Anzeige

Anzeige

Schwanger – was nun? Folgen und Pflichten als Arbeitnehmerin

Wird eine Arbeitnehmerin schwanger, stellen sich arbeitsrechtlich eine Vielzahl an Fragen. In diesem Artikel klären wir die häufigst gestellten Fragen.

Seit dem 1.1.2018 gilt im Wesentlichen das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (kurz MuSchG).

Was ist bei einer Schwangerschaft arbeitsrechtlich zu beachten?

Muss ich dem Arbeitgeber meine Schwangerschaft melden?

Dr. Florian Körber

Nein, eine Rechtspflicht besteht ausdrücklich nicht. Die Schwangere „soll“ ihre Schwangerschaft melden,
„muss“ dies aber nicht. Allerdings kann sich eine Rechtspflicht ergeben, sofern auf Seiten des Arbeitgebers erhebliche berechtigte Interessen gegeben sind.

Muss ich Mehrarbeit oder Nachtarbeit als Schwangere leisten?

Nein, nach § 4 MuSchG dürfen zum einen schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen nicht über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden. Zum anderen darf bei Frauen über 18 Jahren die Arbeitszeit täglich nicht mehr als achteinhalb Stunden oder über 90 Stunden in der Doppelwoche betragen.

Nach § 5 MuSchG darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden. Ausnahmsweise kann die Aufsichtsbehörde aber die Beschäftigung von 20 bis 22 Uhr genehmigen, wenn sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht und insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Darf ich während der regulären Arbeitszeit zum Arzt?

Ja, nach § 7 MuSchG muss der Arbeitgeber eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind (entsprechendes gilt für Frauen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind).

Welche Tätigkeiten darf ich ausüben?

Der Gesetzgeber hat in den §§ 11 und 12 MuSchG eine Vielzahl an Tätigkeiten für schwangere und stillende Frauen als unzulässig erklärt. Hervorzuheben sind dabei Akkord-und Fließarbeit.

Was ist ein „individuelles“ Beschäftigungsverbot?

Nein, nach § 16 MuSchG darf eine schwangere Frau nicht beschäftigt werden, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis die Gesundheit der Frau oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Entscheidend ist daher ein Attest des Arztes, welches sodann zu einem individuellem Beschäftigungsverbot führt.

Darf mich der Arbeitgeber während der Schwangerschaft kündigen?

Nein, das darf er nicht. Es besteht ein umfassendes Kündigungsverbot, sei es ordentlich, außerordentlich, während der Probezeit, Massenentlassung, Insolvenzverfahren etc. Alle diese Kündigungen sind nicht nur nichtig, sondern können sogar eine Diskriminierung wegen des Geschlechts indizieren und somit zu einem Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber führen!

Dieser Kündigungsschutz greift beim Bestehen einer Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.

Allerdings kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle – auf Antrag des Arbeitgebers – „in besonderen Fällen“, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss den Kündigungsgrund angeben.

Voraussetzung ist aber stets, dass der Arbeitgeber „Kenntnis“ von der Schwangerschaft hat oder binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese Kenntnis vermittelt wird.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber gegen die Vorschriften verstößt?

Was viele Arbeitgeber nicht beachten, dass der Verstoß gegen eine Vielzahl von Vorschriften mit einem Bußgeld von bis zu € 30.000 oder sogar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden kann.

Fazit:

Seitens des Arbeitgebers sind eine Vielzahl an Vorschriften zu beachten und diese sind sich häufig der drohenden Bußgelder oder gar strafrechtlichen Konsequenzen nicht bewusst. Eine Auseinandersetzung mit den Vorschriften ist daher stets angebracht, gerade auch im Interesse des werdenden Lebens.

 

Alle Neuerungen zum Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Lohnsteuerrecht in unserem Jahreswechselseminar 2020 am Donnerstag, den 16. Januar 2020, von 14 bis 16 Uhr:

https://www.facebook.com/events/789018588279666/

Weitere Infos zum Arbeitsrecht in unserem Video:

 

Kontaktieren Sie uns:

www.d-c-p.de

 

Dr. Carl und Partner mbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Technologiepark 8 91522 Ansbach
Telefon: +49 981 / 97045-0
Fax: +49 981 / 97045-10

Niederlassung in Feuchtwangen
Dr. Carl und Partner mbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Hindenburgstr. 30 91555 Feuchtwangen
Telefon: +49 9852 / 2580
Fax: +49 9852 / 2357

ViSdP: Dr. Florian Körber, c/o Dr. Carl & Partner mbB, Technologiepark 8, 91522 Ansbach