Betrieb von Schulen und Tagesbetreuungseinrichtungen nun an allgemeine Bekanntmachungen zur 7-Tage-Inzidenz gekoppelt – Bekanntmachungen am Freitag entfallen
Am 22.04.2021 wurde das Vierte Bevölkerungsschutzgesetz („Bundesnotbremse“) verkündet, welches am 23.04.2021 in Kraft tritt. Daraus folgend wurde die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) mit Wirkung vom 23.04.2021 an die Bundesregelungen angepasst. Dies führt zu Änderungen im Verfahren der bislang am Freitag erfolgten amtlichen Bekanntmachungen zum Schul- und Kitabetrieb in der darauffolgenden Kalenderwoche.
Künftig erfolgt ein einheitliches Vorgehen beim Verfahren bei inzidenzabhängigen Regelungen. Wenn die für den Schul- und Kitabetrieb maßgeblichen Schwellenwerte der 7-Tage-Inzidenz (unter 50, zwischen 50- 00 oder über 100) an drei aufeinanderfolgenden Tagen über- oder an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten werden, treten die Regelungen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft oder außer Kraft. Die Kreisverwaltungsbehörde hat dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen. Die Freitagsbekanntmachungen erfolgen daher nicht mehr.
Allerdings sieht die geänderte 12. BayIfSMV vor, dass am Tag des Inkrafttretens des neuen § 28b IfSG das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) für alle Landkreise und kreisfreien Städte die für sie maßgebliche Inzidenzeinstufung entsprechend den Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts bekanntmacht. § 28b IfSG tritt am 23.04.2021in Kraft. Die Bekanntmachung des StGMP erfolgt somit im Laufe des 23.04.2021 (abrufbar unter https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/).
Ab dem Tag nach der Bekanntmachung durch das StMGP finden daher für den Schul- und Kitabetrieb (weiterhin) folgende Regelungen Anwendung:
In der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in sonstigen Abschlussklassen findet Präsenzunterricht statt, sofern der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, ansonsten erfolgt Wechselunterricht. An allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen findet Distanzunterricht statt.
Die Kindertageseinrichtungen bleiben geschlossen. Regelungen zur Notbetreuung bleiben davon unberührt.
Künftige Bekanntmachungen zu relevanten Über- und Unterschreitungen von maßgeblichen Schwellenwerten der 7-Tage-Inzidenz erfolgen dann wieder regulär durch das Landratsamt Ansbach.
Quelle: Landratsamt Ansbach