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Dinkelsbühl: +++ Verkehrsunfall zwischen Radfahrer und Pkw am neuen Kreisverkehr Luitpoldstraße / Am Brühl +++

Eine 23-jährige Frau kam am Dienstag, dem 27. Mai 2025, gegen 07:20 Uhr zur Polizeiinspektion Dinkelsbühl und berichtete, dass sie mit ihrem Pkw die Straße „Am Brühl“ vom Hallenbad kommend in
Richtung Luitpoldstraße fuhr und beabsichtigte, in den Kreisverkehr B 25 /Luitpoldstraße einzufahren.

Gleichzeitig fuhr ein Radfahrer auf dem aus dessen Sicht linken Radweg, entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung, die Luitpoldstraße vom Bahnübergang kommend in Richtung Stauferwallkreuzung. In der Folge fuhr der Radfahrer verbotswidrig mit kaum verminderter Geschwindigkeit über den zum Kreisverkehr gehörenden Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) „Am Brühl“ in der Absicht, dem Verlauf der Luitpoldstraße weiter zu folgen.

Dabei kam es zu einer Kollision des Radfahrers mit der Front des Pkw der 23-Jährigen, woraufhin dieser von seinem Fahrrad stürzte. Der Radfahrer, der nicht der deutschen Sprache mächtig war, gebärdete sich lautstark und emotional gegenüber der 23-Jährigen. Diese teilte dem Radfahrer daraufhin mit, dass sie die Polizei holen will. Daraufhin machte der Radfahrer mit seinem Smartphone noch Bilder vom Pkw und setzte seine Fahrt fort, ohne sich um eine weitere Schadensregulierung zu kümmern. Am Pkw der 23-Jährigen entstand ersten Einschätzungen bei der Unfallaufnahme zufolge kein, zumindest offensichtlicher, Sachschaden.

Der beteiligte Radfahrer meldete sich am Nachmittag des gleichen Tages bei der Polizei Dinkelsbühl und gab an, dass er bei dem durch die 23-Jährige gemeldeten Unfall leicht verletzt wurde und klagte über Schmerzen im linken Knie. Über einen Schaden am Fahrrad ist nichts bekannt. Gegen den unfallverursachenden 38-jährigen Fahrradfahrer wurde nun ein Strafverfahren wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und entsprechender Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung eingeleitet.

Die Polizei Dinkelsbühl weist darauf hin, dass ein Fußgängerüberweg grundsätzlich dem Schutz des Fußgängers dient.

Ein Fahrradfahrer muss absteigen und sein Fahrrad schieben, um diesen Schutzstatus beim Queren der Fahrbahn Aufrecht zu erhalten. Möchte ein Radfahrer fahrenderweise den Fußgängerüberweg nutzen, liegt die Wartepflicht bei ihm und nicht mehr beim auf der Fahrbahn herannahenden Fahrzeug. Außerdem darf der fahrende Radfahrer den Fußgängerüberweg nur in
Schrittgeschwindigkeit nutzen. Eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer bzw. auch Fußgänger muss in diesem Fall durch den Fahrradfahrenden ausgeschlossen werden. Analoges gilt übrigens für Nutzer sog. E-Scooter. Auch diese Verkehrsteilnehmer gelten an Fußgängerüberwegen nur als „Zufußgehende“, wenn sie ihr Gefährt tatsächlich schieben.

Quelle: Polizeiinspektion Dinkelsbühl