Kein Walzverbot auf Grünlandflächen in Mittelfranken bis 1. April 2020
Das Walzen der Wiesen nach dem 15. März bis zur ersten Mahd ist zum Schutz von Wiesenbrütern grundsätzlich verboten. Das Bayerische Naturschutzgesetz wurde auf der Grundlage des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“ dementsprechend geändert. Das Gesetz erlaubt den Bezirksregierungen eine Verschiebung der Verbotsfrist dort, wo bis zu diesem Stichtag wegen der Witterungs- und Bodenverhältnisse ein Walzen noch nicht möglich ist, um den regionalen und jahresspezifischen Besonderheiten gerecht zu werden.
Um Härten zu vermeiden, hat die Regierung von Mittelfranken mit einer Allgemeinverfügung für alle Landkreise und kreisfreien Städte in Mittelfranken das Walzen von Grünlandflächen bis einschließlich 1. April 2020 zugelassen. Ausgenommen von der Fristverschiebung sind ausgewiesene Wiesenbrütergebiete, für die weiterhin der 15. März 2020 als letzter Walztermin gilt. Die Allgemeinverfügung mit einer Übersicht der Wiesenbrütergebiete ist auf der Internetseite der Regierung (https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de) veröffentlicht. Die ausgenommenen Wiesenbrütergebiete können im Internetangebot FIS-Web Online auf der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) unter http://fisnatur.bayern.de/webgis eingesehen werden.
Das Walzen von Grünland im zeitigen Frühjahr dient zur Rückverfestigung des Bodens nach dem Winterfrost, zur Anregung der Durchwurzelung und zum Einebnen der Grünlandnarbe. Der Boden darf hierzu weder zu nass noch zu trocken sein (Feuchtegehalt nicht über 80% der nutzbaren Feldkapazität) und die Gräser sollten sich im Stadium des Wiederergrünens befinden. Bei den gegenwärtigen Verhältnissen ist in den genannten Gebieten anzunehmen, dass ein bodenschonendes Walzen erst nach dem 15. März 2020 möglich sein wird. Die verfügbare Zeitspanne mit optimalen Bedingungen dauert meist nur wenige Tage.
Mit der Einführung eines Walzverbotes nach dem 15. März sollen die Gelege von Wiesenbrütern geschützt werden. Dies betrifft vor allem Brachvogel und Kiebitz, da diese bereits ab Mitte März mit dem Brutgeschäft starten, während die übrigen Arten meist später beginnen.
Fachliche Grundlage für die Verschiebung sind aktuelle Daten und Prognosen des Deutschen Wetterdienstes und eine darauf aufbauende Empfehlung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft für die jeweiligen Regionen. Die aktuelle Situation des Hauptbrutgeschehens, speziell in den Wiesenbrütergebieten, wird durch das LfU beurteilt.
Nicht betroffen vom Verbot ist das Abschleppen der Wiesen zum Einebnen und zur Vermeidung von Futterverschmutzungen durch Erdhaufen. Dies sollte jedoch zum Schutz der Wiesenbrüter auf die unbedingt notwendigen Flächen beschränkt bleiben und dort, wo bereits offensichtlich ein Brutgeschehen im Gange ist, mit entsprechender Vorsicht erfolgen.
Quelle: Regierung von Mittelfranken