Aktualisierter Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ – So hoch sind Corona-Bußgelder im Lockdown
Bayern, 15.12.2020 – Nach der Einführung des ersten Corona-Bußgeld-Kataloges vom 27. April 2020 wurde diese bereits im Oktober 2020 überarbeitet und aktualisiert. Hier finden nun auch Verstöße gegen Schließungen von Läden, Teilnahme an Veranstaltung und auch die Angabe falscher Kontaktdaten Platz.
Hier wollen wir Euch einen einfachen Überblick der geläufigen Verstöße mit den entsprechenden Geldstrafen geben. Den ausführlichen Wortlaut des Bußgeldkataloges findet Ihr am Ende des Artikels.
Einzig der Verstoß gegen die Ausgangssperre, die in Bayern auch an Weihnachten und Silvester gelten wird, ist noch nicht enthalten, wird aber aktuell diskutiert: So soll das Bußgeld hierfür bei 500 Euro liegen!
- Verstoß gegen die Maskenpflicht – 250 Euro
- Aufenthalt im öffentlichen Raum mit nicht erlaubten Personen – 150 Euro
- Feiern auf öffentlichen Plätzen – 150 Euro
- Angabe falscher Kontaktdaten – 250 Euro
- Teilnahme an Veranstaltung/Versammlung – 500 Euro
- Durchführung einer Veranstaltung/Versammlung – 5.000 Euro
- Öffnung von Läden und Dienstleistungen – 5.000 Euro
Bundesweiter Lockdown ab 16. Dezember 2020 – Das bedeutet es im Einzelnen für Bayern
Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 2. Oktober 2020
Lfd. Nr. | Norm | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheids | Regelsatz in EURO |
---|---|---|---|---|
1 | § 2 Abs. 1, § 24 Nr. 1 BayIfSMV | Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Personen, die nicht vom erlaubten Personenkreis des § 2 Abs. 1 BayIfSMV umfasst sind. | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 150,00 Euro |
2 | § 2 Abs. 2, § 24 Nr. 2 BayIfSMV | Feiern auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen. | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 150,00 Euro |
3 | § 4 Abs. 1 Satz 4, § 24 Nr. 3 BayIfSMV | Angabe falscher Kontaktdaten, sofern eine Pflicht hierzu nach der BayIfSMV oder aufgrund von Schutz- und Hygienekonzepten nach dieser Verordnung zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (insb. § 3 Abs. 3 Nr. 5, § 13 Abs. 4 Nr. 6, § 14 Abs. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 2 Nr. 5 BayIfSMV. | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 250,00 Euro |
4 | § 5, § 7, § 24 Nr. 4 BayIfSMV |
| Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung oder Versammlung | 5.000,00 Euro |
Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV | Teilnehmer einer Veranstaltung oder Versammlung | 500,00 Euro | ||
5 | § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 20 Abs. 3, § 23, § 24 Nr. 5 BayIfSMV | Verstoß gegen die Maskenplicht (§ 1 Abs. 2 BayIfSMV):
| Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 250,00 Euro |
6 | § 8 Satz 3, § 24 Nr. 6 BayIfSMV | Durchführung von Reisebusreisen unter Verstoß gegen die Vorgaben von § 8 Satz 3 BayIfSMV. | Person, welche die Entscheidung über die Durchführung einer Reisebusreise trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) | 5.000,00 Euro |
7 | § 9, § 24 Nr. 7 BayIfSMV | Betreiber von den in § 9 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen, die kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können. | Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) | 5.000,00 Euro |
8 | § 10, § 24 Nr. 8 BayIfSMV | Betrieb oder Nutzung einer Sporthalle, eines Sportplatzes, eines Fitnessstudios, anderer Sportstätten und Veranstaltungsstätten nach § 10 Abs. 2 oder einer Tanzschule entgegen § 10 ggf. i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und Nr. 6 (hinsichtlich der Zulassung von Zuschauern). | Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) | 5.000,00 Euro |
Person, die die jeweilige Einrichtung nutzt | 150,00 Euro | |||
9 | § 11, § 24 Nr. 9 BayIfSMV | Betrieb einer Einrichtung entgegen der Vorgaben von § 11 Abs. 1, 4, 5 oder 6 BayIfSMV oder Durchführung von touristischen Führungen entgegen der Vorgaben von § 11 Abs. 3 BayIfSMV ggf. i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BayIfSMV. | Verantwortlicher des Betriebs (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) | 5.000,00 Euro |
10 | § 12 Abs. 1 Satz 1, § 24 Nr. 9 BayIfSMV | Betreiber von Groß- und Einzelhandelsbetrieben mit Kundenverkehr, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² Verkaufsfläche, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, oder (4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können. | Verantwortlicher des Betriebs (i.d.R. der Betriebsinhaber, bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) | 5.000,00 Euro |
11 | § 12 Abs. 1 Satz 2, § 24 Nr. 9 BayIfSMV | Betreiber von Einkaufszentren, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand in den verbindenden Kundenpassagen eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig in den verbindenden Kundenpassagen anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² Verkaufsfläche, (3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können. | Verantwortlicher des Einkaufszentrums (i.d.R. der Betriebsinhaber, bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) | 5.000,00 Euro |
12 | § 12 Abs. 2, § 24 Nr. 9 BayIfSMV | Verantwortliche von Dienstleistungsbetrieben, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, (2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder (3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können. | Verantwortlicher des Dienstleistungsbetriebs (i.d.R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) | 5.000,00 Euro |
13 | § 12 Abs. 3, § 24 Nr. 9 BayIfSMV | Betreiber von Praxen, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann oder (2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt. | Verantwortlicher der Praxis (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) | 5.000,00 Euro |
14 | § 12 Abs. 4, § 24 Nr. 9 BayIfSMV | Veranstalter eines Marktes, die (1) einen nicht nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BayIfSMV zulässigen Markt veranstalten (2) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann oder (3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können. | Veranstalter des Marktes (i.d.R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) | 5.000,00 Euro |
15 | § 13, § 24 Nr. 11 BayIfSMV | Öffnung eines Gastronomiebetriebs, ohne den Voraussetzungen des § 13 BayIfSMV nachzukommen. (1) Zulässig ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken (§ 13 Abs. 2 BayIfSMV). (2) Zulässig sind nicht öffentlich zugängliche Betriebs- und Schulkantinen, wenn gewährleistet ist, dass der Abstand zwischen den Gästen (außerhalb des Personenkreises des § 2 Abs. 1 BayIfSMV) mindestens 1,5 m beträgt und der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat (§ 13 Abs. 3 BayIfSMV). (3) Zulässig ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, wenn
(4) Ergänzend gilt für Schankwirtschaften:
| Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) | 5.000,00 Euro |
Betreiber von Gastronomiebetrieben nach § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BayIfSMV, die entgegen der Maßgaben des § 4 Abs. 1 BayIfSMV keine Kontaktdaten erheben. | Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) | 1.000,00 Euro | ||
16 | § 14, § 24 Nr. 12 BayIfSMV | Betreiber von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen oder sonstige Personen, die sonstige Unterkünfte jeder Art zur Verfügung stellen, wenn diese nicht sicherstellen (vgl. § 14 BayIfSMV), dass (1) grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten wird, oder (2) nur Gäste in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden, die im Verhältnis zueinander zu dem in § 2 Abs. 1 BayIfSMV bezeichneten Personenkreis gehören, (3) das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, seiner Maskenpflicht nachkommt, (4) und/oder der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen kann. Aufnahme von Gästen aus bekanntgegebenen Risikogebieten entgegen § 14 Abs. 2 BayIfSMV. | Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) | 5.000,00 Euro |
Betreiber von Beherbergungsbetrieben nach § 14 Abs. 1 BayIfSMV, die entgegen der Maßgaben des § 4 Abs. 1 BayIfSMV keine Kontaktdaten erheben. | Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) | 1.000,00 Euro | ||
17 | § 15, § 24 Nr. 13 BayIfSMV | Verantwortliche, die entgegen § 15 ggf. i.V.m. § 5 Abs. 3 oder 23 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BayIfSMV Tagungen, Kongresse, Messen oder Ausstellungen durchführen. | Veranstalter oder Leiter einer Tagung, eines Kongresses, einer Ausstellung oder einer Messe | 10.000,00 Euro |
Verantwortliche, die entgegen der Maßgaben des § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 5 oder nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 jeweils i.V.m. § 4 Abs. 1 BayIfSMV keine Kontaktdaten erheben. | Veranstalter oder Leiter einer Tagung, oder eines Kongresses, einer Ausstellung oder einer Messe | 1.000,00 Euro | ||
18 | § 16, § 24 Nr. 14 BayIfSMV | Betreiber betrieblicher Unterkünfte, die entgegen § 16 BayIfSMV (1) angeordnete Schutz- und Hygienemaßnahmen nicht einhalten, (2) ihre Nichteinhaltung durch die Beschäftigten dulden oder (3) den Pflichten zur Überprüfung oder Dokumentation nicht nachkommen. | Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) | 25.000,00 Euro |
19 | § 17 § 24 Nr. 15 BayIfSMV | Verantwortliche, die bei Prüfungen i.S.d. § 17 BayIfSMV (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird oder (2) nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer zulassen. | Verantwortlicher der Prüfung (i.d.R. Leiter/ Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) | 5.000,00 Euro |
20 | § 18, § 24 Nr. 16 BayIfSMV | Betrieb von privaten Schulen nach Art. 90 ff. BayEUG, (1) ohne den in § 18 Abs. 1 BayIfSMV genannten Verpflichtungen oder (2) ohne sicherzustellen, dass der Maskenpflicht nach § 18 Abs. 2 BayIfSMV an einer solchen Schule nachgekommen wird. | Verantwortlicher der Schule (i.d.R. Schulleiter) | 5.000,00 Euro |
21 | § 20, § 24 Nr. 17 BayIfSMV | Betrieb von Bildungsangeboten, Erteilung von Musikunterricht oder Durchführung von Fahrschulunterricht entgegen § 20 BayIfSMV. Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayIfSMV fällt nicht hierunter (zu bußgeldwehrten Maskenverstößen vgl. insb. lfd. Nr. 5) | Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Leiter/Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) Person, welche die Entscheidung über die Durchführung des Fahrschulunterrichts/der Prüfung trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) | 5.000,00 Euro |
22 | § 23 Abs. 1, § 24 Nr. 18 BayIfSMV | Betreiber von Kulturstätten i.S.d. § 23 Abs. 1 BayIfSMV, die (1) nicht sicherstellen, dass die Anzahl der Besucher nicht höher ist als ein Besucher je 10 m² zugänglicher Fläche, oder (2) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können; für Führungen gilt § 11 Abs. 3 BayIfSMV. | Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) | 5.000,00 Euro |
23 | § 23 Abs. 2 und Abs. 3, § 24 Nr. 18 BayIfSMV | Betreiber von Kulturstätten i.S.d. § 23 Abs. 2 BayIfSMV oder Kinos, die (1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen allen Teilnehmern (Besucher und Mitwirkende) eingehalten wird (bei Einsatz von Blasinstrumenten und Gesang beträgt der Mindestabstand 2 m (2) in geschlossenen Räumen mehr als 100 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 200 Personen zulassen; bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mehr als 200 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 400 Personen zulassen, (3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können. | Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) | 10.000,00 Euro |
Betreiber, die entgegen der Maßgaben des § 4 Abs. 1 i.V.m. 23 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 5 BayIfSMV keine Kontaktdaten erheben. | Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) | 1.000,00 Euro |
Bayern: +++ „Corona-Bußgeldkatalog” zur Maskenpflicht ab dem 27.04.2020+++