Leutershausen, Mittelramstadt: +++ Zweifelhafter Unfall – Gerichtsurteil +++
Ein Mann aus dem Landkreis Ansbach erhält nur einen Teil seines Schadens aus einem Verkehrsunfall ersetzt.
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitig Rücksicht. So will es die Straßenverkehrsordnung. Kommt es trotzdem zu einem Unfall, stellt sich schnell die Frage nach dem Verursacher. Was aber, wenn ein solcher nicht eindeutig ausgemacht werden kann? Das Amtsgericht Ansbach hatte im Sommer letzten Jahres über die Klage eines Mannes zu entscheiden, der Ersatz für einen erlittenen Unfallsachschaden in Höhe von insgesamt 2.276,73 Euro verlangte. Der Unfall ereignete sich am 29.08.2016 auf der Kreisstraße AN 23 zwischen Leutershausen und Mittelramstadt. In der Ortschaft Winden hatte ein Pkw angehalten, weil auf der aus seiner Sicht linken Straßenseite ein anderer Pkw halb auf dem Gehweg, halb auf der Fahrbahn geparkt stand und ein Traktor mit angehängtem Güllefass entgegenkam. Der Traktor bremste ebenfalls ab und setzte mit seinem Gespann zurück. Der Mann näherte sich nun den Fahrzeugen und überholte dann den stehenden Pkw, wobei es zum Zusammenstoß beider Pkw kam. Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers hinten rechts und das stehende Fahrzeug vorne links beschädigt. Im Prozess behauptete der Mann, dass er fast an dem stehenden Fahrzeug vorbeigefahren war, als dieses plötzlich losfuhr und auf ihn auffuhr. Um den genauen Unfallhergang zu klären, hat das Gericht beide Fahrzeugführer, den Traktorfahrer und eine weitere Zeugin angehört. Außerdem wurde ein technisches Sachverständigengutachten zum Unfallhergang erholt. Hierin wurde festgestellt, dass sich das Fahrzeug des klagenden Mannes zum Zeitpunkt des Unfalls definitiv bewegte und dass das vor ihm befindliche Fahrzeug definitiv stand. Der Sachverständige konnte jedoch keine Aussage darüber machen, ob das vordere Fahrzeug andauernd gestanden hatte oder ob es tatsächlich wieder angefahren war und erst dann wieder bis zum Stillstand abgebremst wurde. Auch die vernommenen Zeugen konnten hierzu nichts Erhellendes beitragen. Das Amtsgericht Ansbach hat deshalb angenommen, dass nicht feststellbar sei, dass irgendein Unfallbeteiligter sich verkehrswidrig verhalten habe. Der Unfall sei letztlich nicht mehr aufklärbar und es sei daher nur die sogenannte Betriebsgefahr beider Fahrzeuge bei der Haftung zu berücksichtigen. Weil der klagende Mann sich mit seinem Fahrzeug eindeutig in Bewegung befand während das andere definitiv gestanden hatte, sei die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges höher zu bewerten als die des stehenden Fahrzeuges. Das Gericht hat deshalb angenommen, dass der Mann nur 40 Prozent seines Schadens ersetzt bekommt. Das sah nun auch das Landgericht Ansbach so. Das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig (Urteil vom 19.06.2017, Az. 2 C 1483/16).
Quelle: Amtsgericht Ansbach