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Bayern: +++ „Corona-Bußgeldkatalog” zur Maskenpflicht ab dem 27.04.2020+++

Bayern, 26.04.2020 – Ab Montag, 27. April 2020 besteht in Bayern Maskenpflicht für alle Personen ab 6 Jahren, die Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs nutzen oder Geschäfte und Behörden betreten. Diese Masken müssen Mund, Nase und Kinn bedecken. Neben einen Mund-Nasen-Schutz, der auch selbst gemacht sein kann, genügen auch Tücher und Schals.

Die Einhaltung der Maskenpflicht wird selbstverständlich kontrolliert, sei es durch Polizei, kommunale Ordnungsdienste oder sonstige Verpflichtete. Denn nur, wenn sich alle daran halten, haben wir einen bestmöglichen Schutz vor Infektionen.

Neuer „Corona-Bußgeldkatalog” für Bayern (gültig ab 27. April 2020)

Diejenigen, die sich nicht an die Maskenpflicht halten, müssen mit Geldbußen von 150 Euro rechnen, heißt es im neuen „Corona-Bußgeldkatalog” für Bayern (gültig ab 27. April 2020). Die Infektionsgefahren sind in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln einfach zu hoch.

Im Öffentlichen Personennahverkehr wird auch die Polizei ab dem 27. April 2020, bayernweit mehr Präsenz zeigen und die Maskenpflicht kontrollieren. Schwerpunkte werden ganz klar die Ballungsräume und stark frequentierte Verkehrsmittel sein. Dabei wird je nach Bedarf auch die Bereitschaftspolizei unterstützen. Darüber hinaus steht die Bayerische Polizei in einem engen Kontakt mit der Bundespolizei, die für den Bahnverkehr zuständig ist. Auch die Verkehrsverbünde und -betreiber stehen in der Verantwortung.

Auszug aus dem Corona Bußgeldkatalog

Darf die Maske beim Autofahren getragen werden?

Nach § 23 Absatz 4 Straßenverkehrsordnung darf ein Kraftfahrzeugführer unabhängig davon, ob er ein öffentliches Verkehrsmittel oder ein anderes Fahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Die Vorschrift soll die Erkennbarkeit insbesondere bei der automatisierten Verkehrsüberwachung („Blitzer-Foto“) gewährleisten. Sie verbietet daher die Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale, welche die Feststellbarkeit der Identität gewährleisten. Das „Verhüllungsverbot“ gilt nur für den Fahrer, nicht aber für weitere Fahrzeuginsassen.

In der aktuellen Krisensituation geht der Gesundheitsschutz vor. Das Tragen einer Alltags-Maske verdeckt zwar Nasen- und Mundpartie, lässt aber die Augen noch erkennen. Dies ist in der Regel ausreichend, um die Fahrer-Identität feststellen zu können. Das heißt aber natürlich nicht, dass man als Fahrer „vollvermummt“ im Auto unterwegs sein darf, um gar nicht mehr erkennbar zu sein. Da wird die Polizei einschreiten. Wichtig: Durch das Tragen einer Schutzmaske darf die Sicht nicht beeinträchtigt werden.

Also: Maske zum Infektionsschutz ja, zum Schutz vor Radarfallen, nein. Die Alltags-Maske ist kein Freibrief für Raser!


Quelle: Polizei Bayern, Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, Bußgeldkatalog 2020 

Foto: Polizei Mittelfranken