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Ferienhaus in der Pandemie – Mann aus dem westlichen Landkreis muss die Stornokosten für ein Ferienhaus zahlen

Zu Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 galten vielerorts unterschiedliche Beschränkungen für Reisen und zeitweise waren sogar Grenzen geschlossen. Auch die Anzahl der Personen, die sich treffen durften, war in vielen Ländern unterschiedlich geregelt. Wegen der bestehenden Unsicherheiten haben viele Reisende ihre Buchungen storniert.

Das Amtsgericht Ansbach hatte sich im Juli letzten Jahres mit der Klage eines Mannes zu beschäftigen, der seine Buchung für ein Ferienhaus in Dänemark wegen der Pandemie storniert hat und vom Vermittler des
Ferienhauses jetzt auf Zahlung einer Stornogebühr in Höhe von 965,00 € verklagt wurde.

Anfang Februar 2020 mietete der Mann aus dem westlichen Landkreis über eine Vermittlungsagentur für eine Woche ein Ferienhaus in Dänemark für 15 Personen. Vier Tage vor Reisebeginn stornierte er wegen der damals geltenden Corona-Regelungen die für Ende Juni 2020 geplante Reise. Hierfür wurden ihm Stornogebühren in Höhe von 965,00 € berechnet, die er nicht bezahlte. Er begründete dies damit, dass seine Reisegruppe wegen der in Deutschland damals geltenden Kontaktbeschränkungen nicht wie geplant mit drei Kleinbussen zu fünf Personen anreisen kann. Außerdem soll die Möglichkeit der Einreise unsicher gewesen sein und ein Ansteckungsrisiko bestanden haben.

Auf die Klage der Vermittlungsagentur hin wurde der Mann durch das Amtsgericht zur Zahlung der Stornogebühren verurteilt. Das Gericht begründete dies damit, dass die Durchführung der Reise grundsätzlich möglich gewesen wäre. Dänemark öffnete seine Grenzen zu Deutschland am 15.06.2020 wieder und kündigte dies auch zwei Wochen vorher an. Kontaktbeschränkungen gab es zu dieser Zeit in Dänemark nicht.

Dass die Anreise aus Deutschland wegen der Beschränkung des Kontakts auf Angehörige aus zwei Haushalten erschwert ist, stellt nach der Entscheidung des Gerichts auch keinen Grund für eine kostenfreie Stornierung dar. Bei dem Vermittler wurde nur das Ferienhaus gebucht. Anders als bei einer Pauschalreise, bei der der Veranstalter für die Anreise der Gäste verantwortlich ist, trägt bei der Buchung nur des Ferienhauses der Gast das Risiko, wie er die Anreise bewerkstelligt. Nachdem in Deutschland und Dänemark damals ungefähr gleich viele Ansteckungen mit dem Corona-Virus auftraten, wies das Gericht auch ein erhöhtes Ansteckungsrisiko als Stornierungsgrund zurück.

Der Mieter des Ferienhaus hatte gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes zunächst Berufung eingelegt, diese nach einem Hinweis des Landgerichts Ansbach aber wieder zurückgenommen. Damit ist das Urteil rechtskräftig (Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 25.07.2022, 5 C 329/22).

Quelle: Amtsgericht Ansbach