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Neues Geldwäschegesetz tritt am 26. Juni in Kraft

Die Regierungen von Mittelfranken und Niederbayern als Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) informieren über wichtige Gesetzesänderungen

Die Regierung von Mittelfranken ist Aufsichtsbehörde für den Vollzug des Geldwäschegesetzes im sogenannten Nichtfinanzsektor und für bestimmte Finanzunternehmen in den Regierungsbezirken Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Schwaben, während die Regierung von Niederbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern und Niederbayern zuständig ist.

Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern. In Deutschland wird das jährliche Volumen gewaschener Gelder auf etwa 50 Milliarden Euro geschätzt. Intention des Geldwäschegesetzes ist die Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Es dient auch dem Schutz der Unternehmen, damit sie nicht von kriminellen Dritten zur Geldwäsche missbraucht werden. Geldwäsche schädigt den Ruf eines Unternehmens und richtet zudem einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden an.

Am 26. Juni 2017 tritt das neue Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) in Kraft, das die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie umsetzt. Damit einhergehen einige wichtige Änderungen.

Eine wesentliche Neuerung gibt es für gewerbliche Güterhändler, wie z.B. Kfz-Händler oder Juweliere. Denn sie haben bestimmte Sorgfaltspflichten zu erfüllen und müssen bei so genannten Auslösetatbeständen tätig werden. Bisher musste bei Barzahlungen ab 15.000 Euro (bei gestückelten Zahlungen gilt die Gesamtsumme) die Identität des Kunden dokumentiert werden. Diese Sorgfaltspflicht besteht jetzt bereits im Rahmen einer Transaktion bei Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro.

Auch für Immobilienmakler gibt es eine Änderung: Die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes müssen vom Immobilienmakler identifiziert werden, sobald der Vertragspartner des Maklervertrages ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind. Von einem ernsthaften Kaufinteresse ist spätestens dann auszugehen, wenn eine der Kaufvertragsparteien von der anderen Kaufvertragspartei (ggf. über Dritte) den Kaufvertrag erhalten hat.

Hatten Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz bisher bei der Anbahnung eines Geschäfts den Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, mussten Sie dies unverzüglich dem Bundeskriminalamt und dem Bayerischen Landeskriminalamt mitteilen. Mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen wird die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) vom Bundeskriminalamt in die Generalzolldirektion verlagert und neu ausgerichtet. Künftig sind die Meldungen von Sachverhalten nur noch an die FIU zu richten. Vorerst erfolgt die Meldung per Fax an:

Generalzolldirektion
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
Postfach 85 05 55
51030 Köln
Telefonnummer: 0351/44834-556
Faxnummer: 0221/672-3990
E-Mail: info.fiu@zoll.de

Weitere Informationen zur Geldwäscheprävention erhalten Sie auf der Internetseite der Regierung von Mittelfranken www.regierung.mittelfranken.bayern.de oder auf der Internetseite der Regierung von Niederbayern www.regierung.niederbayern.bayern.de jeweils im Bereich Sicherheit, Kommunales und Soziales unter Sicherheit und Ordnung.

Quelle: Pressemitteilung der Regierung von Mittelfranken