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Aktualisierter Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ – So hoch sind Corona-Bußgelder im Lockdown

Bayern, 15.12.2020 – Nach der Einführung des ersten Corona-Bußgeld-Kataloges vom 27. April 2020 wurde diese bereits im Oktober 2020 überarbeitet und aktualisiert. Hier finden nun auch Verstöße gegen Schließungen von Läden, Teilnahme an Veranstaltung und auch die Angabe falscher Kontaktdaten Platz.

Hier wollen wir Euch einen einfachen Überblick der geläufigen Verstöße mit den entsprechenden Geldstrafen geben. Den ausführlichen Wortlaut des Bußgeldkataloges findet Ihr am Ende des Artikels.

Einzig der Verstoß gegen die Ausgangssperre, die in Bayern auch an Weihnachten und Silvester gelten wird, ist noch nicht enthalten, wird aber aktuell diskutiert: So soll das Bußgeld hierfür bei 500 Euro liegen!

  • Verstoß gegen die Maskenpflicht – 250 Euro
  • Aufenthalt im öffentlichen Raum mit nicht erlaubten Personen – 150 Euro
  • Feiern auf öffentlichen Plätzen – 150 Euro
  • Angabe falscher Kontaktdaten – 250 Euro
  • Teilnahme an Veranstaltung/Versammlung – 500 Euro
  • Durchführung einer Veranstaltung/Versammlung  – 5.000 Euro
  • Öffnung von Läden und Dienstleistungen  – 5.000 Euro

Bundesweiter Lockdown ab 16. Dezember 2020 – Das bedeutet es im Einzelnen für Bayern


Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 2. Oktober 2020

Lfd. Nr. Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheids Regelsatz in EURO
1 § 2 Abs. 1, § 24 Nr. 1 BayIfSMV Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Personen, die nicht vom erlaubten Personenkreis des § 2 Abs. 1 BayIfSMV umfasst sind. Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 150,00 Euro
2 § 2 Abs. 2, § 24 Nr. 2 BayIfSMV Feiern auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen. Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 150,00 Euro
3 § 4 Abs. 1 Satz 4, § 24 Nr. 3 BayIfSMV Angabe falscher Kontaktdaten, sofern eine Pflicht hierzu nach der BayIfSMV oder aufgrund von Schutz- und Hygienekonzepten nach dieser Verordnung zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (insb. § 3 Abs. 3 Nr. 5, § 13 Abs. 4 Nr. 6, § 14 Abs. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 2 Nr. 5 BayIfSMV. Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro
4 § 5, § 7, § 24 Nr. 4 BayIfSMV
Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV oder
Veranstalter kann entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 BayIfSMV kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen.
Durchführung einer Versammlung entgegen § 7 Abs. 2 BayIfSMV oder
Veranstalter kann entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 BayIfSMV kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen.
Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung oder Versammlung 5.000,00 Euro
Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV Teilnehmer einer Veranstaltung oder Versammlung 500,00 Euro
5 § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 20 Abs. 3, § 23, § 24 Nr. 5 BayIfSMV Verstoß gegen die Maskenplicht (§ 1 Abs. 2 BayIfSMV):
Fahr- und Fluggäste sowie Kontroll- und Servicepersonal (soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt), die ihrer Maskenpflicht im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr (hierzu gehören auch Taxen), den hierzu gehörenden Einrichtungen nicht nachkommen; entsprechend gilt die Maskenpflicht bei der Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr oder bei touristischen Reisebusreisen (§ 8 BayIfSMV),
Besucher, die ihrer Maskenpflicht in den in § 9 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen nicht nach­kommen,
Zuschauer, die entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 3 oder bei bundesweiten Sportveranstaltungen ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c) BayIfSMV)
Fahrgäste von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt und touristischen Bahnverkehren sowie Kontroll- und Service­personal (soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt), die ihrer Maskenpflicht in geschlossenen Räumen nicht nachkommen (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BayIfSMV),
Kunden bzw. Patienten oder Begleitpersonen, die ihrer Maskenpflicht in den in § 12 BayIfSMV genannten Geschäften, Einkaufszentren, Dienstleistungsbetrieben, Praxen, Wochenmärkten und anderen Märkten zum Warenverkauf nicht nachkommen,
Gäste, die ihrer Maskenpflicht in Gastronomiebetrieben nicht nachkommen (§ 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ggf. i.V.m. Satz 2 BayIfSMV),
Gäste, die ihrer Maskenpflicht in Beherbergungsbetrieben nicht nachkommen (§ 14 Satz 1 Nr. 3 BayIfSMV).
Personen, die entgegen § 15 BayIfSMV bei einer Teilnahme an Tagungen, Kongressen, vergleichbaren Veranstaltungen und Messen ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen,
Beteiligte, die im Rahmen von praktischem Fahrunterricht und praktischen Fahrprüfungen ihre Maskenpflicht nicht einhalten (§ 20 Abs. 3 BayIfSMV),
Besucher und Mitwirkende im Rahmen von Kulturstätten im Sinne des § 23 Abs. 2 ggf. i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 3 BayIfSMV oder von Kinos, die in geschlossenen Räumen ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen.
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro
6 § 8 Satz 3, § 24 Nr. 6 BayIfSMV Durchführung von Reisebusreisen unter Verstoß gegen die Vorgaben von § 8 Satz 3 BayIfSMV. Person, welche die Entscheidung über die Durchführung einer Reisebusreise trifft (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)
5.000,00 Euro
7 § 9, § 24 Nr. 7 BayIfSMV Betreiber von den in § 9 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen, die kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können. Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)
5.000,00 Euro
8 § 10, § 24 Nr. 8 BayIfSMV Betrieb oder Nutzung einer Sporthalle, eines Sportplatzes, eines Fitnessstudios, anderer Sportstätten und Veranstaltungsstätten nach § 10 Abs. 2 oder einer Tanzschule entgegen § 10 ggf. i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und Nr. 6 (hinsichtlich der Zulassung von Zuschauern). Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)
5.000,00 Euro
Person, die die jeweilige Einrichtung nutzt 150,00 Euro
9 § 11, § 24 Nr. 9 BayIfSMV Betrieb einer Einrichtung entgegen der Vorgaben von § 11 Abs. 1, 4, 5 oder 6 BayIfSMV oder Durchführung von touristischen Führungen entgegen der Vorgaben von § 11 Abs. 3 BayIfSMV ggf. i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BayIfSMV. Verantwortlicher des Betriebs (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)
5.000,00 Euro
10 § 12 Abs. 1 Satz 1, § 24 Nr. 9 BayIfSMV Betreiber von Groß- und Einzelhandelsbetrieben mit Kundenverkehr, die
(1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann,
(2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² Verkaufsfläche,
(3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, oder
(4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.
Verantwortlicher des Betriebs (i.d.R. der Betriebsinhaber,
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)
5.000,00 Euro
11 § 12 Abs. 1 Satz 2, § 24 Nr. 9 BayIfSMV Betreiber von Einkaufszentren, die
(1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand in den verbindenden Kundenpassagen eingehalten werden kann,
(2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig in den verbindenden Kundenpassagen anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² Verkaufsfläche,
(3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder
(4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.
Verantwortlicher des Einkaufszentrums (i.d.R. der Betriebsinhaber,
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)
5.000,00 Euro
12 § 12 Abs. 2, § 24 Nr. 9 BayIfSMV Verantwortliche von Dienstleistungsbetrieben, die
(1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann,
(2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder
(3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.
Verantwortlicher des Dienstleistungsbetriebs (i.d.R. der Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)
5.000,00 Euro
13 § 12 Abs. 3, § 24 Nr. 9 BayIfSMV Betreiber von Praxen, die
(1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann oder
(2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt.
Verantwortlicher der Praxis (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)
5.000,00 Euro
14 § 12 Abs. 4, § 24 Nr. 9 BayIfSMV Veranstalter eines Marktes, die
(1) einen nicht nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BayIfSMV zulässigen Markt veranstalten
(2) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann oder
(3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.
Veranstalter des Marktes (i.d.R. der Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)
5.000,00 Euro
15 § 13, § 24 Nr. 11 BayIfSMV Öffnung eines Gastronomiebetriebs, ohne den Voraussetzungen des § 13 BayIfSMV nachzukommen.
(1) Zulässig ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken (§ 13 Abs. 2 BayIfSMV).
(2) Zulässig sind nicht öffentlich zugängliche Betriebs- und Schulkantinen, wenn gewährleistet ist, dass der Abstand zwischen den Gästen (außerhalb des Personenkreises des § 2 Abs. 1 BayIfSMV) mindestens 1,5 m beträgt und der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat (§ 13 Abs. 3 BayIfSMV).
(3) Zulässig ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, wenn
gewährleistet ist, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Gästen (außerhalb des Personenkreises des § 2 Abs. 1 BayIfSMV) eingehalten ist oder geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind,
der Betreiber sicherstellt, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt,
die Bewirtung nur am Tisch erfolgt und
der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat.

(4) Ergänzend gilt für Schankwirtschaften:

in geschlossenen Räumen muss die Bedienung am Tisch erfolgen und
in geschlossenen Räumen ist Musikbeschallung und
begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig.
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)
5.000,00 Euro
Betreiber von Gastronomiebetrieben nach § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BayIfSMV, die entgegen der Maßgaben des § 4 Abs. 1 BayIfSMV keine Kontaktdaten erheben. Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)
1.000,00 Euro
16 § 14, § 24 Nr. 12 BayIfSMV Betreiber von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugend­herbergen, Campingplätzen oder sonstige Personen, die sonstige Unterkünfte jeder Art zur Verfügung stellen, wenn diese nicht sicherstellen (vgl. § 14 BayIfSMV), dass
(1) grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten wird, oder
(2) nur Gäste in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden, die im Verhältnis zueinander zu dem in § 2 Abs. 1 BayIfSMV bezeichneten Personenkreis gehören,
(3) das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, seiner Maskenpflicht nachkommt,
(4) und/oder der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen kann.
Aufnahme von Gästen aus bekanntgegebenen Risikogebieten entgegen § 14 Abs. 2 BayIfSMV.
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)
5.000,00 Euro
Betreiber von Beherbergungsbetrieben nach § 14 Abs. 1 BayIfSMV, die entgegen der Maßgaben des § 4 Abs. 1 BayIfSMV keine Kontaktdaten erheben. Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)
1.000,00 Euro
17 § 15, § 24 Nr. 13 BayIfSMV Verantwortliche, die entgegen § 15 ggf. i.V.m. § 5 Abs. 3 oder 23 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BayIfSMV Tagungen, Kongresse, Messen oder Ausstellungen durchführen. Veranstalter oder Leiter einer Tagung, eines Kongresses, einer Ausstellung oder einer Messe 10.000,00 Euro
Verantwortliche, die entgegen der Maßgaben des § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 5 oder nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 jeweils i.V.m. § 4 Abs. 1 BayIfSMV keine Kontaktdaten erheben. Veranstalter oder Leiter einer Tagung, oder eines Kongresses, einer Ausstellung oder einer Messe 1.000,00 Euro
18 § 16, § 24 Nr. 14 BayIfSMV Betreiber betrieblicher Unterkünfte, die entgegen § 16 BayIfSMV
(1) angeordnete Schutz- und Hygienemaßnahmen nicht einhalten,
(2) ihre Nichteinhaltung durch die Beschäftigten dulden oder
(3) den Pflichten zur Überprüfung oder Dokumentation nicht nachkommen.
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)
25.000,00
Euro
19 § 17 § 24 Nr. 15 BayIfSMV Verantwortliche, die bei Prüfungen i.S.d. § 17 BayIfSMV
(1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird oder
(2) nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer zulassen.
Verantwortlicher der Prüfung (i.d.R. Leiter/ Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)
5.000,00 Euro
20 § 18, § 24 Nr. 16 BayIfSMV Betrieb von privaten Schulen nach Art. 90 ff. BayEUG,
(1) ohne den in § 18 Abs. 1 BayIfSMV genannten Verpflichtungen oder
(2) ohne sicherzustellen, dass der Maskenpflicht nach § 18 Abs. 2 BayIfSMV an einer solchen Schule nachgekommen wird.
Verantwortlicher der Schule (i.d.R. Schulleiter) 5.000,00 Euro
21 § 20, § 24 Nr. 17 BayIfSMV Betrieb von Bildungsangeboten, Erteilung von Musikunterricht oder Durchführung von Fahrschulunterricht entgegen § 20 BayIfSMV. Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayIfSMV fällt nicht hierunter (zu bußgeldwehrten Maskenverstößen vgl. insb. lfd. Nr. 5) Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Leiter/Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)
Person, welche die Entscheidung über die Durchführung des Fahrschulunterrichts/der Prüfung trifft (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)
5.000,00 Euro
22 § 23 Abs. 1, § 24 Nr. 18 BayIfSMV Betreiber von Kulturstätten i.S.d. § 23 Abs. 1 BayIfSMV, die
(1) nicht sicherstellen, dass die Anzahl der Besucher nicht höher ist als ein Besucher je 10 m² zugänglicher Fläche, oder
(2) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können;
für Führungen gilt § 11 Abs. 3 BayIfSMV.
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)
5.000,00 Euro
23 § 23 Abs. 2 und Abs. 3, § 24 Nr. 18 BayIfSMV Betreiber von Kulturstätten i.S.d. § 23 Abs. 2 BayIfSMV oder Kinos, die
(1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen allen Teilnehmern (Besucher und Mitwirkende) eingehalten wird (bei Einsatz von Blasinstrumenten und Gesang beträgt der Mindestabstand 2 m
(2) in geschlossenen Räumen mehr als 100 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 200 Personen zulassen; bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeich­neten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mehr als 200 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 400 Personen zulassen,
(3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)
10.000,00 Euro
Betreiber, die entgegen der Maßgaben des § 4 Abs. 1 i.V.m. 23 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 5 BayIfSMV keine Kontaktdaten erheben. Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)
1.000,00 Euro

 

Bayern: +++ „Corona-Bußgeldkatalog” zur Maskenpflicht ab dem 27.04.2020+++