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Keine Erstattung des Weihnachtsgeldes als Kurzarbeitergeld möglich

Kreis Ansbach, 05.11.2020 – Zum Jahresende zahlen viele Arbeitgeber Weihnachtsgeld aus. Die einmalige Sonderzahlung kann bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden.

Kurzarbeitergeld berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt, also zwischen dem, was die Arbeitnehmer verdienen sollten und dem, was sie tatsächlich verdienen. Einmalig gezahltes Entgelt, wie etwa Weihnachtsgeld oder auch Urlaubsgeld, kann bei der Berechnung des Soll-Entgeltes und des Ist-Entgeltes nicht berücksichtigt werden.

Weil das Weihnachtsgeld bei der Bemessung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden kann, können hierfür auch keine Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.

Die Agentur für Arbeit weist ferner darauf hin, dass der für das laufende Kalenderjahr 2020 bestehende Urlaubsanspruch von den kurzarbeitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern grundsätzlich bis zum 31.12.20 eingebracht werden muss.