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Gassi-Pflicht und andere Forderungen an die Tierschutzhunde-Verordnung

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Deutschland, 18.07.2020 – Die neue Hundeverordnung der Bundesregierung sieht einige Änderungen vor. So sollen Hundehalter und Züchter mehr Pflichten auferlegt werden, darunter auch die Gassi-Pflicht. Einige davon wären für uns schon selbstverständlich gewesen.

Haustiere sind keine Kuscheltiere – ihre Bedürfnisse müssen berücksichtigt werden. Es gilt, eine artgerechte Haltung von Hunden sicherzustellen. Etwa, dass sie genug Bewegung bekommen und nicht zu lang alleingelassen werden. Die Anforderungen an ihre Haltung passen wir nun an Empfehlungen von Experten an. Damit sorgen wir für eine Verbesserung des Tierschutzes und des Tierwohls.

*Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner*

Die Änderungen der Verordnung im Überblick

Anforderungen zur Hundehaltung: Die Gassi-Pflicht

Die aktuelle Regelung zum erforderlichen Auslauf im Freien für Hunde wird verschärft. So wird ein Auslauf von mindestens zweimal täglich für insgesamt eine Stunde im Freien außerhalb des Zwingers gefordert.

Zudem wird die Anbindehaltung (sogenannte Kettenhunde) grundsätzlich verboten.

Änderung der Tierschutztransportverordnung

Die Transportdauer für Transporte von Nutztieren (innerhalb Deutschlands) wird auf viereinhalb Stunden begrenzt, wenn nicht sichergestellt ist, dass zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung, in dem Bereich, in dem sich die Tiere während des Transportes aufhalten, eine Temperatur von nicht mehr als 30 Grad Celsius herrscht.

Ein Ausstellungsverbot für Hunde, die Qualzuchtmerkmale aufweisen

Durch das Ausstellungsverbot soll:

  • Der Zuchtanreiz entfallen, Hunde mit Qualzuchtmerkmalen auszustellen.
  • Gleichzeitig soll verhindert werden, dass die Nachfrage nach diesen Hunden steigt.
  • Zudem ist das Ausstellungsverbot für die Behörden leichter zu überwachen, da die Tiere real sichtbar sind. Eine schwierige Prognose im Hinblick auf die Merkmalsausprägung bei Nachkommen entfällt.

Mit der Änderung wird verboten, dass Hunde, die erblich bedingt Schmerzen erleiden und Schäden unterliegen, ausgestellt werden oder Ausstellungen mit diesen Hunden organisiert werden. Dazu gehört, dass erblich bedingt:

  • Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten,
  • mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten,
  • jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
  • die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.
Eine Verschärfung der Anforderungen an die Hundezucht

So darf in der gewerbsmäßigen Hundezucht eine Betreuungsperson künftig maximal drei Würfe gleichzeitig betreuen.

Zudem wird eine Mindestzeit von vier Stunden für den täglichen Umgang mit den Welpen vorgegeben. Dies gilt sowohl für die gewerbsmäßige als auch die private Zucht von Hunden.

Spezielle Regelungen für Herdenschutzhunde

Für die besonderen Bedingungen beim Einsatz und der Ausbildung von Herdenschutzhunden vor allem wegen der Wiederansiedlung des Wolfs in Deutschland werden nunmehr spezielle Regelungen getroffen.

So wird u. a. klargestellt, dass das Vorhalten einer Schutzhütte beim Einsatz von Herdenschutzhunden nicht erforderlich ist, wenn ein anderer ausreichender Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen zur Verfügung steht.


Quelle: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft