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+++ Gemeinde aus dem Landkreis Ansbach muss für die Kosten der Schädlingsbekämpfung selbst aufkommen +++

Nicht nur das aktive Beschädigen von Sachen anderer kann einen Schadensersatzanspruch auslösen. Auch für Gefahren die von seinem Grundstück ausgehen kann dessen Eigentümer gegebenenfalls in Regress genommen werden.

Das Amtsgericht Ansbach hat sich im Sommer 2022 mit der Klage einer Gemeinde aus dem Landkreis Ansbach beschäftigt, die von einem Einwohner die Kosten für die Beseitigung von Nestern des Eichenprozessionsspinners in Höhe von 895,77 € verlangte.

In den Eichen des Mannes, dessen Grundstück an einen katholischen Kindergarten grenzt, fanden sich Im Juni 2020 Nester des Eichenprozessionsspinners, dessen Raupenhaare bei Menschen zu einer akuten Gesundheitsgefahr führen können. Er erklärte sich mit der Beauftragung einer Fachfirma durch die Gemeinde einverstanden. Die Kosten in Höhe von 1.791,54 Euro sollte der Mann übernehmen, falls nicht ein Gericht eine andere Entscheidung trifft.

Zu einer solch anderen Entscheidung gelangte das Amtsgericht Ansbach. In seinem Urteil führte das Gericht aus, dass eine Haftung für durch Naturereignisse ausgelöste Störungen nur dann in Betracht kommt, wenn der Eigentümer diese entweder gefördert hat oder er seine Überwachungspflichten vernachlässigt hat. In dem bloßen Anpflanzen der Bäume sah das Gericht kein Auslösen der Störung.

Nachdem der Mann auch erst Im Juni 2020 Kenntnis von den Raupen erlangt hat, hätte er deren Ausbreitung laut Gerichtsurteil auch nicht vorher z.B. durch Spritzen der Bäume verhindern können. Ebenfalls gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mann die Bäume nicht regelmäßig überprüft hat.
Das Gericht wies daher die Klage der Gemeinde ab. Die Gemeinde muss zudem 895,77  Euro zurückzahlen, die die Katholische Kirchenstiftung gezahlt hatte, um den Mann bei den Kosten für die Beseitigungskosten zu unterstützen.

Die Gemeinde legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Berufung ein, die jetzt durch das Landgericht Ansbach zurückgewiesen wurde. Das Urteil ist damit rechtskräftig (Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 08.09.2022, 3 C 1276/21).

Quelle: Amtsgericht Ansbach