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Sieben Tage Inzidenz im Stadtgebiet Ansbach an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 50 – Neue Regelungen gelten ab Samstag

Nach den offiziellen Angaben des Robert-Koch-Instituts, Stand 25. März 2021, hat die sogenannte Sieben Tage Inzidenz, bestimmt nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG (Infektionsschutzgesetz), an drei aufeinanderfolgenden Tagen in der Stadt Ansbach den Wert 50 unterschritten. Damit treten nach Bekanntmachung der Stadt Ansbach ab Samstag, 27. März 2021, neue Regelungen in Kraft.

Für den Einzelhandel ist dann die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ohne Terminvereinbarung wieder erlaubt. Die Betreiber haben jedoch durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann und muss dafür Sorge tragen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 Quadratmeter für den 800 Quadratmeter übersteigenden Teil der Verkaufsfläche. In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht.
Soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal. Außerdem muss der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausarbeiten und auf Verlangen der Stadt Ansbach vorlegen. Die aktuelle Regelung zu den Lieferzeiten in der Fußgängerzone bleibt in Abhängigkeit zu den Besucherfrequenzen vorerst bestehen. Das Be- und Entladen ist weiterhin ohne  zeitliche Beschränkung möglich. Eine Erlaubnis zum Parken vor den Geschäften besteht nicht.

Sport darf ab Samstag kontaktfrei in Gruppen bis zu zehn Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren ausgeübt werden. Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten bleibt weiterhin jedoch nur für den vorgenannten Zweck unter freiem Himmel erlaubt.

Theater Bühnen und Kinos bleiben auch weiterhin geschlossen. Museen und Ausstellungen sowie Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen sind unter Beachtung einer jeweils auf den Besucherraum abgestimmten Besucherzahl, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt werden kann, und der FFP2-Maskenpflicht für Besucher sowie unter Maßgabe eines Schutz- und Hygienekonzepts und der Kontaktdatenerhebung geöffnet.

Bei einem erneuten Anstieg des Inzidenzwerts in Ansbach werden Änderungen dieser Regelungen rechtzeitig durch Bekanntmachung der Stadtverwaltung veröffentlicht.

Quelle: Stadt Ansbach