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Einschleppung der Geflügelpest verhindern

Ansbach, 25. Oktober 2022 – In ganz Bayern werden die behördlichen Maßnahmen zur Geflügelpest-Prävention ausgedehnt. Das Landratsamt Ansbach hat hierzu eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach Geflügel im sogenannten Reisegewerbe nur noch dann verkauft werden darf, wenn die Tiere längstens vier Tage vor der Abgabe negativ auf das Virus der Geflügelpest untersucht wurden. Ziel ist es, eine Einschleppung der Geflügelpest nach Bayern zu verhindern.

Anlass für die Allgemeinverfügung ist das anhaltend schwere und weiterhin hochdynamische Geflügelpest-Geschehen in Europa und insbesondere auch in Norddeutschland, dessen weitere Ausbreitung über den überregionalen Handel mit Geflügel im Reisegewerbe unterbunden werden soll. Der letzte Fall der Geflügelpest in Bayern wurde in diesem Jahr im April bei einem Wildvogel amtlich festgestellt.

Die Geflügelhalterinnen und -halter sind dazu angehalten, ihre individuellen Biosicherheitsmaßnahmen regelmäßig zu überprüfen und auf strengste Betriebshygiene zu achten. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Halterinnen und Halter von Geflügel in Bayern zur Meldung ihres Tierbestandes sowohl beim örtlich zuständigen Veterinäramt als auch bei der Bayerischen Tierseuchenkasse verpflichtet sind.

Um eine mögliche Einschleppung der Geflügelpest auch in die heimische Wildvogelpopulation rasch erkennen zu können, wird in Bayern das Wildvogelmonitoring weitergeführt.

Eine Ansteckung des Menschen mit dem Erreger über infizierte Vögel oder deren Ausscheidungen in Deutschland ist bislang nicht bekannt geworden. Dennoch sollten tote Vögel nicht angefasst und entsprechende Funde den lokalen Behörden gemeldet werden.

Quelle: Pressemitteilung, Landratsamt Ansbach