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Stadt Ansbach informiert nach Ausgangsbeschränkungen und richtet Bürgertelefon ein

Staatsregierung erlässt für den Freistaat Bayern vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie ab 21.03.2020, 00:00 Uhr bis zum Ablauf des 03.04.2020

Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.

Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

Untersagt wird der Besuch von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt; ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize.

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten

b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten)

c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben

d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich

e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen

f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis

g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung

h) Handlungen zur Versorgung von Tieren

Die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung wird kontrolliert.

Der Dienstbetrieb der Stadtverwaltung wird soweit als möglich mit den gewohnten Leistungen aufrechterhalten. Dies gilt allerdings nicht für den Publikumsverkehr mit persönlichem Kontakt. Zum Schutz Ihrer Gesundheit und der unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor einer Ausbreitung des Corona-Virus bitten wir Sie, in jedem Fall vorab telefonisch oder per E-Mail-Kontakt mit uns aufzunehmen. In dringenden Fällen kann ein persönlicher Termin mit dem jeweiligen Fachbereich vereinbart werden. Bitte haben Sie aber Verständnis dafür, dass dies nur für absolut unaufschiebbare Angelegenheiten gilt und die Stadtverwaltung aus den o.g. Gründen ab dem 19. März 2020 bis auf weiteres für den persönlichen Zugang geschlossen ist.

Infoservice für Bürgerinnen und Bürger und Gewerbetreibende

Die Stadt Ansbach hat einen Infoservice „Corona“ für Bürgerinnen und Bürger unter der Telefonnummer 51-554 (montags bis freitags von 9 bis 16 Uhr) und speziell für Gewerbetreibende unter 51-555 (montags bis freitags von 9 bis 16 Uhr) eingerichtet. Zudem werden Ihnen nachfolgend aktuelle und gebündelte Informationen  zur Verfügung gestellt.

Eine medizinische Beratung kann leider nicht erfolgen. Wer meint, mit dem Corona-Virus infiziert zu sein, muss sich zunächst per Telefon an seinen Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Telefon: 116 117) wenden.

Quelle: Stadt Ansbach

Erklärung der Oberbürgermeisterin zur Corona-Pandemie 20. März 2020