Wahlhelfer werden und sein – Wichtiges und FAQ
Kurzbeschreibung
Als Wahlhelfer werden die Mitglieder der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände bezeichnet. Sie sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen und Abstimmungen in den Wahllokalen zuständig; insbesondere werten und zählen sie die Stimmzettel aus und melden die Ergebnisse an die Gemeinde. Sie sind ehrenamtlich tätig und können eine Aufwandsentschädigung (Erfrischungsgeld) erhalten.
Beschreibung
Ohne eine große Zahl ehrenamtlicher Wahlhelfer wäre es nicht möglich, Wahlen und Abstimmungen (Europa-, Bundestags-, Landtags-, Kommunalwahlen, Volksentscheide auf Landesebene und Bürgerentscheide auf kommunaler Ebene) durchzuführen. Ein Wahlehrenamt übernehmen zu können, ist daher für alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger eine ehrenvolle Aufgabe.
Bei landesweiten Wahlen und Abstimmungen werden zwischen 100.000 und 150.000 ehrenamtliche Wahlhelfer benötigt. Diese sind Mitglieder in den Wahlorganen (Wahlvorstände beziehungsweise Briefwahlvorstände), die in den Gemeinden für jeden Stimmbezirk (Wahllokal) gebildet werden. Jeder Wahlvorstand oder Briefwahlvorstand besteht in der Regel aus fünf bis neun Mitgliedern; hierbei gibt es verschiedene Funktionen (Vorsitzender, Stellvertreter, Schriftführer und sonstige Beisitzer).
Sie haben folgende Aufgaben:
- Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl
- Überprüfung der Wahlberechtigung auf Grund des Wählerverzeichnisses
- Ausgabe der Stimmzettel
- Vermerk über die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis
- Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels
- Ermittlung des Wahlergebnisses, das an die Gemeindebehörde gemeldet wird
- Erstellung einer Niederschrift über die Durchführung der Wahlhandlung und über die Ermittlung des Wahlergebnisses
Die Wahlvorstände müssen bereits vor Öffnung der Wahllokale um 8:00 Uhr Vorbereitungen treffen. Bis 18:00 Uhr sind die Wahllokale geöffnet. Danach folgt die Auszählung. Diese kann – je nach Umfang der Wahl – bis nach Mitternacht dauern, bei Gemeinde- und Landkreiswahlen wird die Auszählung soweit erforderlich am Montag nach der Wahl fortgesetzt.
Die Wahlvorstände und damit die Wahlhelfer werden von den Gemeindebehörden berufen. Rechtzeitig vor der Wahl oder Abstimmung erhalten sie ein Berufungsschreiben mit Informationsmaterial. Für Wahlvorsteher, Schriftführer und deren Stellvertreter werden in der Regel Schulungen durchgeführt.
Bei der Tätigkeit als Wahlhelfer handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Finden sich nicht genug freiwillige Helfer, so kann jeder, der wahlberechtigt ist, zur Übernahme eines Wahlehrenamts verpflichtet werden. Die Übernahme kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
Wichtige Gründe sind u.a.:
- dringende berufliche oder familiäre Gründe
- Krankheit oder körperliche Beeinträchtigung
- ein anderer wichtiger Grund, der den Wahlberechtigten an der ordnungsgemäßen Ausübung des Amts hindert.
Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die zuständige Wahlbehörde. Der Wahlberechtigte ist dafür darlegungspflichtig.
Wahlhelfern kann ein Erfrischungsgeld als Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Höhe legt die jeweilige Gemeinde fest.
Wer Interesse an der Ausübung des Wahlehrenamts hat, wendet sich bitte rechtzeitig vor einer Abstimmung an seine Gemeinde.
Voraussetzungen
Wahlhelfer müssen grundsätzlich für die jeweilige Wahl wahlberechtigt sein; in der Regel werden auch für überörtliche (landesweite) Wahlen nur die Wahlberechtigten der jeweiligen Gemeinde als Wahlhelfer berufen.
Um wahlberechtigt zu sein, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Mindestalter am Wahltag: 18 Jahre
- bei Europa-, Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahlen sowie Volksentscheiden: grundsätzlich seit mindestens 3 Monaten Meldung mit Hauptwohnsitz im jeweiligen Wahlgebiet
- bei Gemeinde- und Landkreiswahlen sowie Bürgerentscheiden: Aufenthalt seit mindestens 2 Monaten mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen im Wahlkreis
- bei Europawahlen, Gemeinde- und Landkreiswahlen: Deutsche und EU-Angehörige (Unionsbürger)
- bei Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahlen sowie Volksentscheiden: Deutsche
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz – EuWG)
- Europawahlordnung (EuWO)
- Bundeswahlgesetz (BWG)
- Bundeswahlordnung (BWO)
- Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren, Volksentscheid und Volksbefragung (Landeswahlgesetz – LWG)
- Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung – LWO)
- Gesetz über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz – BezWG)
- Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG)
- Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung – GLKrWO)
- Vollzug des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (Gemeinde- und Landkreiswahlbekanntmachung ? GLKrWBek) – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 15. November 2012
geändert durch Bekanntmachung vom 19. August 2013 - 9 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) Zuständigkeit der kreisfreien Gemeinden
- Wahlhelferentschädigungssatzung
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Stand: 19.04.2017), Quelle: Homepage Stadt Ansbach
Informationen für Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
Zur Durchführung von Wahlen sind Wahlhelferinnen und Wahlhelfer unerlässlich. Sie bilden das Fundament der Selbstorganisation der Wahl durch das Volk und sind daher die wichtigsten Träger des Wahlverfahrens. Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer wirken – bei bundesweiten Wahlen – in ca. 88.000 Wahlvorständen mit und sind für die meisten Wählerinnen und Wähler die nächste Kontaktperson.
Wie werde ich Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer?
Die Wahlvorstände und damit die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer werden vor jeder Wahl von den Gemeindebehörden berufen. Sie sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden.
Bei Interesse wenden Sie sich daher bitte unmittelbar an Ihre Gemeinde.
Rechtsgrundlagen: § 9 Absatz 2 Satz 3 BWG, § 6 Absätze 1, 2 und 6 BWO
Wie setzt sich ein Wahlvorstand zusammen?
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind Mitglieder von Wahlvorständen. Wahlvorstände bestehen für jeden Wahlraum aus
- einer Wahlvorsteherin oder einem Wahlvorsteher,
einer stellvertretenden Wahlvorsteherin oder einem stellvertretenden Wahlvorsteher und
aus weiteren drei bis sieben Beisitzern.
Rechtsgrundlagen: § 9 Absatz 2 Satz 3 BWG, § 6 Absätze 1, 2 und 4 BWO
Welche Aufgaben habe ich als Wahlhelferin oder Wahlhelfer in einem Wahlvorstand?
Ein Wahlvorstand hat unter anderem folgende Aufgaben:
- Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl
- Sorge für Ruhe und Ordnung im Wahlraum
- Überprüfung der Wahlberechtigung auf Grund des Wählerverzeichnisses
- Überprüfung von Wahlscheinen
- Ausgabe des Stimmzettels
- Vermerk über die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis
- Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels,
- Gegebenenfalls Hilfeleistung bei Stimmabgabe von Wählerinnen und Wählern mit Behinderung
- Zählung der Wähler
- Zählung der Stimmen
- Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Rahmen einer sogenannten Schnellmeldung, die an die Gemeindebehörde weitergeleitet wird
- Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer des Wahlvorstandes eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen ist.
Die Wahlvorstände müssen bereits vor Öffnung der Wahllokale um 8:00 Uhr Vorbereitungen treffen. Bis 18:00 Uhr sind die Wahllokale geöffnet. Danach folgt die Auszählung. Diese kann – je nach Umfang der Wahl – einige Stunden dauern.
Rechtsgrundlagen: § 10, § 31, § 33, § 37, § 38, § 40 BWG, § 6 Absatz 7, § 53, §§ 55 – 57, § 59, § 60, § 61 Absätze 6, 7, 9 und 10, § 62Absätze 3 und 4, § 64 Absatz 3, §§ 67 – 70, § 71 Absatz 1, 2 und 7, § 72, § 73Absatz 1 und 3, § 75 Absätze 1 – 8 BWO
Ich bin als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer berufen worden. Kann ich ablehnen?
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Eine Ablehnung kommt nur aus einem wichtigen Grund in Betracht.
Beispiele für eine Ablehnung:
- Fürsorge für Ihre Familie erschwert die Ausübung des Amtes in besonderer Weise
- dringende berufliche Gründe
- Krankheit
- Behinderung
Berechtigt die Übernahme eines Wahlehrenamtes abzulehnen sind auch Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Rechtsgrundlagen: § 11 BWG, § 9 BWO
Ich bin Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer. Bekomme ich eine Aufwandsentschädigung?
Als eine Art Aufwandsentschädigung erhalten Wahlhelferinnen und Wahlhelfer ein sogenanntes Erfrischungsgeld. Dieses beträgt für die Mitglieder der Wahlvorstände pro Wahltag grundsätzlich 25 Euro. Aufgrund der besonderen Verantwortung und der Arbeitslast erhalten die Wahlvorsteher grundsätzlich je 35 Euro. In manchen Gemeinden wird in eigener Verantwortung das Erfrischungsgeld über den vom Bund zu erstatteten Betrag hinaus aufgestockt.
Für Tätigkeiten außerhalb ihres Wahlbezirks erhalten Wahlhelferinnen und Wahlhelfer außerdem ihre notwendigen Fahrtkosten ersetzt. Findet der Einsatz der Wahlhelferin bzw. des Wahlhelfers außerhalb seines Wohnorts statt, so erhält er Tage- und eventuell Übernachtungsgeld nach dem Bundesreisekostengesetz. Das Erfrischungsgeld wird auf den Auslagenersatz angerechnet.
Rechtsgrundlage: § 10 BWO
Ich bin Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer. Steht mir für den Wahltag Sonderurlaub zu?
In den Wahlgesetzen gibt es keine Regelungen über Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung für die Tätigkeit als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer. Die Gewährung von Arbeitsbefreiung liegt – soweit nicht gesetzlich oder tarifvertraglich geregelt – im Ermessen des Arbeitsgebers.
Für Beschäftigte des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums des Innern wird die Gewährung von Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung durch einen Erlass geregelt. Dieser bestimmt, dass die Ressorts einheitlich für ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer einen Tag Dienst- oder Arbeitsbefreiung gewähren, und zwar unter der Voraussetzung, dass das von den Gemeinden für eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezahlte Erfrischungsgeld den bundesrechtlich vorgesehenen Betrag in Höhe von 25 Euro beziehungsweise 35 Euro nicht wesentlich überschreitet und lediglich dieses in Anspruch genommen wird.
Dies ist auf Europawahlen, Bundestagswahlen, Landtagswahlen, Kommunalwahlen und Volksentscheide anzuwenden. In den übrigen Geschäftsbereichen des Bundes und in den Bundesländern gibt es zum Teil ähnliche Regelungen für die Beschäftigten.
Kann eine Wahlbewerberin bzw. ein Wahlbewerber auch Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer sein?
Nein. Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und auch die Vertrauenspersonen und stellvertretenden Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans, also auch nicht in einen Wahlvorstand als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer, berufen werden.
Rechtsgrundlage: § 9 Absatz 3 Satz 2 BWG
Quelle: Bundeswahlleiter.de