Ansbach, 03.02.2020 – In den sozialen Medien verbreitet sich aktuell die Falschmeldung, dass jeder Empfänger von Kindergeld auch einen Anspruch auf Kinderzuschlag (KiZ) in Höhe von 184 Euro hat. Die starre obere Einkommensgrenze wurde zum 01.01.2020 zwar aufgehoben, aber wenn die Eltern mehr verdienen, als sie für sich selbst benötigen, verringert sich der Zuschlag individuell je nach Einkommen und Vermögen der Eltern und Kinder nach und nach, bis kein Anspruch mehr besteht.
Der Kinderzuschlag kann, abhängig von der finanziellen Situation der Familie, pro Kind bis zu 185 Euro monatlich betragen.
Ob sich eine Antragstellung bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit lohnt, können Sie einfach und schnell mit den KiZ-Lotsen unter www.kinderzuschlag.de herausfinden. Dort können Sie ggf. den Kinderzuschlag auch direkt online beantragen.
Weitere Informationen, Merkblätter sowie Antragsformulare zu den Themen Kinderzuschlag und Kindergeld finden Sie im Internet auch unter www.familienkasse.de.
Quelle: Agentur für Arbeit