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Kreisverwaltungsbehörden in Mittelfranken erlassen Böllerverbot

Die Landratsämter und die kreisfreien Städte in Mittelfranken verbieten das Mitführen und Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen am Donnerstag, 31. Dezember 2020, und am Freitag, 1. Januar 2021. Das Verbot bezieht ausdrücklich auch private Flächen wie  den eigenen Garten oder Balkone mit ein.

Die mittelfränkischen Kreisverwaltungsbehörden haben sich auf Grund der extrem angespannten Situation in den Krankenhäusern zu diesem Schritt entschlossen. Die Belegung der Kliniken und damit die Belastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hat nämlich längst eine kritische Grenze überschritten. Mit dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern geht eine hohe Verletzungsgefahr einher. Zusätzliche Patienten würden die Arbeit in den bereits jetzt stark überlasteten Krankenhäusern durch Covid-19- und andere Notfallpatienten zusätzlich erschweren. Die Notrufzahlen erhöhen sich erfahrungsgemäß an Silvester sehr stark. Bei der derzeitigen Auslastung der Kliniken ist zu befürchten, dass aufgrund vermeidbarer, silvestertypischer Verletzungen die Behandlungs- und Bettenkapazitäten soweit belastet werden, dass die Versorgung von kritisch erkrankten oder verletzten Patienten nicht mehr mit ausreichender Sicherheit gewährleistet werden kann.

Oft bedarf es einer interdisziplinären und intensivmedizinischen Versorgung von Verletzten, die dann für weite Teile Mittelfrankens zu einem erheblichen Teil bei einem Maximalversorger im Ballungsraum Nürnberg erfolgen muss. Ein verstärktes Aufkommen von behandlungsbedürftigen Verletzungen an Silvester und Neujahr bedroht die Gesundheit von Personen, die durch die Überlastung bis zu einer Behandlung längere Warte- oder auch Transportzeiten in ein entfernter gelegenes Krankenhaus auf sich nehmen müssen. Dadurch besteht die Gefahr einer möglicherweise nicht umkehrbaren Verschlimmerung des Zustands. Zwar wird das Silvesterfeuerwerk aufgrund der bestehenden Regelungen und Einschränkungen der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung  (BayIfSMV) bereits nur in reduziertem Umfang stattfinden und es wird – bei isolierter Betrachtung der durch Feuerwerkskörper Verletzten – in der Folge wohl nicht zu einem gleich hohen Belastungsaufkommen bei der medizinischen Versorgung infolge von Feuerwerksverletzungen wie in den Vorjahren kommen.  Aufgrund der akuten Belastung der Kliniken im Ballungsraum mit der Behandlung von Covid-19-Patienten wäre eine Überlastungssituation aber nicht erst bei ähnlichem Aufkommen wie in den letzten Jahren gegeben, vielmehr gilt: Jeder einzelne zusätzliche Unfall bindet ärztliche und pflegerische Kapazitäten, die zu Lasten der Gesundheit oder sogar des Lebens Dritter gehen.

Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist durch die 11. der BayIfSMV bereits verboten. An Silvester und an Neujahr gilt zudem grundsätzlich eine Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr. Niemand darf ohne triftigen Grund die Wohnung verlassen. Da aber Feuerwerkskörper im Internet bestellt werden oder Vorräte aus dem letzten Jahr vorhanden sein können, besteht die Gefahr, dass dennoch Böller oder Raketen vor eigenen Häusern, auf eigenen Balkonen, im eigenen Garten oder bei erlaubten Spaziergängen vor 21 Uhr abgebrannt werden.

Aufgrund der besonders angespannten Lage der Maximalversorger im Ballungsraum Nürnberg und damit für das Versorgungsgebiet Mittelfranken genügt es nach Ansicht der Kreisverwaltungsbehörden deshalb nicht, ein Feuerwerksverbot auf bestimmte Gebiete oder Plätze zu beschränken. In Allgemeinverfügungen werden deshalb die Behörden entsprechende Regelungen erlassen, die das Abbrennen von Feuerwerkskörpern auch auf Privatgrund verbieten.

Quelle: Pressemitteilung Landratsamt Ansbach

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Kreisverwaltungsbehörden in Mittelfranken erlassen Böllerverbot

Die Stadt Ansbach verbietet, wie alle Kreisverwaltungsbehörden in Mittelfranken, das Mitführen und Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen am Donnerstag, 31. Dezember 2020, und am Freitag, 1. Januar 2021. Das Verbot bezieht ausdrücklich auch private Flächen wie den eigenen Garten oder Balkone mit ein. „Im Sinne der Solidarität und der Gemeinschaft appelliere ich an alle Ansbacherinnen und Ansbacher diese Regeln zu beachten“, so Oberbürgermeister Thomas Deffner.

Die mittelfränkischen Kreisverwaltungsbehörden haben sich auf Grund der angespannten Situation in den Krankenhäusern zu diesem Schritt entschlossen. Die Belegung der Kliniken und damit die Belastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hat nämlich längst eine kritische Grenze überschritten. Mit dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern geht eine hohe Verletzungsgefahr einher. Zusätzliche Patienten würden die Arbeit in den bereits jetzt stark überlasteten Krankenhäusern durch Covid-19- und andere Notfallpatienten zusätzlich erschweren. Die Notrufzahlen verdoppeln sich erfahrungs- gemäß an Silvester. Bei der derzeitigen Auslastung der  Kliniken ist zu befürchten, dass aufgrund vermeidbarer, silvestertypischer Verletzungen die Behandlungs- und Bettenkapazitäten soweit belastet werden, dass die Versorgung von kritisch erkrankten oder verletzten Patienten nicht mehr mit ausreichender Sicherheit gewährleistet werden kann.  Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist durch die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) bereits verboten. An Silvester gilt zudem grundsätzlich eine Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr. Niemand darf ohne triftigen Grund die Wohnung verlassen. Da aber Feuerwerkskörper im Internet bestellt werden oder Vorräte aus dem letzten Jahr vorhanden sein können, besteht die Gefahr, dass dennoch Böller oder Raketen vor eigenen Häusern, auf eigenen Balkonen, im eigenen Garten oder bei erlaubten Spaziergängen vor 21 Uhr abgebrannt werden.  Nach Ansicht der Kreisverwaltungsbehörden genügt es deshalb nicht, ein Feuerwerksverbot auf bestimmte Gebiete oder Plätze zu beschränken. In Allgemeinverfügungen werden deshalb die Behörden entsprechende Regelungen erlassen, die das Abbrennen von Feuerwerkskörpern auch auf Privatgrund verbieten. Das Verbot bezieht sich jedoch ausdrücklich nicht auf Feuerwerk der Kategorie F1, also ganzjährig erhältliche Feuerwerksscherzartikel und -spielwaren, Tischfeuerwerk sowie Jugendfeuerwerk.

Quelle: Pressemitteilung Stadt Ansbach