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Ansbach: +++ VW-Abgasskandal: OLG Nürnberg bestätigt Urteil des Landgerichts Ansbach +++

Der Kläger kaufte am 30. September 2014 von der Beklagten, einem Autohaus, einen VW Tiguan, welcher mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet war. Im Februar 2016 wurde der Kläger von der VW AG darüber informiert, dass sein Fahrzeug mit einer Software ausgestattet sei, welche die Stickoxidwerte im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb verändere.
Mit Schreiben vom 24. März 2016 forderte der Kläger die Beklagte auf, das Fahrzeug bis 7. April 2016 nachzubessern. Das Fahrzeug habe höhere Emissionswerte als beim Verkauf angegeben. Es sei eine Manipulationssoftware verwendet worden, welche die Emissionswerte schöne. Die Beklagte bat den Kläger mit Schreiben vom 29. März 2016 um Geduld. Es werde auf Kosten von VW ein Software-Update vorgenommen. Man werde den Kläger sobald wie möglich über den Zeitplan informieren.
Mit Schreiben vom 11. April 2016 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Nachdem die Beklagte eine Rücknahme des Fahrzeuges abgelehnt hatte, erhob der Kläger am 11. Mai 2016 Klage zu dem Landgericht Ansbach auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. In der Folgezeit ließ der Kläger, obwohl ihm die Beklagte dies angeboten hatte, kein Software-Update vornehmen.
Das Landgericht Ansbach wies die Klage mit Endurteil vom 20. Januar 2017 (2 O 755/16) ab und begründete dies damit, dass aufgrund der deutlich unter 1 % des Kaufpreises liegenden Mangelbeseitigungskosten ein Mangel, so er denn vorliege, unerheblich sei.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg (6 U 409/17) hat nunmehr die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Senat geht zwar davon aus, dass das Fahrzeug des Klägers mit einem Mangel belastet sei. Nach Ansicht des Senats dürfte der Mangel auch erheblich sein, da ohne die Nachbesserung der Entzug der Betriebserlaubnis drohe.
Der Anspruch des Klägers scheiterte jedoch im konkreten Fall daran, dass der Kläger nach Auffassung des Senats keine ausreichende Frist zur Nachbesserung, also zur Durchführung des Software-Update, gesetzt hatte. Die ursprünglich gesetzte Frist war nach Ansicht des Senats unangemessen kurz. Eine Frist von weniger als zwei Monaten sei nach den gegebenen Umständen, insbesondere wegen der Notwendigkeit einer behördlichen Freigabe des Updates, nicht ausreichend. Welche Frist tatsächlich angemessen gewesen wäre, ließ der Senat offen. Es handle sich um eine Frage des Einzelfalls. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg führte im Zusammenhang mit der Fristsetzung zur Nachbesserung aus, dass die Nacherfüllung in Form der Vornahme des Software-Update für den Kläger auch nicht unzumutbar sei. Allein die Befürchtung, die Sache werde auch nach der Nacherfüllung nicht mangelfrei sein, genüge nicht, um eine Unzumutbarkeit anzunehmen. Dem Verkäufer muss somit grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden, den Mangel durch das Aufspielen des Software-Update zu beheben.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Ansbach, dass einem Verkäufer stets eine ausreichende Frist zur Nachbesserung – das Landgericht Ansbach geht in der Regel von einer Frist von einem Jahr aus – gesetzt werden muss. Das Landgericht Ansbach geht in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass es sich insoweit um keinen unbehebbaren Mangel handle und der Kläger deshalb konkret darlegen müsse, warum auch nach der Durchführung des Software-Update das Fahrzeug mangelbehaftet ist.

Quelle: Landgericht Ansbach