand. Nur durch das beherzte Eingreifen eines Kollegen und einer Kollegin hat der Gerichtsvollzieher überlebt, erlitt aber eine schwere Verletzung an der Hand. Der Angreifer wurde am 16.03.2021 durch das Landgericht Ansbach wegen versuchten Mordes, gefährlicher Körperverletzung und eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.
Aus diesem beinahe tödlichen Angriff hat der Freistaat Bayern Konsequenzen gezogen:
Es sollen nun alle Gerichtsvollzieher*innen in Bayern Schutzjacken mit einem sehr hohen Stich- und Schnittschutz erhalten.
Die Büros der beim Amtsgericht Ansbach tätigen Gerichtsvollzieher*innen wurden durch den Fachberater für sicherheitstechnische und verhaltensorientierte Prävention der KPI Ansbach begutachtet. Die zur Verbesserung der Sicherheit gemachten Empfehlungen (einbruchhemmende Wohnungsabschlusstür, Video-Gegensprechanlage, Weitwinkel-Türspion, Türspaltsperre, Alarmierungsmöglichkeit per Knopfdruck oder Tastenkombination am PC) werden derzeit vom Bayer. Staatsministerium der Justiz noch geprüft.

 

Grundbuchamt

2016 2017 2018 2019 2020 Veränderungen 2019/2020(%)
Eingänge            
Begründung und Veränderung von Eigentum, Veränderung der Berechtigung am Erbbaurecht, Fortführungsnachweise sowie besondere und sonstige Grundbuchsachen 5745 5798 5838 5890 6137    +4,2 %
Eintragung/Veränderung/Löschung von Rechten in Abt. II und III des Grundbuchs 11338 10600 10772 11272 11535 +2,3 %

 

Täglich erscheinen durchschnittlich 5-10 Personen beim Amtsgericht und wollen im Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch nehmen.
Wer Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten erhält und in welcher Form dies geschieht, regelt die Grundbuchordnung detailliert.
Personen, die ein berechtigtes Interesse (§ 12 Abs. 1 GBO) darlegen, also beispielsweise der Grundstückseigentümer, ein Gläubiger oder Inhaber eines Rechts am Grundstück, kann Einsicht in das Grundbuch und die hierzu geführten Grundakten gewährt werden. Ob ein solches Einsichtsrecht besteht, prüft der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (sog. Präsentatsbeamte).
Das Einsichtsrecht umfasst die Erteilung von Auskünften über den Inhalt des Grundbuches, die Fertigung von Grundbuchabschriften und von Kopien der Eintragungsunterlagen (z.B. Notarurkunden). Zur Rechtsberatung ist das Grundbuchamt nicht befugt.
Die Einsicht ist auf der Geschäftsstelle des Grundbuchamtes vorzunehmen. Vertretung ist zulässig, es ist eine entsprechende Vollmacht in Schriftform vorzulegen.
Fernmündliche Auskünfte oder per E-Mail sind in der Regel nicht möglich.
Die Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten sowie die Erteilung von Abschriften ist vom Urkundsbeamten zu dokumentieren (Protokollierungspflicht).
Die Einsicht in das Grundbuch ist kostenfrei, während für die Erteilung von Grundbuchblattabschriften eine Gebühr anfällt (10 EUR für eine unbeglaubigte, 20 EUR für eine beglaubigte Abschrift, vgl. GNotKG, KV Nrn. 17000, 17001).

 

Ausblick

Die Justiz wird digitalisiert

Der elektronische Rechtsverkehr

Gemäß dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten – E-Justice–Gesetz – ist  in der bayerischen Justiz seit dem 01.01.2018 für alle Zivilverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. Betreuungs-, Nachlass-, Register-,Grundbuch-, Familiensachen)  der elektronische Rechtsverkehr für eingehende Nachrichten eröffnet. Bei den Justizbehörden können in den genannten Bereichen Schriftdokumente in elektronischer Form eingereicht werden.
Ab 01.01.2022 müssen jedoch die Rechtsanwälte ihre Schriftsätze elektronisch einreichen.
Derzeit gehen in Ansbach monatlich ca. 1.650 Schriftstücke elektronisch ein.
Eingang 2019 für das Amtsgericht: 5.563 Schriftstücke;
2020 waren es für das Amtsgericht 19.918 Schriftstücke.

Vor allem die Anwaltschaft nutzt diese Möglichkeit, Klage- oder Antragsschreiben nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch den Gerichtsbehörden vorzulegen. Sie nutzen hierzu in der Regel das sogenannte besondere elektronische Anwaltspostfach („beA“), das eine gesicherte elektronische Kommunikation zwischen Anwälten und Gerichten erlaubt.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht!
Privatpersonen müssen zur Übermittlung von Dokumenten, die schriftlich einzureichen sind, den Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos nutzen. Sie müssen sich hierzu vorab bei einem Anbieter nach dem De-Mail-Gesetz registrieren lassen.
Seit Oktober 2019 kann das Amtsgericht in Zivilsachen, seit Februar 2020 auch in Familien- und Strafsachen Dokumente elektronisch an das besondere elektronische Anwaltsfach der Rechtsanwälte senden. Der hohe Aufwand an Arbeitszeit und Kosten für den Druck und den Fax- oder Papierpostversand entfällt dadurch nahezu vollständig.
Die Möglichkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente an Privatpersonen wird bislang nicht genutzt. Es hat noch keine Privatperson zu ihrem Verfahren eine De-Mail-Adresse mitgeteilt und um Übersendung elektronischer Dokumente auf diesem – vor Fremdzugriff sicheren – Übermittlungsweg gebeten.
Am weitesten fortgeschritten sind der elektronische Rechtsverkehr sowie die elektronische Vorgangsbearbeitung im Bereich der Handelsregistersachen.
Bereits seit 2007 werden bei Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Partnerschaften die Urkunden und eventuelle Anlagen von den Notaren elektronisch eingereicht. Am Bildschirm werden die eingereichten Urkunden gelesen und auf Eintragungsfähigkeit geprüft. Wenn sich keine Beanstandungen ergeben, werden die Eintragungen in das Handelsregister papierlos vorgenommen und veröffentlicht.

 

Die elektronische Akte

Die elektronischen Eingänge können hier in Ansbach noch nicht elektronisch weiterverarbeitet werden. Alle Eingänge werden deshalb bei uns ausgedruckt und in Papierform in der bisher üblichen Art und Weise weiterverarbeitet.  Eine vollständige elektronische Aktenführung und -bearbeitung erfolgt in Bayern bislang nur an einzelnen Pilotgerichten. Seit 2017 testen z.B. die Gerichte in Landshut und Regensburg diese künftige Art der gerichtlichen Aktenverwaltung.
Bis spätestens 2026 soll die elektronische Akte jedoch bei allen Gerichten eingeführt sein.

 

Das Datenbankgrundbuch

Deutschlandweit laufen auch die Vorbereitungen zur Einführung eines bundeseinheitlichen Datenbankgrundbuchs. Künftig werden notarielle Urkunden dem Amtsgericht nicht mehr in Papierform, sondern nur noch elektronisch vorgelegt und beim Grundbuchamt auch vollelektronisch weiterverarbeitet. Auch wenn es bis zur Einführung noch einige Jahre dauern wird, setzten wir bereits jetzt Personal zur Prüfung ein, ob bestehende Grundbucheinträge problemlos von einem Speichersystem in ein neues übertragen werden können. Unübersichtliche Grundbücher durch umfangreiche Buchungen oder frühere handschriftliche Vermerke werden so auf eine möglichst reibungslose Datenmigration vorbereitet.

Im Jahr 2020 wurden beim Grundbuchamt Ansbach 1271 Grundbuchblätter umgeschrieben, d.h. in eine für die Migrationssoftware fehlerfrei erkennbare Form gebracht. Es handelt sich um eine sehr zeitaufwändige, daher personalbindende, sowie haftungsträchtige Tätigkeit der Grundbuchrechtspfleger und -rechtspflegerinnen, da das Grundbuch dem öffentlichen Glauben unterliegt. Wie viele Grundbücher notwendigerweise diesem Verfahren zu unterziehen sind, lässt sich nicht konkret feststellen, da generell jedes vorhandene Grundbuchblatt zu diesem Zweck aufgerufen, überprüft und vom Rechtspfleger freigegeben werden muss.

Das Grundbuchamt Ansbach verfügt über ca. 115.000 aktuelle Grundbuchblätter. Die Einführung des Datenbankgrundbuches erfolgt bundesweit. Beim Grundbuchamt Ansbach ist nach derzeitigen Informationen mit der Inbetriebnahme nicht vor 2022 zu rechnen.

Kontakt zur Pressestelle des Amtsgerichts Ansbach:

Telefon: siehe unten
Telefax: 0981 / 58-405
E-Mail: poststelle@ag-an.bayern.de

Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach

Ansprechpartner:

In Strafsachen:                                 Richter am Amtsgericht Abendschein (Tel. 0981/58-418),
Vertreter: Richter am Amtsgericht Winkelmann (Tel. 0981/58-476)

 

In Zivilsachen:                                  Richter am Amtsgericht Winkelmann (Tel. 0981/58-476),
Vertreter: Richter am Amtsgericht Abendschein (Tel. 0981/58-418)

 

In allg. Angelegenheiten:                Direktorin des Amtsgerichts Dr. Lehnberger (Tel. 0981/58-401),
Vertreter: Richter am Amtsgericht Winkelmann und Abendschein

 

Weitere Informationen über das Amtsgericht erhalten Sie unter

http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/an/

 

Quelle: Pressemitteilung von Fr. Dr. Lehnberger Direktorin des Amtsgerichts