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Ansbach: +++ Es kommt zum Unfall… – und dann??? +++

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB

Etwa jeder vierte Unfallbeteiligte entfernt sich unerlaubt vom Unfallort und macht sich damit strafbar. Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt! Sie kann Führerschein und Versicherungsschutz kosten und wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet. Dabei ist die Höhe des entstandenen Schadens nicht von Belang, selbst bei einem Parkrempler begehen Sie Unfallflucht, wenn Sie nicht warten, bis der betroffene Fahrzeugbesitzer auftaucht! Dass es nicht ausreicht, diesem lediglich einen Zettel unter den Scheibenwischer zu klemmen, sollte an und für sich jedem Autofahrer klar sein.

Trotzdem begehen einige immer wieder Unfallflucht auch nach einem Bagatellschaden!
Das Gesetz gibt vor: Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Unfallbeteiligte zugunsten des anderen Unfallbeteiligten unabhängig von der Schuldfrage Feststellungen über seine Person mit Fahrzeugdaten, Versicherung usw. zu ermöglichen, also nach dem Unfall verkehrssicher anzuhalten und – soweit vorhanden – mit den Unfallbeteiligten „reden“. D. h. er muss zunächst am Unfallort bleiben/warten, bis die Art seiner Beteiligung und alle für die Schadensregulierung notwendigen Daten festgestellt sind.

Tipps Ihrer Polizei:
– Ist kein Unfallbeteiligter feststellbar, z. B. weil ein parkendes Fahrzeug oder amtliches Verkehrszeichen
angefahren wurde, muss der Unfallverursacher zunächst eine Wartepflicht – abhängig von Zeit, Ort und
Schadenshöhe – beachten.
– Kann der Unfallbeteiligte auch nach der Wartezeit nicht festgestellt werden melden Sie den Unfall bei der
örtlichen Polizeidienststelle – im besten Fall bevor Sie die Unfallstelle verlassen.
– Wichtig: Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht!

– Wenn Sie einen Unfall beobachtet haben, notieren Sie sich die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und
stellen Sie sich der Polizei als Zeuge zur Verfügung!

Quelle: Polizeiinspektion Ansbach