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PFC-Gutachten: US-Armee lässt Frist zur Stellungnahme verstreichen

OB Carda Seidel begrüßt, dass Inhalte nun endlich veröffentlicht werden können

Ansbach, 02.04.2020 – Bis zum 31. März 2020 war die US-Armee durch die Stadt Ansbach aufgefordert, eine Stellungnahme hinsichtlich der Zugänglichmachung des PFC-Gutachtens für die Bevölkerung nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) abzugeben.

Eine inhaltliche Rückmeldung blieb die US-Seite jedoch bis zum jetzigen Zeitpunkt schuldig. „Nun kann die Stadt, wie am 11. März bereits angekündigt, nach eigenem Ermessen entscheiden, welche Inhalte des Gutachtens ohne Verletzung des Schutzes öffentlicher Belange allen Antragstellern und auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können und dies haben wir getan“, erklärt Oberbürgermeisterin Carda Seidel. „Das bedeutet, dass das Gutachten in gesamter Länge, allerdings mit geschwärzten Passagen, ab Donnerstag den 2. April auf der Homepage der Stadt Ansbach unter dem Menüpunkt Bürger/Umwelt-Natur/Boden-Altlasten, dem Menüpunkt Bürger/Rathaus-Service/US-Armee/Aktuelles sowie unter dem Suchbegriff „PFC-Gutachten“ einsehbar sein wird“. OB Seidel zeigte sich hierüber erleichtert. „Ich freue mich, dass dies nun endlich möglich ist.“

Die US-Armee hatte sich mit Schreiben vom 27. Februar 2020 auf das Zusatzabkommen des NATO Truppenstatuts berufen und einen Zeitraum für die Abgabe der Stellungnahme von bis zu zwei Monaten ab Eingang des Schreibens gefordert. Dieses weitere Zuwarten hatten die Oberbürgermeisterin und Rechtsreferent Udo Kleinlein als inakzeptabel bewertet, weshalb den Vorschriften des BayUIG entsprechend lediglich eine Fristverlängerung um einen Monat bis zum 31. März 2020 gewährt wurde.

Die Regierung von Mittelfranken hatte zwischenzeitlich das sich jetzt bewährte Vorgehen der Stadt Ansbach hinsichtlich der Zugänglichmachung des PFC-Gutachtens für die Bevölkerung nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) mit Nachricht vom 26. März 2020 bestätigt. Eine weitere Anfrage des Rechtsamts hinsichtlich einer früheren Veröffentlichung von Informationen auf Grundlage des Artikel 10 Abs. 5 Satz 1 BayUIG wurde von der Mittelbehörde mangels einschlägiger Rechtsgrundlage indes abgelehnt. Diese Vorschrift regele insbesondere die Informationsverbreitungspflicht in Katastrophenfällen.

Eine notwendige unmittelbare Bedrohung im Sinne dieser Norm, sei aus Sicht der Regierung von Mittelfranken jedoch in Bezug auf die PFC-Belastung nicht erkennbar gewesen. Zudem sei nicht ersichtlich gewesen, wie die betroffene Öffentlichkeit durch die Veröffentlichung des Gutachtens Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung des PFC-Schadens treffen könne.

Quelle: Stadt Ansbach