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Mittelfranken: +++ Tipps für den Umgang mit digitalen Kettenbriefen und Online-Challenges +++

Aktuell kursiert eine sogenannte Grusel-Goofy Online-Challenge. Bei Online-Challenges handelt es sich um eine Art digitale Wettkämpfe zu unterschiedlichen Themen. Diese reichen von harmlosen Späßen bis zu lebensgefährlichen Verhaltensweisen. Im aktuellen Fall wird das Foto des erfundenen Charakters in sozialen Netzwerken dafür genutzt, Kinder und Jugendliche anzuschreiben. Wer reagiert, bekommt eine Frage gestellt: „Willst du mit mir spielen?“. Antworten die Kinder, werden sie daraufhin vor Aufgaben gestellt, die ihnen immense Angst einflößen können.

Digitale Kettenbriefe werden über WhatsApp und andere Messengerdienste sowie soziale Netzwerke verbreitet. Oft werden Empfänger in Bildern, Texten und Videos dazu aufgefordert, die Inhalte an viele andere weiterzuverbreiten.

Wichtig ist, dass Kinder aufgeklärt werden über diese Art der Kontaktaufnahme. Dann wissen Sie direkt, wie sie mit diesen Inhalten umgehen können. Erwachsene sollten Kindern unbedingt vermitteln, dass sie jederzeit den Kontakt abbrechen können, ohne dass es für sie selbst oder andere Personen Konsequenzen hat. Grundsätzlich ist es wichtig, Kinder auf die Risiken bei der Kommunikation über Chats, Mails und Kommentare aufmerksam zu machen, sobald sie sich allein im Internet bewegen. Im Netz gibt es Menschen, die nicht nur beleidigen und belästigen, sondern Kindern bewusst Angst machen wollen.

Kein Grund zur Panik! Das sollten Kinder über Horrorkettenbriefe wissen:

  • Klären Sie Kinder darüber auf, dass sie keine Angst haben müssen.
  • Erklären Sie, dass das Verbreiten von Angst das Ziel solcher Accounts ist.
  • Kinder sollten Kettenbriefe auf keinen Fall teilen, weiterverbreiten oder beantworten. Das könnte unter Umständen sogar strafbar sein.
  • Ein Nicht-Verbreiten hat keine negativen Folgen für das Kind oder Angehörige.
  • Diese Kettenbriefe sollten umgehend vom Smartphone gelöscht werden.

 

Wichtig zu wissen:

Unter Umständen ist das Versenden von dieser Art der Kettenbriefe strafbar. Derjenige, der einen Horrorkettenbrief verfasst oder einen solchen weiterleitet, macht sich dann strafbar, wenn der Inhalt z. B. eine Gewaltandrohung gemäß §241 StGB oder Anleitung zu Gewalt gemäß § 111 Absatz 1 StGB enthält.

In so genannten Horrorkettenbriefen werden oft dramatische Folgen geschildert, sollte der Kettenbrief nicht weitergeleitet werden. Mitunter wird der Tod nahestehender Personen oder das Erscheinen eines Monsters angedroht.

 

Quelle: Polizei-Beratung.de