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Raubtierasyl: Oberbürgermeister Deffner stellt klar: „Ball liegt nicht bei der Stadtverwaltung“

Die jüngste Berichterstattung in der Fränkischen Landeszeitung zum möglichen Neubau des Raubtier- und Exotenasyls in der Feuchtlach, konkret die Berichte „Tigerfreunde müssen sich gedulden“ und „Tonwerk baut in der Feuchtlach nicht aus“ vom 24. Januar 2022 bedürfen aus Sicht der Stadtverwaltung Klarstellungen und ergänzende Erläuterungen. Die Stadt Ansbach hat die im Artikel genannten Holzeinschläge, welche mit einem sogenannten Harvester erfolgten, nicht veranlasst. Es handelt sich dabei ausschließlich um eine Bewirtschaftungsmaßnahme der Bayerischen Staatsforsten (BaySF) in deren Waldgebieten zwischen Ansbach und Steinbach.

Der Vergleich zwischen dem Bau eines Raubtierasyls und der Holzentnahme ist zudem falsch. Durch den Bau des Raubtierasyls wäre im Gegensatz zu einer Bewirtschaftung des Waldes ein dauerhafter Wegfall der Waldeigenschaft gegeben. Eine nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes steht nicht im Widerspruch zum Erholungswald. Zudem ist der Vergleich zwischen der Baumaßnahme eines Raubtierasyls und einer etwaigen Verbreiterung der Bundestraße 13 im Zuge eines Ausbaus nicht zutreffend. Beim Raubtierasyl handelt es sich um keine an den konkreten Standort gebundene Einrichtung, welche eine Ausnahme von der Verordnung zwingend erforderlich mache. Die Zulassung einer nicht standortgebundenen Baumaßnahme als dauerhaften Eingriff in die Waldgebiete des Erholungswaldes erzeugt hingegen Präzedenzwirkung, wodurch auch andere Vorhaben begünstigt werden können. Der Ausbau der B13 ist im Übrigen nach wie vor in keinem vordringlichen Bedarf im Fernstraßenausbauplan enthalten und daher mittel- bis langfristig nicht in Sicht. Bereits beschlossene oder auch geplante Eingriffe liegen für den Bereich nicht vor.

Der Stadtrat hat sich im Juni 2021 im Rahmen einer Grundsatzentscheidung zunächst dafür ausgesprochen, dass vom Verein eine Bauvoranfrage gem. Artikel 71 Bayerische Bauordnung (BayBO) gestellt werden soll. Diese sollte zur Klärung der Frage, ob der Stadtrat bereit wäre, einem Verfahren der Änderung der Erholungswaldverordnung positiv gegenüberzustehen, dienen und Grundlage für eine fachliche Stellungahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) bilden. Eine Voranfrage liegt der Bauverwaltung bis dato nicht vor, weshalb eine Positionsbestimmung nicht abschließend möglich ist. Es sei damit nicht so, dass der Ball bei der Verwaltung liegt und das Bauamt Stellung beziehen muss, stellt Oberbürgermeister Thomas Deffner klar. Eine Stellungnahme der Verwaltung kann erst erfolgen, wenn der Verein eine Bauvoranfrage gestellt hat und die sachkundige Einschätzung der beteiligten Fachämter eingegangen ist, so der Oberbürgermeister. Eine Bauvoranfrage kann auch durchaus mit geringen Aufwand, ohne Planungsleistung eines Architekten oder ähnliches, erstellt werden, da es stets darum geht, einzelne Fragen zur Genehmigungsfähigkeit zu beantworten.

Weiterer Klärungsbedarf besteht aus Sicht der Verwaltung unabhängig vom nach derzeitigem Stand dem Vorhaben entgegenstehenden Schutz des Erholungswaldes, auch bei Belangen der Landesplanung. Hier ist auf das landesplanerische Anbindegebot und die Festlegung als Regionaler Grünzug zu verweisen, welche als Ziele der Landesplanung erhebliche Hürden, und im Gegensatz zur schwächeren Form der sog. Grundsätze der Landesplanung, entgegenstehende Belange darstellen.

Quelle: Stadt Ansbach