7-Tage-Inzidenz des Landkreises Ansbach übersteigt den Wert von 200
wichtige Änderungen ab Montag, den 19.04.2021
Ansbach, 17. April 2021 – Der 7-Tage-Inzidenzwert lag im Landkreis Ansbach laut Angaben des Robert Koch-Instituts an drei aufeinanderfolgenden Tagen (dem 15.04.2021, 16.04.2021 und dem 17.04.2021) über 200. Entsprechend der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) gelten daher für den Landkreis Ansbach ab Montag, den 19.04.2021, folgende neue Regelungen:
Der Einkauf nach Terminvereinbarung mit Nachweis eines negativen Coronavirustests (Click & Meet mit Test) ist nicht mehr möglich.
Inzidenzunabhängig dürfen weiterhin nur die in § 12 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV aufgezählten Geschäfte öffnen:
der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel.
Die Abholung von vorbestellter Waren – z. B. online oder telefonisch – („Click & Collect“) ist in den ansonsten geschlossenen Ladengeschäften unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermieden und ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden sichergestellt werden kann. Im Rahmen von Click & Collect gilt für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht und für das Personal grundsätzlich Maskenpflicht. Die Bereitstellung von Waren zur Abholung darf nur an einem entsprechenden Abholschalter oder ganz außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden; die Verkaufsräume als solche dürfen nicht für die abholende Kundschaft geöffnet werden.
Die sonstigen, bereits geltenden Regelungen, etwa hinsichtlich Kontaktbeschränkungen, nächtlicher Ausgangssperre, Ausübung von Sport, Schließung von Kultureinrichtungen, Betrieb von Fahrschulen usw. gelten fort.
Für den Betrieb von Schulen und Tagesbetreuungen gilt weiterhin folgende abweichende Regelung:
Jeweils am Freitag jeder Woche gibt das Landratsamt Ansbach die maßgebliche Inzidenzeinstufung nach dem jeweils aktuellen Stand der Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts bekannt. Die für den Inzidenzbereich maßgebliche Regelung gilt dann für den Landkreis Ansbach jeweils für die Dauer der darauffolgenden Kalenderwoche von Montag bis zum Ablauf des folgenden Sonntags, unabhängig davon wie sich die Inzidenzzahlen entwickeln. Hierdurch soll eine gewisse Planbarkeit für die Einrichtungen, die Eltern sowie Schüler erreicht werden. Relevant sind somit immer die amtlichen Bekanntmachungen des Landratsamtes Ansbach in der Ausgabe der FLZ am jeweiligen Samstag.
Quelle: Pressemitteilung Landratsamt Ansbach