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Inzidenzeinstufung des Landkreises Ansbach hinsichtlich Schul- und Tagesbetreuungsbetrieb

Die neue Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht für den Betrieb von Schulen und Tagesbetreuungen vor, dass die zuständige Kreisverwaltungsbehörde durch amtliche Bekanntmachung jeweils am Freitag jeder Woche die für den betreffenden Landkreis oder die kreisfreie Stadt maßgebliche Inzidenzeinstufung nach dem jeweils aktuellen Stand der Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts veröffentlicht.

Die für den Inzidenzbereich maßgebliche Regelung gilt dann für den betreffenden Landkreis oder die kreisfreie Stadt jeweils für die Dauer der darauffolgenden Kalenderwoche von Montag bis zum Ablauf des folgenden Sonntags.

Die nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7‑Tage‑Inzidenz) liegt im Landkreis Ansbach aktuell bei 79,1 (Angaben des Robert Koch-Instituts, Datenstand 11.03.2021). 

Für die Woche ab dem 15.03.2021 gelten daher die Rechtsfolgen des § 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 sowie des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 05.03.2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G; abrufbar unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12).

Somit findet in der Woche vom 15.03.2021 an allen Schulen (Grundschulen, Förderzentren, weiterführende und berufliche Schulen sowie Staatsinstitute für die Ausbildung von Fachlehrern bzw. Förderlehrern) Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt (§ 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 der 12. BayIfSMV).

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder können öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb) (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der 12. BayIfSMV).

Bitte informieren sich bei Ihrer Schule/Einrichtung über die konkrete Umsetzung der Regelung.

Quelle: Landratsamt Ansbach