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Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallprozess

Neues Urteil des BGH

Russland – das Land der Dashcams

In vielen Ländern gehört eine sog. Dashcam zur Grundausstattung im Auto, sofern man sich beispielsweise die vielen Internetvideos aus dem russischen Straßenverkehr zu Gemüte führt. Dort kommt die Technik aufgrund der häufigen Unfallfluchten, Korruption in der Verkehrspolizei und vor allem vorgetäuschten und provozierten Unfällen zum Einsatz. Darüber hinaus honorieren Versicherungen den Einsatz durch niedrigere Haftpflichtversicherungsprämien und werden auch in der russischen Justiz als Beweis anerkannt (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Dashcam).

Rechtsanwalt Dr. Florian Körber

Dashcams – auch in Deutschland erlaubt?

Gerade letzteres, also die Verwertbarkeit vor Gericht, war in Deutschland lange Zeit umstritten. Nun hat der Bundesgerichshof (BGH) am 15. Mai 2017 Stellung bezogen und hat die Videoaufzeichnung als Beweismittel zugelassen.

Entscheidung des BGH – Verwertung trotz Datenschutzverstoß

Interessant an der Entscheidung ist, dass nach Auffassung des BGH die streitgegenständliche Videoaufzeichnung klar gegen die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstoßen hat. Die permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Straßengeschehens ohne Einwilligung der Betroffenen ist nach Auffassung des BGH ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Eine datenschutzrechtlich konforme Lösung aus Sicht des BGH wäre aufgrund des Beweissicherungsinteresse heraus, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten. Denn so, der BGH, ist es  technisch möglich beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges, sich bei der Aufzeichnung nur auf das Unfallgeschehen zu beschränken.

Eine solche Technik kam hier nicht zum Einsatz. Folglich war die Videoaufzeichnung datenschutzrechtlich unzulässig. Trotzdem kann die Videoaufzeichnung allerdings als Beweismittel herangezogen werden.

Interessenabwägung: Beweissicherung gegen allg. Persönlichkeitsrecht

Nach Auffassung des BGH ist eine Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen durchzuführen. Dabei ist das Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits abzuwägen.

Der BGH war der Auffassung, dass die Interessen des Klägers an der Beweissicherung überwiegen.

Schließlich ereignete sich das Geschehen im öffentlichen Straßenverkehr, in welchem sich auch der Unfallgegner freiwillig aufhält. Dadurch setzt er sich, so das Gericht, auch der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer aus. Schließlich ist im vorliegenden Fall nur der öffentliche Straßenverkehr aufgezeichnet worden. Unfallanalytische Gutachten sind kein geeigneter Ersatz, da es häufig an verlässlichen Anknüfungstatsachen fehlt.

Für Datenschutz sind die entsprechenden Aufsichtsbehörden zuständig

Der Datenschutz der mitgefilmten Verkehrsteilnehmer ist nach Auffassung durch das Datenschutzrecht und die damit betrauten Datenschutzbehörden zu gewährleisten. Schließlich sind Verstöße mit Geldbußen und sogar teilweise mit Freiheitsstrafen bewehrt. Dies alles berührt aber ein Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess nicht.

Abschließend weist der BGH darauf hin, dass Gesetz den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein besonderes Gewicht zugewiesen hat. Danach muss ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen. Nach § 34 StVO sind auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben, der Führerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen.

BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 88/2018, bundesgerichtshof.de

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Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte, Promenade 18, 91522 Ansbach

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