Hinweise für den Bootsbetrieb auf den Seen im Landkreis
Weißenburg-Gunzenhausen, 23. Mai 2023 – Mit dem Kleinen und Großen Brombachsee, dem Altmühlsee, dem Igelsbachsee sowie dem Hahnenkammsee bietet der Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen Bootsfahrern beste Bedingungen. Um den ordnungsgemäßen Bootsbetrieb kümmert sich das Sachgebiet Wasserrecht am Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen. Zum Start der Saison bittet das Landratsamt um Beachtung der nachfolgenden Voraussetzungen für den Bootsbetrieb auf den Seen.
Das Befahren des Kleinen und Großen Brombachsees sowie des Altmühlsees mit einem Elektro-Motorboot oder Segelfahrzeug mit Elektro-Hilfsmotor bzw. Wohneinrichtung ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Dies ist unabhängig von der kW-Zahl des Motors. Die maximal zulässige Leistung darf bei Elektromotorbooten 6 kW und bei Segelbooten 11 kW nicht überschreiten.
Ruderboote und Segelfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht länger als 9,20 Meter sind und keine Wohn- (Kajüthöhe bis 1,20 Meter), Koch- oder sanitären Einrichtungen besitzen, sind genehmigungs- und zulassungsfrei.
Der Igelsbachsee darf nur mit Booten befahren werden, die weder zulassungs- noch genehmigungspflichtig sind.
Das Befahren der Seen mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor (auch als sog. Flautenschieber) ist grundsätzlich verboten.
Eine Urlaubergenehmigung oder eine dauerhafte Genehmigung für ein Wasserfahrzeug müssen Bootsfahrer beim Landratsamt beantragen. Dies ist auch online auf der Homepage des Landratsamtes möglich unter www.landkreis-wug.de/bootsbetrieb-im-rahmen-des-gemeingebrauchs/genehmigungspflichtig/.
Die dauerhafte Genehmigung für ein Elektromotor- und Segelboot sowie die Kennzeichnung gilt unbefristet. Es ist möglich, die Seen im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen mittels „Urlaubergenehmigung“ zu befahren. Diese Genehmigung wird für genehmigungs- und kennzeichnungspflichtige Boote für max. 4 Wochen (=28 Tage im Kalenderjahr) erteilt. Diese 28 Tage können auf 4 Zeiträume (z.B. 4 x 1 Woche) aufgeteilt werden.
Verboten ist das Befahren von abgesperrten Zonen, die durch Beschilderung oder Bojen kenntlich gemacht sind (z. B. Badezonen, Stauanlagen, Naturschutzgebiete). Das Übernachten auf dem Boot ist nur auf den angemieteten Wasserliegeplätzen innerhalb der Hafenanlagen am Altmühlsee, am Kleinen Brombachsee und am Großen Brombachsee erlaubt.
Für Rückfragen steht das Sachgebiet Wasserrecht sehr gern zur Verfügung (09141 902-262, wasserrecht.lra@landkreis-wug.de). Alle Informationen zum Bootsbetrieb gibt es auch auf der Homepage des Landkreises unter www.landkreis-wug.de/wassersport/.
Quelle: Pressemitteilung, Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen