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Kein Anspruch auf halbe Urlaubstage?!

Auch 2020 bietet wieder eine Reihe von Gelegenheiten, Brückentage zu nehmen - doch die Rechtsprechung zur Urlaubsgewährung ist seit Jahren in Bewegung

Wer kennt das nicht? Das Wetter lockt zu einem Nachmittag am Badesee – wieso nicht einen halben Tag Urlaub beim Arbeitgeber beantragen.

Dr. Florian Körber

Doch ganz so einfach ist dies nun nicht mehr – jedenfalls, wenn man der Auffassung des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg folgt (Az: 4 Sa 73/18).

Ein Arbeitnehmer, welcher im Nebenerwerb einen Weinberg betrieb, hatte bei seinem Arbeitgeber 20 halbe Arbeitstage Urlaub beantragt, um sich um seine Reben kümmern zu können.

Rechtlich ein Problem, denn nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesurlaubsgesetzes ist der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren.

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber aus diesem Grund einen Urlaubswunsch des Arbeitnehmers, der auf Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs gerichtet ist, nicht erfüllt werden muss. Ein Anspruch auf einen halben Tag Urlaub besteht daher nicht.

Viel schlimmer für den Arbeitgeber: eine solche Urlaubsgewährung wäre – so das Gericht – nicht geeignet, den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen. Im Klartext: gewährt der Arbeitgeber den halben Tag Urlaub, bleibt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers weiter ungekürzt erhalten!

Von diesen Grundsätzen könnte man, so das das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg nur im Fall übergesetzlichen Urlaubs durch vertragliche Regelungen abweichen.

Fazit:

Das Urlaubsrecht bleibt weiterhin rechtlich spannend und wir wohl auch 2020 ein großes Potential rechtlicher Streitigkeiten bieten.

Alle Neuerungen zum Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Lohnsteuerrecht in unserem Jahreswechselseminar 2020 am Donnerstag, den 16. Januar 2020, von 14 bis 16 Uhr:

https://www.facebook.com/events/789018588279666/

Weitere Infos zum Urlaubsrecht in unserem Video:

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