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PFC-Gutachten: Herausgabe wird nun nach Bayerischem Umweltinformationsgesetz geprüft

Ansbach, 13.02.2020 – Nachdem klar ist, dass gemäß Kommunalrecht, also Gemeindeordnung und konkretisierende Geschäftsordnung, eine physikalische Weitergabe des PFC-Gutachtens an Stadtratsmitglieder nicht vorgesehen, sondern ausschließlich von Einsichtsrechten die Rede ist – dies hatte die Regierung von Mittelfranken so bestätigt – können nun Anträge auf Herausgabe des Gutachtens nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz (BayUIG) behandelt werden.

Dem vorausgegangen war eine ausführliche Klärung, da das BayUIG verschiedene Verfahrenswege mit unterschiedlichen Voraussetzungen vorsieht und es sich bei dem in Rede stehenden Gutachten nicht um eigene Akten der Stadt, sondern um Informationen Dritter handelt.

Dies wurde nun ebenfalls mit der Regierung von Mittelfranken geklärt. Die Stadt Ansbach prüft als Untere Bodenschutzbehörde die eingegangenen bzw. noch eingehenden Anträge auf Herausgabe des Gutachtens. Vier Anträge liegen bereits vor und werden nun als Anträge nach dem BayUIG behandelt. Dies gilt auch für Anträge, die nach anderen Rechtsmaterien, wie der Informationsfreiheitssatzung, keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätten. Im BayUIG sind klare Verfahrenswege vorgegeben. So sieht das BayUIG vor, vor einer Herausgabe die betroffenen Stellen, wie die US-Armee oder den Ersteller des Gutachtens, anzuhören und ihnen Gelegenheit zu geben, eventuell einer Herausgabe entgegenstehende Gründe darzulegen. Diese werden dann anschließend von der Stadt Ansbach geprüft und abgewogen. Die Stadt Ansbach wird die Antragssteller selbstverständlich über den Fortgang des nun im Lauf befindlichen Verfahrens von sich aus unterrichten.


Quelle: Stadt Ansbach