Rechtliches zum Feuerwerk
„Das Feuerwerk ist die perfekteste Form der Kunst, da sich das Bild im Moment seiner höchsten Vollendung dem Betrachter wieder entzieht.“ (Theodor Adorno) - Doch wer haftet, wenn es wirklich "knallt"?
Was ist beim Start einer Rakete zu beachten – hafte ich für die Rakete?
Zu allererst stellt sich die Frage, wo man überhaupt ein Feuerwerk anzünden darf. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteilen vom 22. Februar 1966 (Az. VI ZR 206/64) und vom 9. Juli 1985 (Az: VI ZR 71/84) beantwortet:
Allerdings ist in der Sylvesternacht der Haftungsmaßstab auch heruntergeschraubt. Da das Anzünden von Feuerwerk Brauch ist, müssen sich somit die übrigen Personen hierauf einstellen. Dies entbindet den Abschießenden allerdings nicht von Verpflichtung, das Feuerwerk bestimmungsgemäß und gemäß Gebrauchsanleitung zu verwenden, sowie besondere Umstände, die mit der Abschussstelle zusammenhängen, zu beachten.
Soweit es sich aber nur um “normale“ Gefährdungen durch erlaubnisfreie Feuerwerkskörper für Personen handelt, die sich im Freien in der Nähe der Abschussstellen aufhalten und sich auf das Feuerwerk einstellen können, begründen diese im allgemeinen keine Haftungsverantwortlichkeit, so die höchstrichterliche Rechtsprechung.
Jeder vernünftige Mensch, der dem Silvesterfeuerwerk zuschaut, richtet sich nach Auffassung der Bundesrichter auf derartige Gefährdungen selbst ein, sofern sie nicht aus Richtungen kommen, aus denen er sie nicht zu erwarten braucht, oder aufgrund anderer besonderer Umstände das Maß der normalerweise zu erwartenden Gefahr Übersteigen. Vorkehrungen zum Schutz auch dieses Personenkreises vor den „normalen“ Gefährdungen bedarf es deshalb nicht, jedenfalls nicht in der Neujahrsnacht.
Kann mir der Nachbar das Abschießen einer Rakete auf meinem Grundstück verbieten?
Nein, das kann er nicht. Auch hiermit hatte sich bereits der Bundesgerichtshof beschäftigen dürfen und hat dies in seinem Urteil vom 18. September 2009 (Az. V ZR 75/08) verneint.
Wer eine Sylvesterrakete abschießt, so der BGH, befolgt einen gesellschaftlichen Brauch aus Anlass des Jahreswechsels. Dabei wird die Wahl der Abschussstelle oftmals nicht das Ergebnis eines Überlegungsprozesses darstellen, sondern mehr oder weniger einer weit verbreiteten Übung entsprechend erfolgen.
Daher kann der Nachbar auch nicht verlangen, dass gerade von dem eigenen Grundstück aus nicht geschossen wird.
Wann darf ich schießen?
Für das Abschießen von Feuerwerk gibt es in Deutschland auch eine Regelung, nämlich § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV). Danach ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 am 31. Dezember, sowie am 1. Januar durch Personen ab 18 Jahren erlaubt.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist dagegen generell verboten.
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