Ansbacher Amtsgericht: +++ Bei Abstands- und Geschwindigkeitsverstößen kennt der Bußgeldrichter meist kein Pardon +++
Die polizeilichen Messungen können nur selten angezweifelt werden – die verhängten Rechtsfolgen schreibt der Bußgeldkatalog vor
Im Jahr gehen beim Amtsgericht Ansbach über 1.200 Bußgeldsachen ein. Einen großen Teil betreffen dabei Abstands- und Geschwindigkeitsverstöße, die mit bewährten Messsystemen festgestellt werden.
Anders als im Internet verbreitet, können die Messergebnisse nur bei Messfehlern erfolgreich angezweifelt werden und das gelingt – nicht zuletzt, weil die speziell geschulten Messbeamten sorgfältig arbeiten – fast nie.
Meist steht der Verstoß deshalb nach Anhörung des Messbeamten ohne weitere Überprüfungen fest.
Die dann zu verhängende Sanktion ist im Bußgeldkatalog festgelegt. Beispielhaft ist dort vorgesehen: Beim Abstand, der zum Vordermann den „halben Tachowert“ betragen muss, also bei 100 km/h 50 m, wird bei über 130 km/h und weniger als 5/10 davon eine Geldbuße von 100 Euro und 1 Punkt im Fahreignungsregister fällig, bei einem 3/10- Abstand kommt zur Geldbuße von 240 Euro und 2 Punkten ein Fahrverbot von 1 Monat hinzu. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen folgt ein Fahrverbot ab 41 km/h außerorts bzw. 31 km/h in-nerorts neben einer Geldbuße von 160 Euro und 1 Punkt. Ist der Betroffene vorgeahndet, erhöhen sich diese Bußgelder, ist er mehrfach mit ähnlichen Verstößen in Erscheinung getreten, wird bereits bei geringeren Verstößen ein Fahrverbot verhängt. Fahrverbote sind bis zu drei Monaten möglich.
Ein Entfall des Fahrverbots kommt nur bei einer „außergewöhnlichen Härte“ in Betracht, z. B. wenn Arbeitsplatzverlust droht. Insoweit bedarf es der Aussage des Arbeitgebers, der in einer Hauptverhandlung persönlich erscheinen muss. Andere Einlassungen, wie z. B. hohe Fahrleistungen ohne Auffälligkeiten, berufliche oder private Erschwernisse oder der Verstoß sei nur kurzzeitig oder durch andere Verkehrsteilnehmer provoziert gewesen, werden zwar häufig vorgebracht, können aber meist keine Beachtung finden.
Rechtsmittel gegen Urteile der Amtsgerichte bleiben meist erfolglos.
Quelle: Amtsgericht Ansbach