Äste im Wind – Ein Mann aus dem westlichen Landkreis bleibt auf den Kosten für seinen beschädigten Zaun sitzen
Neben dem Ersatz von Schäden, die durch aktives Tun verursacht werden, kennt das Zivilrecht auch einen Schadensersatzanspruch für Gefahren, die von Sachen ausgehen. Ein solcher kommt immer dann in Betracht, wenn der Eigentümer einer Sache diese nicht ordnungsgemäß gesichert hat und ein anderer hierdurch einen Schaden erleidet (sogenannte Verkehrssicherungspflicht).
Das Amtsgericht Ansbach hatte sich im Herbst des vorangegangenen Jahres mit der Klage eines Mannes zu beschäftigen, dessen Zaun durch einen vom Nachbargrundstück herabfallenden Ast beschädigt worden
sein soll. Hierfür verlangte er den Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 2.179,80 €.
Am 23.09.2018 zog ein Gewitter über den Landkreis. Durch den mit dem Gewitter einhergehenden Wind riss der Ast einer an der Grundstücksgrenze stehenden Pappel ab und soll den Zaun auf dem Nachbargrundstück beschädigt haben.
Nach dem Gesetz können Ansprüche wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nur dann geltend gemacht werden, wenn der Eigentümer der Sache diese nicht ausreichend gesichert hat. Voraussetzung ist also, dass der Eigentümer eine mögliche Gefahr überhaupt erkennen kann und dann nichts gegen diese Gefahr unternimmt.
Im Falle des Baumes kam es daher auf die Frage an, ob Anzeichen dafür vorhanden waren, dass der Baum beschädigt war und der Bruch des Astes somit vorhersehbar war. Hierfür schaltete das Gericht einen Sachverständigen für die Verkehrssicherheit von Bäumen ein. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass keine Vorschädigung des Baumes vorlag. Der Eigentümer des Baumes konnte daher laut Gutachten nicht erkennen, dass der Ast durch den Wind brechen würde. Es bestand damit für ihn kein Anlass zu besonderen Sicherheitsmaßnahmen.
Letztlich war der Astbruch ein Naturereignis, für das kein Beteiligter die Verantwortung trägt. Das Amtsgericht kam deshalb zu dem Ergebnis, dass der Baumeigentümer nicht für den Schaden am Zaun aufkommen muss. Nachdem der Kläger seine zunächst eingelegte Berufung wieder zurückgenommen hat, ist das Urteil rechtskräftig
Quelle: Amtsgericht Ansbach/Urteil vom 08.10.2020, 3 C 1630/18).