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Keine Verkürzung der Quarantäne bei privat durchgeführtem Corona-Schnelltest

Selbsttests, Laientests oder privat durchgeführte Corona-Schnelltests ermöglichen keine vorzeitige Beendigung einer Quarantäne bzw. Isolation nach der AV Isolation vom 25. Februar 2021, Az. GZ6a-G8000-2021/505-8.

Die positiv getestete Person ist verpflichtet, sich beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden und über das Testergebnis, die Art der Testung (PCR-Test oder Antigentest) und das Datum des Tests zu informieren.

Personen, deren privat durchgeführter Corona-Schnelltest ein positives Ergebnis aufzeigt, werden gebeten sich unverzüglich an ihren Hausarzt zu wenden und einen PCR-Test durchführen zu lassen. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses sollen sie sich in Selbstisolation begeben, um mögliche Ansteckungen zu verhindern.

Quelle: Landkreis Ansbach