Anzeige

Von wegen „Pay and Forget“

Das neue Betriebsrentensteigerungsgesetz suggeriert eine Vereinfachung bei der betrieblichen Altersversorgung; de facto bleibt die Haftung für Unternehmen

Es klingt nach einer Verbesserung, ist allerdings nur Augenwischerei: Anfang Juli hat der Bundesrat dem umstrittenen Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt, für das sich Arbeitsministerin Andrea Nahles stark gemacht hatte. Doch für die Unternehmer wird das Haftungsrisiko bei einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) nicht geringer, nur unübersichtlicher.

Auf der Homepage der Bundesregierung heißt es, dass es mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz attraktiver für Unternehmen werde, eine Betriebsrente anzubieten. In verschiedenen Publikationen wurde das Gesetz als „pay and forget“ gefeiert, soll heißen: Der Arbeitgeber zahlt seine Beiträge und damit habe sich die Haftungsfrage erledigt. „Ganz so einfach ist das nicht“, warnt der Ansbacher bAV-Experte Anton Wittmann. Er hat sich bereits eingehend mit dem neuen Gesetz beschäftigt. „So entsteht gleich die nächste Haftungsfalle. Es bleiben die zahlreichen Informations- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern. Kommt er diesen nicht nach, ist er bereits wieder in der Haftung.“

Bisher war der Rechtsanspruch der Arbeitnehmer bei vier Prozent Geldumwandlung, mit dem neuen Gesetz darf er bis zu acht Prozent umwandeln, wenn der Arbeitgeber mitmacht. „Das sieht nach einer Verdoppelung aus, ist in Wahrheit aber nur Augenwischerei.“ Denn wie bisher gibt es nur für die ersten vier Prozent eine Steuer- und Sozialversicherungsersparnis, die der Arbeitgeber als Zuschuss weitergibt. Für die weiteren vier Prozent gibt es aber nur noch eine Steuerersparnis. Die Sozialabgaben hierauf müssen voll entrichtet werden und später in der Rentenphase müssen auf die Erträge noch einmal die Sozialabgaben voll gezahlt werden. „Das ist eine Frechheit, denn so werden die zusätzlichen vier Prozent doppelt mit den Sozialausgaben belastet. Das rechnet sich am Ende nicht“, so der bAV-Experte. „Für die Unternehmen wird es aber kritisch, denn gerade auf solche Umstände müssen sie ihre Mitarbeiter hinweisen, ansonsten haften sie und zahlen am Ende aus der eigenen Tasche drauf.“ Die Vereinfachung durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz betrifft nur den Beitrag, alles andere bleibt. „Es wird suggeriert, dass es eine Erleichterung gibt, de facto gibt es dieselbe Haftung wie bisher.“ Und zusätzlich muss der Unternehmer über die Gesetzesänderungen Bescheid wissen, um entsprechend seiner Informationspflicht nachzukommen. Doch die Wenigsten wissen überhaupt, was im neuen Gesetz steht. Zudem ist der bisherige Weg, eine bAV umzusetzen, geregelt und der Arbeitgeber hat eine Garantie. Die gibt es beim neuen Umsetzungsweg noch nicht, hier gibt es viele Unbekannte. Unter anderem spielt hier das Tarifrecht mit rein. Deshalb ist es wichtig, dass sich Unternehmer genau informieren.

Positives Beispiel
Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz sorgt aber auch für einige Verbesserungen, etwa bei Teilzeitkräften und Geringverdiener. Hier hat der Arbeitgeber nun die Möglichkeit einer zusätzlichen Förderung. Betroffen sind alle Arbeitnehmer bis zu einem Bruttogehalt von monatlich 2.200 Euro, das umfasst ganze Branchen. Damit soll die bAV auch bei Mitarbeitern mit unterdurchschnittlichem Einkommen verbreitet werden. Der Unternehmer kann nun 480 Euro im Jahr zuzahlen; zur Finanzierung darf er 30 Prozent dieser Summe an Lohnsteuer einbehalten, also 144 Euro. Letztlich zahlt der Unternehmer so nur 336 Euro dazu.

Bildnachweis: BLMAG
Quelle: Business Lounge Magazin

Source link