Rückführung einer Ukrainerin mit zwei Kindern erfolgte nach deren schriftlicher Erklärung nicht freiwillig ausreisen zu wollen
In der Presse wird die Rückführung von Frau Nadiya V. und deren Kinder als völlig überraschend dargestellt und unter anderem die Begriffe Beigeschmack einer „Deportation“ und „unmenschlich“ verwendet. Hierzu dürfen wir folgendes klarstellen:
Der Asylerstantrag der ukrainischen Familie (Mutter mit zwei Kindern) wurde mit Bescheid vom 12.04.2016 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus wurden nicht zuerkannt. Die Abschiebung in die Ukraine wurde angedroht. Die dagegen eingereichte Klage wurde durch das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 22.03.2017 unanfechtbar abgelehnt. Am 11.07.2017 wurde beim BAMF ein Antrag auf Durchführung eines weiteren Verfahrens gestellt. Mit Bescheid vom 05.09.2017 wurde dieser Antrag als unzulässig abgelehnt. Am 05.03.2018 wurde die verfristet eingereichte Klage als unzulässig abgewiesen.
Somit war die Familie seit 23.09.2017, also seit über einem halben Jahr vollziehbar ausreisepflichtig. Die Mutter erklärte schriftlich, nicht freiwillig aus der Bundesrepublik ausreisen zu wollen. Daraufhin wurde die Aufenthaltsbeendigung eingeleitet.
Die Abschiebung erfolgte am 18.07.2018 mit Sammelcharter um 10.00 h ab München in die Ukraine. Die Abholung wurde von der Polizei auf 4.00 h festgelegt. Die Zuführung zum Flughafen war ab 5:45 h angeordnet, um ausreichend Zeit für die Erfüllung aller Formalitäten zu haben. Abschiebungen dürfen gemäß Gesetz (§ 59 Abs. 1 Satz 8 Aufenthaltsgesetz) nicht angekündigt werden.
Die Familie hatte somit jede Möglichkeit, ihre Asylanträge gerichtlich prüfen zu lassen, freiwillig auszureisen (was ausdrücklich verweigert wurde), sich auf die Rückkehr in das Heimatland einzustellen und sich auch entsprechend zu verabschieden.
Quelle: Regierung von Mittelfranken