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Stadtwerke Ansbach informieren über Schreiben privater Messstellenbetreiber

Kundinnen und Kunden sollten Angebote zum Smart-Meter-Einbau sorgfältig prüfen

Ansbach, 11. September 2026 – Die Stadtwerke Ansbach weisen darauf hin, dass derzeit Haushalte und Gewerbetreibende im Netzgebiet Anschreiben privater Messstellenbetreiber zum Einbau intelligenter Messsysteme (Smart Meter) erhalten. Die Schreiben stammen unter anderem von Unternehmen, die als wettbewerbliche Messstellenbetreiber am Markt tätig sind.

Die Stadtwerke Ansbach stellen klar, dass diese Anschreiben weder von den Stadtwerken Ansbach noch von staatlichen Stellen versandt werden. Zwischen den Stadtwerken Ansbach und den genannten Unternehmen besteht keine geschäftliche oder vertragliche Zusammenarbeit.

„Kundinnen und Kunden sollten wissen, dass es sich um Angebote privater Unternehmen handelt. Ein Vertragsabschluss oder eine Terminvereinbarung aufgrund eines solchen Schreibens ist nicht verpflichtend“, erklären die Stadtwerke Ansbach.

Gesetzlicher Smart-Meter-Rollout erfolgt durch den zuständigen Messstellenbetreiber

Die Stadtwerke Ansbach sind als grundzuständiger Messstellenbetreiber für das Netzgebiet Ansbach für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zum Rollout intelligenter Messsysteme verantwortlich. Betroffene Kundinnen und Kunden werden im Rahmen der gesetzlichen Prozesse rechtzeitig und direkt informiert.

Intelligente Messsysteme sind ein wichtiger Bestandteil der Digitalisierung der Energiewende. Der Gesetzgeber sieht deren Einbau insbesondere für bestimmte Kundengruppen vor. Dazu zählen unter anderem:

  • Haushalte mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 6.000 kWh,
  • Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung ab 7 kW,
  • Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge.

Darüber hinaus können Kundinnen und Kunden den Einbau eines intelligenten Messsystems freiwillig beauftragen.

Vertragsbedingungen sorgfältig vergleichen

Wer ein Angebot eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers erhält, sollte die Vertragsbedingungen sorgfältig prüfen. Während für grundzuständige Messstellenbetreiber gesetzlich geregelte Preisobergrenzen gelten, können wettbewerbliche Messstellenbetreiber ihre Entgelte grundsätzlich eigenständig festlegen.
Die Stadtwerke Ansbach empfehlen insbesondere die Prüfung von:

  • laufenden jährlichen Kosten,
  • Vertragslaufzeiten,
  • Kündigungsfristen,
  • enthaltenen Leistungen und Zusatzangeboten.

Auch mögliche finanzielle Vorteile sollten im Einzelfall geprüft werden. So setzt eine Netzentgeltreduzierung nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) das Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen und technischen Voraussetzungen voraus. Der Einbau eines intelligenten Messsystems allein begründet keinen automatischen Anspruch auf eine solche Entlastung.

Keine Verpflichtung zum Anbieterwechsel

Der Erhalt eines Werbe- oder Informationsschreibens eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers begründet keine Verpflichtung zum Wechsel des Messstellenbetreibers. Kundinnen und Kunden können frei entscheiden, ob sie ein entsprechendes Angebot annehmen möchten.
Die Stadtwerke Ansbach empfehlen, sich vor einer Entscheidung umfassend zu informieren und bei Fragen zum gesetzlichen Smart-Meter-Rollout oder zur individuellen Einbausituation direkt an den zuständigen Messstellenbetreiber zu wenden.
Weitere Informationen zum Thema Smart Meter finden Interessierte auf der Internetseite der Stadtwerke Ansbach unter www.stwan.de/msb-strom

Quelle: Pressemitteilung, Stadtwerke Ansbach GmbH