Gewerblicher Streichelzoo darf nicht ohne Genehmigung betrieben werden
Ansbach, 20. Dezember 2023 – Ein Betreiber eines Streichelzoos, eines Gnadenhofes mit Publikumsverkehr, aber auch einer anderen gewerbsmäßigen Tierhaltung muss vor seiner Tätigkeit eine Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz beantragen und erhalten – und zwar in dieser Reihenfolge.
Damit soll sichergestellt werden, dass Menschen die Sachkunde für die Tierart besitzen, mit der sie umgehen möchten. Ziel ist es, das Leben und Wohlbefinden der Tiere, die sich in menschlicher Obhut befinden, zu schützen. In einem aktuellen Fall hat das Verwaltungsgericht Ansbach die Position des Veterinäramtes am Landratsamt Ansbach gestärkt (Aktenzeichen AN 10 K 23.573). Geklagt hatte die Betreiberin eines Streichelzoos im Landkreis Ansbach. Sie hatte den Betrieb aufgenommen, ohne einen Sachkundenachweis vorgelegt zu haben und ohne eine Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz beantragt und erhalten zu haben. Das Verwaltungsgericht Ansbach wies ihre Klage ab und urteilte, dass der Betrieb der Einrichtung nicht rechtmäßig war. Das Landratsamt Ansbach habe den Betrieb daher zu Recht untersagt.
Ein echter Gnadenhof, der Tieren einen artgemäßen Lebensabend bietet, also aus Liebhaberei oder Tierschutzgedanken tätig ist, benötigt eine solche Genehmigung in aller Regel nicht. Dem alten Reitpferd oder der verdienten Milchkuh einen guten schmerzfreien Lebensabend zu gönnen, ist also „genehmigungsfrei“ möglich. Sobald aber eine Einrichtung mit Publikumsverkehr daraus werden soll und ein wirtschaftliches Interesse hinzukommt, muss die Genehmigungspflicht beachtet werden.
Die Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz richtet sich also an gewerbsmäßige Tierhalter, die mit der Tierhaltung wirtschaftliche Interessen verbinden. Um eine solche Genehmigung zu erhalten, muss der zukünftige gewerbsmäßige Tierhalter vorher seine Sachkunde, die räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen und seine Zuverlässigkeit nachweisen. Dabei geht es unter anderem um genügend große Ställe, ausreichende Futterversorgung und Sachmittel sowie ausreichende Sachkenntnis beim Betreiber, besonders auch mit Blick auf die artgemäßen Bedürfnisse oder Besonderheiten seiner Tiere.
Ein großer Zeitfaktor für die potenziellen Betreiber ist im Vorfeld oft die Suche nach dem geeigneten Sachkundekurs mit -prüfung, insbesondere bei exotischeren Tieren. Nicht jeder Anbieter solcher Sachkundeprüfungen hat ständig kurzfristig freie Plätze. Auch mehrfache erhebliche Tierschutzverstöße, die dem Betreiber in der Vergangenheit nachgewiesen wurden, können zu einer Versagung der Genehmigung führen. Sie wird außerdem nicht zu erhalten sein, wenn der Interessent nur unzureichende organisatorische Voraussetzungen bietet oder finanziell unsolide ist.
Quelle: Pressemitteilung, Landratsamt Ansbach