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Darf der Arbeitgeber bereits genehmigten Urlaub widerrufen?

Reicht ein Personalengpass bereits aus, den Arbeitnehmer aus den Urlaub zu holen oder erst gar nicht verreisen zu lassen?

Angesichts der aktuell heißen Tage freut man sich auf die lang geplante Urlaubsreise.

Doch dann auf einmal der Zettel im Fach auf der Arbeit: „Angesichts der aktuellen Situation und des Personalmangels widerrufen wir den bereits genehmigten Urlaub.“

Ist dies rechtens?

Dr. Florian Körber

Arbeitsrechtlich hat der Arbeitgeber in einem ersten Schritt dem Urlaubsantrag des Arbeitnehmers zugestimmt. Folglich ist der Arbeitnehmer aufgrund des Urlaubs auf von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt.

In rechtlicher Hinsicht sind ab diesem Zeitpunkt beide Parteien an diese Freistellungserklärung gebunden.

Kann der Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer zwingen, aus dem Urlaub zurückzukehren?

Kann dies im Arbeitsvertrag vorab geregelt werden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zurückruft?

Das Bundesarbeitsgericht sagt hier ganz klar: nein!

„Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) freigestellt, kann er den Arbeitnehmer nicht aufgrund einer Vereinbarung aus dem Urlaub zurückrufen. Eine solche Abrede verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist rechtsunwirksam (§ 13 BUrlG).“ (BAG, Urteil vom 20.06.2000, gerichtliches Az. : 9 ARZ 405/99

Wann kann der Urlaub überhaupt widerrufen werden?

Der Widerruf eines entsprechenden Urlaubs ist für den Arbeitgeber nur in ganz engen Grenzen möglich. Es muss gleichsam eine unvorhergesehene Situation eingetreten sein, wie z.B. eine Grippewelle oder ähnliches, die das Unternehmen in eine existenzbedrohende Lage bringt.

Ein reiner Personalengpass reicht hierfür noch nicht.

Wenn alle Stricke reißen: einstweilige Verfügung bei Gericht

Doch was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber den bereits genehmigten Urlaub einfach streicht und widerruft?

Wenn ein Gespräch mit dem Arbeitgeber und/oder Betriebsrat nicht fruchtet, kann Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht auf Gestattung der Urlaubsgewährung erwirkt werden.

Gerne steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Körber, Dr. Carl & Partner mbB in Ansbach und Feuchtwangen zu allen Fragen rund um das Arbeitsrecht zur Verfügung.

Besuchen Sie uns im Internet unter:

www.d-c-p.de

Hier ein kleines Video:

ViSdP: Dr. Florian Körber, c/o Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte, Promenade 18, 91522 Ansbach