Anzeige

Bund-Länder-Beschluss zur Corona-Pandemie gültig ab 2. November 2020

Deutschland, 29.10.2020 – Die Beratungen von Bundeskanzlerin Merkel mit den Regierungschefinnen und -chefs der Bundesländer am gestrigen Mittwoch, den 28.10.2020 fanden vor dem Hintergrund eines aktuell stark ansteigenden Infektionsgeschehens statt.

„Wir erleben einen exponentiellen Anstieg der Zahlen mit Verdopplungszeiten, die sich weiter verkürzt haben“. Das gelte für die Zahl der Infizierten genauso wie die Zahl der Intensivpatienten und der Menschen, die künstlich beatmet werden müssten.

Gesundheitsnotlage vermeiden

„Wenn es bei diesem hohen Tempo bleibt, dann kommen wir binnen Wochen an die Grenzen der Leistungsfähigkeit unseres Gesundheitssystems“, mahnte die Bundeskanzlerin. Deshalb sei vollkommen klar: „Wir müssen handeln, und zwar jetzt! Wir müssen handeln, um eine akute nationale Gesundheitsnotlage zu vermeiden. Und dafür müssen wir Maßnahmen ergreifen.“

Nachverfolgung kaum mehr möglich

Das wichtigste Instrument zur Eindämmung einer Pandemie sei die Nachverfolgung der Kontakte eines Infizierten. Dieses Instrument stehe an vielen Stellen nicht mehr zur Verfügung, erklärte Merkel. Infektionsketten könnten deshalb nicht mehr unterbrochen werden. Dies bedeute, dass die Kontrolle über das Virus verloren gehe. Merkel betonte, das Infektionsgeschehen habe einen Punkt erreicht, an dem bei 75 Prozent der Neuinfektionen nicht mehr nachzuvollziehen sei, woher sie kommen.

Beschluss der Maßnahmen

Bund und Länder hätten nun gemeinsam harte Maßnahmen beschlossen, die für ganz Deutschland gelten, sagte Merkel. Dabei habe man zwei Prioritäten im Auge behalten:

  • Zum einen, dass das wirtschaftliche Leben in Takt gehalten werden müsse.
  • Zum anderen, dass Schulen und Kitas offenbleiben müssten.

Ab dem 2. November 2020 treten die zusätzlichen Maßnahmen bundesweit in Kraft. Sie sind befristet bis Ende November. Nach Ablauf von zwei Wochen werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sich erneut beraten und ggf. notwendige Anpassungen vornehmen.

Die Beschlüsse im Überblick

  • Kontaktbeschränkungen und Abstand halten. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist daher ab sofort nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet, jedoch in jedem Fall mit maximal 10 Personen.
  • Verzicht auf nicht notwendige private Reisen. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
  • Freizeiteinrichtungen werden geschlossen. Dazu gehören Theater, Kinos, Freizeitparks, Spielhallen, Bordelle, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen – mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand.
  • Schulen und Kindergärten bleiben offen. Die Länder entscheiden über die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.
  • Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen sind die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause, sowie der Betrieb von Kantinen.
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie zum Beispiel Kosmetikstudios und Massagepraxen werden geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Hygiene-Auflagen geöffnet.
  • Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen insgesamt geöffnet.
  • Für die von den temporären Schließungen betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für die finanziellen Ausfälle zu entschädigen.
  • Hilfsmaßnahmen für Unternehmen werden verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbstständigen.
  • Sicheres Arbeiten. Die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu schützen. Bund und Länder fordern die Unternehmen eindringlich auf, jetzt wieder angesichts der hohen Infektionszahlen, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit oder mobiles Arbeiten zuhause zu ermöglichen.

Quelle: Bundesregierung Deutschland

 

Anzeige

Anzeige