Kompostierbares Plastik und andere Fehlwürfe im Bioabfall vermeiden
Ansbach, 20. Juni 2024 – Produkte aus Bioplastik werden zunehmend in Supermärkten und Drogerien angeboten, hierunter auch Mülltüten aus Bioplastik. Aufdrucke wie „kompostierbar“, „biologisch abbaubar“ oder „umweltfreundlich“ suggerieren den Verbrauchern, zu nachhaltigen Produkten zu greifen, die zudem in Bioabfalltonnen entsorgt werden können.
Das Problem dabei: Der Zerfall dieser Tüten dauert um ein Vielfaches länger als die übliche Zersetzung des Bioabfalls. Die Folge: Bioplastik-Tüten müssen auf den Kompostierungsanlagen zeitaufwendig aussortiert werden. Wenn das nicht vollständig gelingt, gelangen sie als Mikroplastik auf die Felder der Landwirte und somit in unsere Nahrungskette.
Produkte aus Bioplastik dürfen daher nicht im Bioabfall entsorgt und Bioabfälle nicht in Bioplastiktüten verpackt werden. Für eine optimale Kompostierung sollten Bioabfälle lose in die Tonne geworfen oder in Zeitungspapier, Papiertüten (aus dem Supermarkt oder etwa der Bäckerei) oder Zellstoff-Küchentücher eingewickelt werden. Bioplastikprodukte werden über den Restmüll entsorgt.
Weitere, häufig auftretende Fehlwürfe, so werden falsch getrennte Abfälle bezeichnet, sind etwa Windeln, Plastiktüten, Kaffeekapseln und auch Glas. Auch Obstnetze, Speisefette, Wurzelstöcke, Haustierstreu und –kot oder Asche/Ruß und Zigartettenkippen haben hierin nichts zu suchen. In die Biotonne dürfen hingegen Gemüse- und Obstabfälle, Kaffeesatz und –filter, Blumenabfälle und Erde, Unkraut, Laub, Stauden, Zweige, Wurzeln, Hornspäne, Haare, Federn, unbehandelte Holzabfälle und Sägemehl. Größere Mengen an Grünabfällen sind zu den gemeindlichen Annahmestellen oder Entsorgungsfachbetrieben zu bringen.
Der Gesetzgeber steuert den Fehlwürfen und damit einhergehenden nicht optimalen Kompostierungen entgegen, indem Entsorgungs- und Kompostierbetriebe ab Mai 2025 dazu ermächtigt werden, Bioabfälle mit mehr als drei Prozent Fremdstoffanteil zurückzuweisen. Der gesamte Bioabfall dieser zurückgewiesenen Charge muss dann verbrannt werden. Dies bedeutet unnötigen CO2-Ausstoß und hohe, zusätzliche Kosten für die Gemeinschaft der Gebührenzahler. Dies hat bereits jetzt zur Folge, dass Bürgerinnen und Bürger, deren Biobehälter Fehlstoffe enthält, damit rechnen müssen, dass die Tonne nicht entleert wird. Für die kostenpflichtige Entsorgung des falsch befüllten Behälters ist der anschlussberechtigte Grundstückseigentümer selbst verantwortlich. Im Wiederholungsfalle kann entweder die Biotonne entfernt und eine zusätzliche, kostenpflichtige Restabfalltonne aufgestellt oder die Ahndung der Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Informationen finden Bürgerinnen und Bürger online unter www. landkreis-ansbach.de. Im Abfall ABC kann nach Stichworten gesucht werden, wie und wo anfallender Abfall zu entsorgen ist. Antworten auf viele Fragen zur Biotonne sind in den FAQ´s zu finden. Alle Hinweise enthält ebenfalls der jährlich an alle Haushalte verteilte Abfallratgeber.
Quelle: Pressemitteilung, Landratsamt Ansbach