Jobcenter künftig für geflüchtete Ukrainer zuständig
Ansbach, 5. Mai 2022 – Die Bundesregierung beabsichtigt eine Gesetzesänderung, nach der ukrainische Kriegsflüchtlinge ab dem 1. Juni 2022 einen Anspruch auf Arbeitslosgengeld II nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben werden. Der bisherige Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz soll dann entsprechend enden.
Für alle betroffenen Flüchtlinge, die ihren Wohnsitz im Landkreis Ansbach haben, ist für die Leistungsgewährung das Jobcenter des Landkreises zuständig. Dieses hat bereits nähere Informationen über das Antragsverfahren sowie die erforderlichen Antragsunterlagen vorbereitet und auf der Homepage des Landkreis Ansbach unter www.landkreis-ansbach.de unter „Ukraine-Hilfe“ veröffentlicht.
Um den Aufwand für die geflüchteten Menschen und deren ehren- und hauptamtliche Helfer so gering wie möglich zu halten, wurde der Antrag erheblich verkürzt und vereinfacht. Zudem wurden Ausfüllhinweise in der Muttersprache erstellt. Mit einem entsprechenden Anschreiben – ebenfalls zweisprachig – werden diese Antragsunterlagen allen laufenden Beziehern der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Laufe dieser Woche per Post übermittelt.
Das Jobcenter Landkreis Ansbach wird die eingehenden Anträge baldmöglichst bearbeiten. Wichtig sind dabei die frühzeitige Abgabe des vollständig ausgefüllten Antrages sowie die vollständige Vorlage der zwingend notwendigen Unterlagen. Grundsätzlich erfolgt die Bearbeitung in der Reihenfolge des Einganges.
Mit dem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II geht auch die Zuständigkeit für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ab 1. Juni 2022 von der Agentur für Arbeit auf das Jobcenter Landkreis Ansbach über. Bereits mit der Antragstellung wird jedem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ein persönlicher Ansprechpartner für alle Fragen in diesem Bereich zugeordnet, der sich mit den Leistungsberechtigten in Verbindung setzt.
Quelle: Pressemitteilung, Landratsamt Ansbach