Arbeit auf Abruf
Bei der sog. "Arbeit auf Abruf" wird der Arbeitnehmer entsprechend dem Arbeitsanfall beschäftigt. Bei dieser flexiblen Arbeitszeitgestaltung sind allerdings seit dem 1. Januar 2019 seitens des Arbeitgebers im Arbeitsvertrag bestimmte Voraussetzungen einzuhalten. Andernfalls unterstellt der Gesetzgeber eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 20 Wochenstunden. Da in diesem Fall häufig geringfügig Beschäftigungsverhältnisse betroffen sind, sind die Änderungen von erheblicher Bedeutung. Zum einen besteht die Gefahr, dass die…