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Eine Übersicht: Die bayerische Corona-Ampel erhält zuwachst

Was passiert bei einem Inzidenzwert von über 100

Bayern, 24.10.2020 – In Bayern gelten ab künftig ab einem Inzidenzwert von 100 zusätzliche Corona-Beschränkungen. Veranstaltungen mit über 50 Personen werden dann untersagt, die Sperrstunde gilt schon ab 21 Uhr, wie Ministerpräsident Söder im Landtag ankündigte.

Die in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten geltenden Maßnahmen sind abhängig von der 7-Tage-Inzidenz, d.h. der Anzahl der Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche. Die Bayerische Corona-Ampel gibt einen Überblick:

GRÜNE PHASE: 7-Tage-Inzidenz unter 35:

Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
  • Kontaktbeschränkungen: Jeder ist angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit den Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern sowie Angehörigen eines weiteren Hausstands ODER in einer Gruppe von bis zu zehn Personen gestattet. Bei privaten Zusammenkünften zu Hause gilt keine Beschränkung auf einen festen Personenkreis oder eine zahlenmäßige Beschränkung, stattdessen soll dort die Personenzahl insbesondere unter Berücksichtigung des Mindestabstands von 1,5 m begrenzt werden. In geschlossenen Räumen soll für ausreichend Belüftung gesorgt werden.
  • Veranstaltungen: Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (z.B. Hochzeiten, Trauerfeiern, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) sind mit bis zu 100 Teilnehmern in geschlossenen Räumen oder mit bis zu 200 Teilnehmern unter freiem Himmel gestattet. Für Kultur, Sport, Gottesdienste und öffentliche Versammlungen gelten spezielle Regelungen (s.u. in den entsprechenden FAQ).
  • Maske: Es besteht eine eingeschränkte Maskenpflicht (Mund-Nasen-Bedeckung), insbesondere bei der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs (ÖPNV), des öffentlichen Fernverkehrs und des Flugverkehrs sowie in Geschäften. Bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel ist jedenfalls ab einer Teilnehmerzahl von 200 Personen regelmäßige Maskenpflicht anzuordnen. Für  Schulen, Krankenhäuser und Gastronomie gelten spezielle Regelungen (s.u.).

GELBE PHASE: 7-Tage-Inzidenz über 35, aber unter 50:

Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

In Gebieten mit steigenden Infektionszahlen gilt ab einer 7-Tages-Inzidenz über 35 Folgendes:

  • Es wird eine Maskenpflicht dort eingeführt, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen. Das gilt insbesondere auf bestimmten, stark frequentierten Plätzen (z.B. Fußgängerzonen, Marktplätze), in allen öffentlichen Gebäuden, auf Begegnungs- und Verkehrsflächen, auch der Arbeitsstätte, (z.B. Fahrstühle, Kantinen, Eingangsbereich von Hochhäusern), in den Schulen (außer Grundschulen) und Bildungsstätten auch im Unterricht, für Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen sowie durchgängig auf Tagungen, Kongressen, Messen und in Kulturstätten AUCH am Platz. Soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann, gilt Maskenpflicht auch für den Arbeitsplatz.
  • Es wird eine Sperrstunde um 23 Uhr in der Gastronomie eingeführt. Ab 23 Uhr darf an Tankstellen kein Alkohol verkauft werden. Auf öffentlichen Plätzen besteht ab 23 Uhr ein Alkoholverbot.
  • Private Feiern und Kontakte im öffentlichen Raum werden auf zwei Hausstände oder maximal 10 Personen begrenzt.

ROTE PHASE: 7-Tage-Inzidenz über 50:

Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

In Gebieten mit steigenden Infektionszahlen gilt ab einer 7-Tages-Inzidenz über 50 zusätzlich Folgendes:

  • Es wird eine Sperrstunde um 22 Uhr in der Gastronomie eingeführt. Ab 22 Uhr darf an Tankstellen etc. kein Alkohol verkauft werden. Auf bestimmten öffentlichen Plätzen besteht ab 22 Uhr ein Alkoholkonsumverbot.
  • Private Feiern und Kontakte im öffentlichen Raum werden auf zwei Hausstände oder maximal 5 Personen begrenzt.

DUNKELROTE PHASE: 7-Tage-Inzidenz über 100:

In Gebieten mit steigenden Infektionszahlen gilt ab einer 7-Tages-Inzidenz über 100 zusätzlich Folgendes:

Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
  • Es wird eine Sperrstunde um 21 Uhr in der Gastronomie eingeführt. Ab 21 Uhr darf an Tankstellen etc. kein Alkohol verkauft werden. Auf bestimmten öffentlichen Plätzen besteht ab 21 Uhr ein Alkoholverbot.
  • Weitere Veranstaltungen werden auf maximal 50 Personen begrenzt, dies gilt z.B. für
    • Vereinssitzungen
    • Parteisitzungen
    • Sportveranstaltungen (Zuschauer)
    • Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen, die beruflich oder dienstlich veranlasst sind
    • kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Konzerthäusern, auf sonstigen Bühnen und im Freien sowie die dafür notwendigen Proben und anderen Vorbereitungsarbeiten
    • Kinos​

Ausnahmen:

  • Öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften
  • Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen

Quelle: http://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/