Ansbach: +++ Riskantes Überholen und die strafrechtlichen Folgen +++
Immer wieder kommt es zu schweren Unfällen durch riskante Überholmanöver. Die Ansbacher Staatsanwaltschaft und der Verkehrssachbearbeiter der Polizeiinspektion Ansbach haben heute (15.03.18) Medienvertreter zu einem Pressegespräch eingeladen, um die Verkehrsteilnehmer zu diesem Thema zu sensibilisieren.
Die Straßenverkehrsordnung fordert vom Kraftfahrer, dass während des ganzen Überholvorganges jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Die Rechtsprechung legt dies dahingehend aus, dass vom Kraftfahrer das Äußerste an Sorgfalt verlangt wird. Jeder geringste Zweifel am gefahrlosen Überholen muss dazu führen, das Manöver zu unterlassen.
Überholvorgänge, bei denen es „gerade nochmal gut ging“, können bereits den Straftatbestand des § 315 c Strafgesetzbuch „Gefährdung des Straßenverkehrs“ – erfüllen und somit neben einer Strafe zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.
Staatsanwalt Jonas Heinzlmeier von der Ansbacher Staatsanwaltschaft erläuterte in seinem Vortrag insbesondere den Straftatbestand des § 315 c StGB in Bezug auf falsches Überholen. Exemplarisch wurden drei Überholvorgänge – ohne dass es zu einem Unfall kam – aus den vergangenen Jahren vorgestellt, welche zu einer Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs geführt haben. Dabei gab es Verurteilungen bzw. Strafbefehle mit bis zu 70 Tagessätzen und 12 Monaten Entzug der Fahrerlaubnis.
Verkehrssachbearbeiter Ludwig Hasenmüller führte unter anderem dazu aus, dass allein im Bereich des Landkreises und der Stadt Ansbach in den fünf zurückliegenden Jahren sieben Verkehrsteilnehmer ihr Leben lassen mussten. Daneben gab es bei zahlreichen Verkehrsunfällen Leicht- und Schwerverletzte. Eine Häufung von solchen Unfällen beim Überholen gab es auf der B 13 nördlich von Ansbach.
Immer wieder unterschätzen Kraftfahrer, dass für einen gefahrlosen Überholvorgang in der Regel mehrere hundert Meter Sichtweite erforderlich sind. Fährt z. B. ein Lkw mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h und soll von einem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h überholt werden so ist dafür eine Strecke von 400 m erforderlich mit Einbeziehung von Sicherheitsabständen (halber Tacho). Diese Strecke reicht jedoch nicht aus, da der Gegenverkehr die gleiche Strecke zurücklegt, somit sind 800 m überschaubare Strecke erforderlich.
Quelle: Polizeipräsidium Mittelfranken